Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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C. Mündliche Prüfung. 
§ 39. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Gegenstände jener 
Gruppen, für welche der Candidat die Lehrbefähigung anstrebt. 
Dieselbebezweckt die Vervollständigung des Ergebnisses der vorhergehenden 
Prüfungstadien und die Gewinnung eines sicheren Urtheiles über das allgemeine 
Wissen des Candidaten. 
§ 40. Für jeden der im § 5 genannten Hauptgegenstände ist eine Prüfungs 
zeit von durchschnittlich einer Stunde, für die Prüfung in der Unterrichtssprache 
eine solche von einer halben Stunde festgesetzt. 
Bei sehr gut vorbereiteten Candidaten kann diese Prüfungszeit etwas ab 
gekürzt werden. 
§ 41. Bei der mündlichen Prüfung müssen der Director der Prüfungs- 
•commission oder dessen Stellvertreter und außerdem wenigstens zwei andere Mit 
glieder der Commission zugegen sein. 
§ 42. Über die mündliche Prüfung jedes Candidaten ist ein besonderes 
Protokoll zu führen. 
D. Die Probelection. 
§ 43. Zur Abhaltung einer Probelection sind bloß jene Candidaten ver 
halten, welche noch nicht im Lehramte thätig waren. 
Die Probelection soll ein Bild von dem pädagogischen Talente und von 
der Fähigkeit der Candidaten liefern, einen gegebenen Lehrstoff methodisch zu 
behandeln. 
§ 44. Sie wird an einer höheren Handelsschule am Standorte der Prüfungs 
kommission nach Ablegung der mündlichen Prüfung im Beisein des Directors der 
Prüfungscommission oder eines Fachexaminators, eventuell beider abgehalten. 
§ 45. Der Candidat hat den Lehrgegenstand, welcher in der betreffenden 
Classe eben in Behandlung steht, fortzusetzen und mit den Schülern die von ihm 
vorgetragene Partie sofort wieder prüfend und erklärend zu recapitulieren. 
Der zu behandelnde Gegenstand ist demselben einen Tag vorher bekannt 
zugeben. 
Artikel VI. 
Die Ergänzungsprüfungen. 
§ 46. Ergänzungsprüfungen können sowohl aus der ersten, wie auch aus 
-der zweiten . Gruppe abgehalten werden. 
§ 47. Zur Ergänzungsprüfung aus der ersten Gruppe werden nur solche 
Candidaten zugelassen, welche bereits die bezügliche Lehrbefähigung für das 
Lehramt an zweiclassigen Handelsschulen erworben haben. 
Zur Ergänzungsprüfung aus der zweiten Gruppe können sowohl Candidaten, 
welche für zweiclässige Handelsschulen (II. Fachgruppe) approbiert sind, als 
auch solche, welche bereits die bezügliche Befähigung für das Lehramt an Mittel 
schulen oder gleichwertigen Anstalten erworben haben, zugelassen werden. Letzteren 
ist es auch gestattet, die Ergänzungsprüfung auch bloß aus Warenkunde oder 
bloß aus Handelsgeographie abzulegen. 
§ 48. Der für zweiclässige Handelsschulen approbierte Candidat soll bei 
der Ergänzungsprüfung einen solchen Grad an theoretischem Wissen und praktischem 
Können nachweisen, welcher an Gründlichkeit, Umfang und wissenschaftlicher 
Erfassung und Durchdringung über das Maß der für den Lehrer an zweiclassigen 
Handelsschulen, erforderlichen Qualification hinausgeht.
	        
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