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C. Mündliche Prüfung.
§ 39. Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Gegenstände jener
Gruppen, für welche der Candidat die Lehrbefähigung anstrebt.
Dieselbebezweckt die Vervollständigung des Ergebnisses der vorhergehenden
Prüfungstadien und die Gewinnung eines sicheren Urtheiles über das allgemeine
Wissen des Candidaten.
§ 40. Für jeden der im § 5 genannten Hauptgegenstände ist eine Prüfungs
zeit von durchschnittlich einer Stunde, für die Prüfung in der Unterrichtssprache
eine solche von einer halben Stunde festgesetzt.
Bei sehr gut vorbereiteten Candidaten kann diese Prüfungszeit etwas ab
gekürzt werden.
§ 41. Bei der mündlichen Prüfung müssen der Director der Prüfungs-
•commission oder dessen Stellvertreter und außerdem wenigstens zwei andere Mit
glieder der Commission zugegen sein.
§ 42. Über die mündliche Prüfung jedes Candidaten ist ein besonderes
Protokoll zu führen.
D. Die Probelection.
§ 43. Zur Abhaltung einer Probelection sind bloß jene Candidaten ver
halten, welche noch nicht im Lehramte thätig waren.
Die Probelection soll ein Bild von dem pädagogischen Talente und von
der Fähigkeit der Candidaten liefern, einen gegebenen Lehrstoff methodisch zu
behandeln.
§ 44. Sie wird an einer höheren Handelsschule am Standorte der Prüfungs
kommission nach Ablegung der mündlichen Prüfung im Beisein des Directors der
Prüfungscommission oder eines Fachexaminators, eventuell beider abgehalten.
§ 45. Der Candidat hat den Lehrgegenstand, welcher in der betreffenden
Classe eben in Behandlung steht, fortzusetzen und mit den Schülern die von ihm
vorgetragene Partie sofort wieder prüfend und erklärend zu recapitulieren.
Der zu behandelnde Gegenstand ist demselben einen Tag vorher bekannt
zugeben.
Artikel VI.
Die Ergänzungsprüfungen.
§ 46. Ergänzungsprüfungen können sowohl aus der ersten, wie auch aus
-der zweiten . Gruppe abgehalten werden.
§ 47. Zur Ergänzungsprüfung aus der ersten Gruppe werden nur solche
Candidaten zugelassen, welche bereits die bezügliche Lehrbefähigung für das
Lehramt an zweiclassigen Handelsschulen erworben haben.
Zur Ergänzungsprüfung aus der zweiten Gruppe können sowohl Candidaten,
welche für zweiclässige Handelsschulen (II. Fachgruppe) approbiert sind, als
auch solche, welche bereits die bezügliche Befähigung für das Lehramt an Mittel
schulen oder gleichwertigen Anstalten erworben haben, zugelassen werden. Letzteren
ist es auch gestattet, die Ergänzungsprüfung auch bloß aus Warenkunde oder
bloß aus Handelsgeographie abzulegen.
§ 48. Der für zweiclässige Handelsschulen approbierte Candidat soll bei
der Ergänzungsprüfung einen solchen Grad an theoretischem Wissen und praktischem
Können nachweisen, welcher an Gründlichkeit, Umfang und wissenschaftlicher
Erfassung und Durchdringung über das Maß der für den Lehrer an zweiclassigen
Handelsschulen, erforderlichen Qualification hinausgeht.