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I)ie für Mittelschulen und sonstige gleichwertige Anstalten approbierten
Candidaten sollen durch die Ergänzungsprüfung. zeigen, dass sie sich auch die
praktische Nutzanwendung jener Wissenszweige angeeignet haben, über welche sie
bereits rein wissenschaftliche Prüfungen abgelegt haben.
§ 49. Die plrgänzungsprüfung für die erste. Gruppe umfasst drei Clausur-
arbeiten (§ 132) und die mündliche Prüfung aus den einzelnen Hauptgegenständen
in dem im Artikel IV geforderten Umfange; sie hat sich jedoch vor allem auf
die Behandlung solcher Stoffe und Fragen zu beschränken, welche ' im Rahmen
der Prüfung für zweie!assige Handelsschulen nicht gefordert werden.
§ 5(J. Die 'Ergänzungsprüfung für die Warenkunde umfasst eine Clausum
arbeit, sowie die praktischen Arbeiten im Laboratorium (§ 33) und die mündliche
Prüfung; jene aus Handelsgeographie eine Clausurarbeit (§33) und die mündliche
Prüfung in dem im Artikel IV angegebenen Ausmaße.
§ 51. Die im Artikel V festgesetzten Modalitäten der Glausur- und
mündlichen Prüfung gelten auch für die Ergänzungsprüfung.
Artikel VII.
Gebüren.
§ 52. Jeder Candidat hat für die Abhaltung der Prüfung, und zwar nach
Zustellung des Decretes, betreffend die Zulassung zu derselben, fl. 20 und nach
erhaltener Vorladung zur Clausurprüfung gleichfalls fl. 20, somit im ganzen fl. 40
an Prüfungstaxe zu entrichten.
Die gleiche Taxe gilt auch für jede Wiederholungsprüfung. Für jede
Ergänzungsprüfung ist eine Taxe von fl. 30 in zwei gleichen Raten zu erlegen.
Artikel VIII.
Die Beurtheilung des Prüfungserfolges, Wiederholungsprüfung, Zeugnisse,
Geschäftsführung.
§ 53. In Betreff des Vorganges bei Beurtheilung der Leistungen des
Candidaten, bei Entscheidung über den Erfolg der Prüfung, ferner in Betreff der
Wiederholungsprüfungen, der Ausstellung und des Inhaltes der Zeugnisse, sowie
in Betreff der Geschäftsführung finden die Bestimmungen für die Prüfung der
Candidaten des Lehramtes an Gymnasien und Realschulen (Artikel XXII, XXIII,
XXVII und I. Absatz 5 der Ministerialverordnung vom 30. August 1897,
R.-G.-Bl. Nr. 220) sinngemäße Anwendung.
Artikel IX.
Wirksamkeit der Prüfungsvorschrift und Übergangsbestimmungen.
§ 54. Lehrpersonen, welche die Lehrbefähigung für das Lehramt an höheren
Handelsschulen nach der Prüfungsnorm vom 14. Mai 1870, R.-G.-Bl. Nr. 79, er
worben haben, sind nicht verhalten, sich neuerlich der Prüfung nach Maßgabe
dieser Vorschrift zu unterziehen; desgleichen sind jene Candidaten, welche sich
zur Zeit des Inkrafttretens dieser Verordnung im Prüfungsstadium nach der
Prüfungsvorschrift vom 14. Mai 1870, R.-G.-Bl. Nr. 79, befinden, nicht verhalten,
die Prüfung nach der vorstehenden Prüfungsnorm abzulcgen, falls sie innerhalb
eines Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Vorschrift die bezügliche Prüfung
mit Erfolg abschließen.
§ 55. Im übrigen bleibt die Ertheilung einer Dispens von der Ablegung
der Prüfung in besonders berücksichtigungswerten Fällen dem Ermessen des
Ministers für Cultus und Unterricht Vorbehalten.
§ 56. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
Mit dem gleichen Tage tritt die Ministerialverordnung vom 14. Mai 1870, R.-G.-Bl.
Nr. 79, ferner die Abtheilung B der Ministerialverordnung vom 2. Mai 1884,
M.-V.-Bl. Nr. 18, und alinea 3 der Ministerialverordnung vom 25. September 1892,
M.-V.-Bl. Nr. 49, außer Wirksamkeit.