Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

144 
Vergleicht man diese drei Prüfungsordnungen untereinander, so 
ist ein entschiedener Fortschritt unverkennbar; vergleicht man aber 
die nunmehr geltenden zwei Prüfungsvorschriften mit den im Auslande 
bestehenden Bestimmungen dieser Art, so ergibt sich, dass dieselben 
unter den angeführten Verordnungen die klarsten und präcisesten — 
zwei wichtige Eigenschaften jeder Prüfungsordnung — sind, aber auch 
von den Candidaten verhältnismäßig am meisten verlangen. Den Prüfungs 
ordnungen nach müssten wir also die besten Lehrer haben, wenn nicht die 
mangelnde Ausbildungs-Möglichkeit hindernd wirken würde. Da eine 
Prüfung nie ein so gleichmäßiges Wissen verbürgt wie eine gleich 
artige Schulung, ist die Befähigung der Lehrer für ihren Beruf sehr 
verschieden; es kommt nicht selten vor, dass bessere Lehrer eine 
minder gute Prüfung machen. 
Als die gelungenste Prüfungsordnung kann diejenige für zwei- 
classige Schulen bezeichnet werden, wozu nur noch eine Ergänzung 
bezüglich der Sprachengruppe wünschenswert wäre. 
An Stelle der drei, beziehungsweise vierjährigen Praxis wäre ein 
zwei- bis dreijähriges Hochschulstudium und eine ein- bis zwei 
jährige Praxis vorthei lhafter. 
Die Prüfungsordnung für das Lehramt an höheren Handelsschulen 
vom Jahre 1899 stellt sehr große Anforderungen an den Candidaten; 
dies erscheint aber nur berechtigt, wenn man bedenkt, dass von einem 
Professor einer höheren Lehranstalt verlangt werden muss, dass er an 
Wissen dem Lehrer an zweiclässigen Schulen überlegen ist und den 
Gegenstand in seiner ganzen Ausdehnung beherrschen muss. 
Durch die in dem nächsten Jahrzehnt gewiss zu erwartende Er 
weiterung der commerciellen Wissensgebiete wird auch eine ganz be 
deutende Erweiterung des Wissensstoffes von den Candidaten gefordert 
werden müssen, wodurch eine Theilung der ersten Gruppe in zwei 
Gruppen eintreten müssen wird, und zwar in 
I. Gruppe A: Buchhaltung, Correspondenz, Mustercomptoir. 
L Gruppe B: Kaufmännisches Rechnen, politische Arithmetik 
und internationale Handelskunde. 
Als Nebenfächer wären für beide Gruppen (A und B) Wirt 
schafts- und Rechtskunde sowie Handelsgeographie beizubehalten. Dass 
der letztere Prüfungsgegenstand für Candidaten der commerciellen 
Fächer weggefallen ist, ist sehr zu bedauern, da ein tüchtiger 
commercieller Fachlehrer auch Kenntnisse in der Handelsgeographie 
haben muss. Es ist aber leicht einzusehen, dass man diesen 
Gegenstand weglassen musste, um die Candidaten nicht zu sehr zu 
belasten. 
Da die meisten höheren Handelsschulen in kurzer Zeit in 
Handelsakademien umgewandelt sein werden, so wäre auch die neue 
Verordnung «für Candidaten des Lehramtes an Handelsakademien» 
umzutaufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.