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handhabt werden, wenn die Prüfungscommissäre sich sagen
können, der Candidat ist ganz allein schuldtragend, wenn er
sich diese Kenntnisse nicht angeeignet hat, während heute
gleichsam es dem Candidaten als Verdienst angerechnet
werden muss, wenn er sich gewisse über das allgemeine Maß
an Handelsschulen hinausgehende Kenntnisse erworben hat.
Als eine weitere unerlässliche und wichtige Ergänzung der Lehrer
bildung muss die Ableistung eines Probejahres an einer guten
Handelsschule betrachtet werden, wobei es wünschenswert erscheint,
dass der Candidat als Assistent fungiert und eine wenn auch geringe
Remuneration im Betrage von K 800 bis K 1200 erhält.
Als selbständiger Lehrer sollte er keinesfalls vor dem zweiten
Semester verwendet werden.
Während des Probejahres ist der Candidat einem der tüchtigsten
Fachprofessoren zuzuweisen. Auf keinen Fall dürfen dem Candi
daten, beziehungsweise Assistenten die Correcturen der
schriftlichen Arbeiten übertragen werden. Dafür ist der Pro
fessor allein verantwortlich und nur, wenn er alle Correcturen selbst
macht, kann er die Schüler richtig beurtheilen. Dagegen hat der Assistent
monatlich ein- bis viermal unter Anleitung und im Beisein des betreffen
den Professors im Verlauf des Gegenstandes Vorträge zu halten. Er
ist in seiner Weiterbildung durch den Director und den speciell hiemit
betrauten Professor thatkräftigst zu fördern.
Alle meine Vorschläge setzen eine Bildungsstätte für Handels-
schul-Lehramtscandidaten voraus, da sie eine weitere Ausdehnung und
Vertiefung der Prüfung bedeuten, was einer Erschwerung gleichkommt,
aber von den Candidaten gefordert werden kann, wenn sie die Mög
lichkeit haben, dieses Wissen zu erlangen. Unter den heute bestehenden
Umständen müsste ich selbst zugestehen, dass diese Änderungen nicht
empfehlenswert wären.
Als Vorgang in Ländern, in welchen weder Prüfungsbestimmungen
noch eine Bildungsanstalt für diesen speciellen Zweck bestehen, erscheint
es am richtigsten und zweckentsprechendsten, dass
vorerst die an den Lehramtscandidaten zu stellenden Ansprüche
fixiert,
sodann die entsprechende Bildungsstätte geschaffen und
zuletzt die Prüfungsvorschrift erlassen wird.
XI.
Die Ausbildung und Fortbildung der Handelsschul-Lehrkräfte.
In allen Staaten wurden die Lehrkräfte für die Handelslehr
anstalten zum geringeren Theile aus der Praxis und zum größeren
Theile aus dem Lehrerstande für höhere Schulen genommen, um dem
neu entstandenen Bedürfnis zu entsprechen, und es wurde den einzelnen
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