Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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handhabt werden, wenn die Prüfungscommissäre sich sagen 
können, der Candidat ist ganz allein schuldtragend, wenn er 
sich diese Kenntnisse nicht angeeignet hat, während heute 
gleichsam es dem Candidaten als Verdienst angerechnet 
werden muss, wenn er sich gewisse über das allgemeine Maß 
an Handelsschulen hinausgehende Kenntnisse erworben hat. 
Als eine weitere unerlässliche und wichtige Ergänzung der Lehrer 
bildung muss die Ableistung eines Probejahres an einer guten 
Handelsschule betrachtet werden, wobei es wünschenswert erscheint, 
dass der Candidat als Assistent fungiert und eine wenn auch geringe 
Remuneration im Betrage von K 800 bis K 1200 erhält. 
Als selbständiger Lehrer sollte er keinesfalls vor dem zweiten 
Semester verwendet werden. 
Während des Probejahres ist der Candidat einem der tüchtigsten 
Fachprofessoren zuzuweisen. Auf keinen Fall dürfen dem Candi 
daten, beziehungsweise Assistenten die Correcturen der 
schriftlichen Arbeiten übertragen werden. Dafür ist der Pro 
fessor allein verantwortlich und nur, wenn er alle Correcturen selbst 
macht, kann er die Schüler richtig beurtheilen. Dagegen hat der Assistent 
monatlich ein- bis viermal unter Anleitung und im Beisein des betreffen 
den Professors im Verlauf des Gegenstandes Vorträge zu halten. Er 
ist in seiner Weiterbildung durch den Director und den speciell hiemit 
betrauten Professor thatkräftigst zu fördern. 
Alle meine Vorschläge setzen eine Bildungsstätte für Handels- 
schul-Lehramtscandidaten voraus, da sie eine weitere Ausdehnung und 
Vertiefung der Prüfung bedeuten, was einer Erschwerung gleichkommt, 
aber von den Candidaten gefordert werden kann, wenn sie die Mög 
lichkeit haben, dieses Wissen zu erlangen. Unter den heute bestehenden 
Umständen müsste ich selbst zugestehen, dass diese Änderungen nicht 
empfehlenswert wären. 
Als Vorgang in Ländern, in welchen weder Prüfungsbestimmungen 
noch eine Bildungsanstalt für diesen speciellen Zweck bestehen, erscheint 
es am richtigsten und zweckentsprechendsten, dass 
vorerst die an den Lehramtscandidaten zu stellenden Ansprüche 
fixiert, 
sodann die entsprechende Bildungsstätte geschaffen und 
zuletzt die Prüfungsvorschrift erlassen wird. 
XI. 
Die Ausbildung und Fortbildung der Handelsschul-Lehrkräfte. 
In allen Staaten wurden die Lehrkräfte für die Handelslehr 
anstalten zum geringeren Theile aus der Praxis und zum größeren 
Theile aus dem Lehrerstande für höhere Schulen genommen, um dem 
neu entstandenen Bedürfnis zu entsprechen, und es wurde den einzelnen 
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