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praktische Bedeutung und Anwendung, sowie die vortheilhaft einzu
haltenden Methoden im Unterrichte kennen zu lernen.
§ 2. Drei Monate vor Beginn des Curses erfolgt die Aufforderung
an die kaufmännischen Fortbildungsschulen und durch öffentliche Kund
machung, um die Bewilligung zur Theilnahme an dem Curse einzu
reichen. An den Cursen können in erster Linie die bereits an Fort
bildungsschulen wirkenden Lehrer theilnehmen, in zweiter Linie werden
Lehrkräfte der Schulen solcher Orte berücksichtigt, an welchen die
Errichtung einer kaufmännischen Fortbildungsschule in Aussicht ge
nommen ist. (Selbstverständlich sollen bei Neubesetzungen von Lehr
stellen diejenigen Lehrer den Vorzug erhalten, welche einen derartigen
Curs mitgemacht haben.)
§ 3. Unter den anderen Gesuchswerbern für die commercielle
Gruppe werden die geprüften Bürgerschullehrer für die dritte Fach
gruppe und die geeignetsten Kräfte aus der kaufmännischen Praxis,
unter den Gesuchstellern für die geographisch-warenkundliche Gruppe
die geprüften Bürgerschullehrer für die zweite Fachgruppe besonders
berücksichtigt.
§ 4. Die Bewilligung zur Theilnahme seitens des hohen k. k. Unter
richtsministeriums erfolgt auf Grund der eingelaufenen Gesuche nach
dem Vorschlag des betreffenden Regierungscommissärs (und nach
Maßgabe des von der dem Lehrer Vorgesetzten Behörde ertheilten
Urlaubes).
§ 5. Die Theilnehmer erhalten zur Bestreitung der Reiseauslagen
und Spesen K 100—200 (für den viermonatlichen Curs K 200—400);
das Ansuchen um Verleihung eines Stipendiums ist in dem Gesuche
um Bewilligung zur Theilnahme anzuführen; später eingebrachte der
artige Ansuchen werden nicht berücksichtigt.
§ ü. Der Curs umfasst vier Wochen (Monate) mit einer Unterrichts
dauer von vier Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags, wo
von wöchentlich ein Nachmittag für Excursionen verwendet wird.
§ 7. Der Unterricht zerfällt in Vorträge und seminaristische
Übungen, worüber der Lehrplan die näheren Bestimmungen enthält.
§ 8. Vor Beginn des Curses und einmal in jeder Woche finden
unter Vorsitz des Cursleiters Conferenzen der Vortragenden Lehrkräfte
und Theilnehmer statt, in welchen die besonderen Bedürfnisse der ver
schiedenen Fortbildungsschulen besprochen und pädagogische, fachliche,
sowie methodische Fragen erörtert werden sollen.
§ 9. Wenn die Möglichkeit vorhanden ist, soll an einigen Abenden
der Unterricht an kaufmännischen Fortbildungsschulen besucht werden,
woran sich eine kleine Besprechung unter Zuziehung des betreffenden
Vortragenden anzuschließen hat.
§ 10. Alle Theilnehmer sind verpflichtet, dem Unterrichte, den
Excursionen und Conferenzen, sowie eventuellen Übungen anzuwohnen.
§11. Am Ende des Curses findet unter Vorsitz eines Delegierten
des Ministeriums für Cultus und Unterricht eine Prüfung statt, über
deren Ergebnis die Theilnehmer Certificate erhalten.