Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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und Zahlungsrückstände (10). Landtransport-, Seefracht- und Speditions 
geschäft (11). Lagerhaus und Zollmanipulation, Circulare und Offerte (12). 
d) Buchhaltung. Wöchentlich 8 Stunden, daher 16 doppelstündige 
V orträge. 
Verrechnungswesen (cameralistisches und kaufmännisches) (1). 
Gesetzliche Bestimmungen über die Buchführung, Buchhaltungsmethoden 
(2). Inventarium und Taxationslehre (3). Einfache Buchhaltung mit 
praktischer Ausarbeitung in den Grundbüchern (4, 5). Die Hilfsbücher 
(6, 7). Doppelte Buchhaltung mit praktischer Ausarbeitung in Grund- 
und Hilfsbüchern (8, 9, 10). Buchhaltung bei Gesellschaften (11). Ab 
schlüsse und Bilanzen verschiedener Unternehmungen (12). Gewerbliche 
und Fabriksbuchhaltung (13). Neuere Methoden und Formen, Buch 
prüfungen ’(14, 15). Abschlussarbeit (16). 
In Correspondenz und Buchhaltung müssen infolge des geringen 
Zeitausmaßes die Übungen auf das geringste Maß beschränkt werden, 
es soll nur eine Anleitung hiezu gegeben werden. 
Z) Volkswirtschaftslehre und Handelspolitik. Wöchentlich 
5 Stunden, daher 8 doppelstündige und 4 einstündige Vorträge. 
Geschichte der Nationalökonomie und Grundbegriffe (1, 2). Pro 
duction (3, 4). Güterumlauf (5, 6, 7). Vertheilung der Güter (8, 9). 
Förderungsanstalten des Handels (10). Zolltarife und Handelsverträge 
(11). Handelspolitik und Außenhandel (12). 
Bei allen Vorträgen soll auch auf die Methode bei dem Unter 
richte an Fortbildungsschulen gelegentlich Rücksicht genommen werden- 
Schon aus der ungeheuren Zusammendrängung des Stoffes, welcher 
in dieser kurzen Zeit kaum in den Grundsätzen bewältigt werden kann 
und eine besondere Vortrags- und Aufnahmsfähigkeit voraussetzt, 
erhellt, dass sich eine längere Cursdauer als nothwendig erweisen würde. 
Um diese NothWendigkeit klar vor Augen zu führen, wurde vorstehend 
das Detailprogramm angeführt. 
Der Lehrplan für einen viermonatlichen Curs wäre in 
seinen Hauptzügen mit dem voranstehenden Lehrplan wohl überein 
stimmend und würde sich insbesondere durch gründlicheres Eingehen in den 
Stoffund die Möglichkeit von Zwischenfragen und Discussionen der Theil- 
nehmer, sowie vermehrte Übungen vortheilhaft von dem obigen unterscheiden. 
Besondere Berücksichtigung würden in diesen Cursen die Waren 
rechnungen und alle für den Detailkaufmann Bedeutung habenden 
Bestimmungen und Einrichtungen finden müssen. Außerdem würde sich 
sehr empfehlen, das Wechselrecht vom kaufmännischen Recht abzu 
trennen, oder wenigstens gleichzeitig zu beginnen, und die Handels 
politik als besonderen Gegenstand aufzunehmen. 
Dagegen hätte sich beim viermonatlichen Curs die kaufmännische 
Rechtskunde mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, der 
Verfassungs- und Verwaltungslehre, sowie der Handelsstatistik und 
ihren Ergebnissen für die kaufmännische Praxis zu befassen.
	        
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