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und Zahlungsrückstände (10). Landtransport-, Seefracht- und Speditions
geschäft (11). Lagerhaus und Zollmanipulation, Circulare und Offerte (12).
d) Buchhaltung. Wöchentlich 8 Stunden, daher 16 doppelstündige
V orträge.
Verrechnungswesen (cameralistisches und kaufmännisches) (1).
Gesetzliche Bestimmungen über die Buchführung, Buchhaltungsmethoden
(2). Inventarium und Taxationslehre (3). Einfache Buchhaltung mit
praktischer Ausarbeitung in den Grundbüchern (4, 5). Die Hilfsbücher
(6, 7). Doppelte Buchhaltung mit praktischer Ausarbeitung in Grund-
und Hilfsbüchern (8, 9, 10). Buchhaltung bei Gesellschaften (11). Ab
schlüsse und Bilanzen verschiedener Unternehmungen (12). Gewerbliche
und Fabriksbuchhaltung (13). Neuere Methoden und Formen, Buch
prüfungen ’(14, 15). Abschlussarbeit (16).
In Correspondenz und Buchhaltung müssen infolge des geringen
Zeitausmaßes die Übungen auf das geringste Maß beschränkt werden,
es soll nur eine Anleitung hiezu gegeben werden.
Z) Volkswirtschaftslehre und Handelspolitik. Wöchentlich
5 Stunden, daher 8 doppelstündige und 4 einstündige Vorträge.
Geschichte der Nationalökonomie und Grundbegriffe (1, 2). Pro
duction (3, 4). Güterumlauf (5, 6, 7). Vertheilung der Güter (8, 9).
Förderungsanstalten des Handels (10). Zolltarife und Handelsverträge
(11). Handelspolitik und Außenhandel (12).
Bei allen Vorträgen soll auch auf die Methode bei dem Unter
richte an Fortbildungsschulen gelegentlich Rücksicht genommen werden-
Schon aus der ungeheuren Zusammendrängung des Stoffes, welcher
in dieser kurzen Zeit kaum in den Grundsätzen bewältigt werden kann
und eine besondere Vortrags- und Aufnahmsfähigkeit voraussetzt,
erhellt, dass sich eine längere Cursdauer als nothwendig erweisen würde.
Um diese NothWendigkeit klar vor Augen zu führen, wurde vorstehend
das Detailprogramm angeführt.
Der Lehrplan für einen viermonatlichen Curs wäre in
seinen Hauptzügen mit dem voranstehenden Lehrplan wohl überein
stimmend und würde sich insbesondere durch gründlicheres Eingehen in den
Stoffund die Möglichkeit von Zwischenfragen und Discussionen der Theil-
nehmer, sowie vermehrte Übungen vortheilhaft von dem obigen unterscheiden.
Besondere Berücksichtigung würden in diesen Cursen die Waren
rechnungen und alle für den Detailkaufmann Bedeutung habenden
Bestimmungen und Einrichtungen finden müssen. Außerdem würde sich
sehr empfehlen, das Wechselrecht vom kaufmännischen Recht abzu
trennen, oder wenigstens gleichzeitig zu beginnen, und die Handels
politik als besonderen Gegenstand aufzunehmen.
Dagegen hätte sich beim viermonatlichen Curs die kaufmännische
Rechtskunde mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechtes, der
Verfassungs- und Verwaltungslehre, sowie der Handelsstatistik und
ihren Ergebnissen für die kaufmännische Praxis zu befassen.