Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

13 
zwei Jahre und wird in italienischer Sprache ertheilt. Dadurch und 
infolge der für moderne Verhältnisse nicht zureichenden Mittel ist die 
Anstalt auf einen beschränkten Wirkungskreis angewiesen. Die Hörer 
zahl hat meist zwischen 14 und 28 geschwankt. Die besten Absolventen 
erhalten Stipendien von je fl. 1000 (je zwei jährlich), damit sie sich an 
einem ausländischen Platze in der kaufmännischen Praxis weiterbilden 
können. Die mannigfachen wertvollen Ideen des Stifters bezüglich der 
Reform des kaufmännischen Unterrichtes und des österreichischen Handels 
sind zum Theile auch heute noch sehr zeitgemäß und tauchen immer 
wieder als neue Vorschläge auf. Er kannte die Bedürfnisse der Praxis 
und wusste die Mittel, ihnen zu entsprechen, doch wurde es durch die 
Verhältnisse verhindert, wozu auch noch die speciellen Bestimmungen des 
Stiftsbriefes beitrugen. Bereits seit längerer Zeit wird daher die Um 
wandlung dieser Anstalt in Frage gezogen. 
Am 3. Februar 1872 tagte unter dem Vorsitze Seiner Excellenz 
des Herrn Unterrichtsministers Dr. von Stremayr eine Enquete, an 
welcher bedeutende Handelslehrer theilnahmen. Die Hauptergebnisse 
derselben fasst Zeh den (a. a. O.) in folgenden Leitsätzen zusammen: 
Öffentliche Handelslehranstalten, welche das Recht des Einjährig- 
Freiwilligendienstes für ihre Absolventen in Anspruch nehmen, müssen 
den Charakter der Oberclassen der Mittelschule haben. Es dürfen dem 
gemäß nur Schüler aufgenommen werden, welche die Bürgerschule oder 
eine Untermittelschule zurückgelegt haben oder aus den Gegenständen, 
welche an diesen Anstalten gelehrt werden, die Aufnahmsprüfung mit 
Erfolg bestanden haben und 14 Jahre alt sind. 
Die Lehranstalt muss drei Jahrgänge umfassen und in einer Abitu 
rientenprüfung ihren Abschluss finden. 
Die Maximalzahl der in einer Classe vereinigten Schüler darf 50 
nicht übersteigen. 
Die Lehrkräfte mit Einschluss des Directors müssen nach den 
bestehenden Vorschriften für kaufmännische Wissenschaften 1 ) oder für 
die an den allgemeinen Mittelschulen vertretenen Fächer qualifiziert 
und speciell für die betreffenden Lehranstalten dauernd angestellt sein. 
Die Lehranstalt muss über ausreichende Localitäten verfügen und 
mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet sein. 
Die Lehranstalten werden einer speciellen, regelmäßig wieder 
kehrenden Inspection seitens des Landesschulrathes, namentlich bei 
Abhaltung der Prüfungen, bei der Aufnahme und beim Abgänge der 
Schüler unterzogen. 
Die auf Grund einer solchen Organisation errichteten Lehranstalten 
erhalten das Recht, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen, und die Abitu 
rienten derselben die Berechtigung des Einjährig-Freiwilligendienstes. 
Diese Enquöte beschäftigte sich, wie die Resultate ergeben, nur 
mit denjenigen öffentlichen Handelslehranstalten, welche ihren Absol- 
*) Prüfungsvorschrift vom 14. Mai 1870, Z. 4036, Prüfungscommissionen 
in Wien und Prag.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.