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zwei Jahre und wird in italienischer Sprache ertheilt. Dadurch und
infolge der für moderne Verhältnisse nicht zureichenden Mittel ist die
Anstalt auf einen beschränkten Wirkungskreis angewiesen. Die Hörer
zahl hat meist zwischen 14 und 28 geschwankt. Die besten Absolventen
erhalten Stipendien von je fl. 1000 (je zwei jährlich), damit sie sich an
einem ausländischen Platze in der kaufmännischen Praxis weiterbilden
können. Die mannigfachen wertvollen Ideen des Stifters bezüglich der
Reform des kaufmännischen Unterrichtes und des österreichischen Handels
sind zum Theile auch heute noch sehr zeitgemäß und tauchen immer
wieder als neue Vorschläge auf. Er kannte die Bedürfnisse der Praxis
und wusste die Mittel, ihnen zu entsprechen, doch wurde es durch die
Verhältnisse verhindert, wozu auch noch die speciellen Bestimmungen des
Stiftsbriefes beitrugen. Bereits seit längerer Zeit wird daher die Um
wandlung dieser Anstalt in Frage gezogen.
Am 3. Februar 1872 tagte unter dem Vorsitze Seiner Excellenz
des Herrn Unterrichtsministers Dr. von Stremayr eine Enquete, an
welcher bedeutende Handelslehrer theilnahmen. Die Hauptergebnisse
derselben fasst Zeh den (a. a. O.) in folgenden Leitsätzen zusammen:
Öffentliche Handelslehranstalten, welche das Recht des Einjährig-
Freiwilligendienstes für ihre Absolventen in Anspruch nehmen, müssen
den Charakter der Oberclassen der Mittelschule haben. Es dürfen dem
gemäß nur Schüler aufgenommen werden, welche die Bürgerschule oder
eine Untermittelschule zurückgelegt haben oder aus den Gegenständen,
welche an diesen Anstalten gelehrt werden, die Aufnahmsprüfung mit
Erfolg bestanden haben und 14 Jahre alt sind.
Die Lehranstalt muss drei Jahrgänge umfassen und in einer Abitu
rientenprüfung ihren Abschluss finden.
Die Maximalzahl der in einer Classe vereinigten Schüler darf 50
nicht übersteigen.
Die Lehrkräfte mit Einschluss des Directors müssen nach den
bestehenden Vorschriften für kaufmännische Wissenschaften 1 ) oder für
die an den allgemeinen Mittelschulen vertretenen Fächer qualifiziert
und speciell für die betreffenden Lehranstalten dauernd angestellt sein.
Die Lehranstalt muss über ausreichende Localitäten verfügen und
mit den erforderlichen Lehrmitteln ausgestattet sein.
Die Lehranstalten werden einer speciellen, regelmäßig wieder
kehrenden Inspection seitens des Landesschulrathes, namentlich bei
Abhaltung der Prüfungen, bei der Aufnahme und beim Abgänge der
Schüler unterzogen.
Die auf Grund einer solchen Organisation errichteten Lehranstalten
erhalten das Recht, staatsgiltige Zeugnisse auszustellen, und die Abitu
rienten derselben die Berechtigung des Einjährig-Freiwilligendienstes.
Diese Enquöte beschäftigte sich, wie die Resultate ergeben, nur
mit denjenigen öffentlichen Handelslehranstalten, welche ihren Absol-
*) Prüfungsvorschrift vom 14. Mai 1870, Z. 4036, Prüfungscommissionen
in Wien und Prag.