Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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über kaufmännische: Arithmetik, Buchhaltung, Correspondenz, Handels 
recht, Wechselrecht, Volkswirthschaftslehre, Handelsgeographie, Waren 
kunde, fremde Sprachen, Stenographie etc., sodann das Lehrerseminar, 
in welchem allgemeine Pädagogik, Methodik der gelehrten Fächer, die 
Specialgebiete derselben, die Handels-, Rechts- und Wirtschafts 
verhältnisse im Ausland, gelehrt werden. 
Die Lehramtscandidaten für die 2., 3., 4. und 5. Gruppe könnten 
während ihrer Studien an der Universität, beziehungsweise Technischen 
Hochschule oder nach Vollendung derselben die für sie wichtigen Vor 
lesungen an der Handelshochschule besuchen. Diesen Candidaten 
sollte behufs Zulassung zur Lehramtsprüfung für Handelslehranstalten 
ein Studium von drei Jahren an einer Universität oder Technik, ein 
Jahr an einer Handelshochschule, eventuell ein Jahr an einer aus 
ländischen Hochschule, was besonders für die Neuphilologen wichtig 
erscheint, vorgeschrieben sein. 
Bezüglich der wirtschaftlich-juristischen Fächer ist zu be 
achten, dass sich hiefür eine verhältnismäßig geringe Stundenanzahl 
ergibt, welche nur bei Anstalten mit Parallelclassen die Bestellung 
einer besonderen Lehrkraft ermöglichen dürfte, während an allen andern 
Anstalten nur zwei Auswege gefunden werden können, und zwar: ent 
weder ' übernimmt diese Fächer ein Jurist im Nebenamte, oder sie 
werden einer der commerciellen Lehrkräfte mit übertragen. Welche von 
diesen beiden Arten der Besetzung die vortheilhaftere ist, ergibt sich 
ganz aus den besonderen Verhältnissen. Im allgemeinen und nach den 
mir bekannt gewordenen Erfahrungen dürfte sich jedoch die zweite Art 
mehr empfehlen, wenn man nicht eine wirklich besonders tüchtige Kraft 
der ersten Kategorie, welche mit außerordentlichem Eifer sich an die 
nicht leichte Arbeit macht, zur Verfügung hat. Es ist selbstverständ 
lich, dass in dieser Hinsicht Richter bei Handelsgerichten, sowie Advo- 
caten, welche besonders mit kaufmännischen Rechtsfällen zu thun haben, 
für die betreffende Anstalt als gute Acquisition erscheinen, wenn sie eine 
entsprechende Vorbereitung für die speciellen Bedürfnisse des Unter 
richtes an solchen Schulen und die pädagogische Ausbildung nicht 
scheuen. Andere Juristen kennen aber leider nicht immer die Bedürfnisse 
des Kaufmannes bezüglich dieser Fächer, während der commercielle 
Lehrer gewöhnlich nicht das nöthige Fachwissen hiefür besitzen dürfte, 
weshalb für diese bei oder vor Übernahme der betreffenden Fächer ein 
entsprechendes Studium der Disciplinen erforderlich erscheint. 
Was die allgemein wissenschaftlichen Fächer an den 
höheren Handelsschulen anbelangt, so ist hiefür überhaupt keine andere 
Vorbedingung, als diejenige für Mittelschulen erforderlich. Leider wird 
man immer Ausnahmen in dieser Richtung machen müssen, solange die 
Handelsschulen nicht ebenso wie die übrigen Mittelschulen staatliche 
Anstalten sind. Gerade für die allgemein wissenschaftlichen Fächer 
wird man sehr selten besondere Kräfte an Handelsschulen erhalten 
können, solange nicht völlige Gleichheit in allen Anstellungsbedingungen, 
ebenso aber bezüglich des Staatsbeamtencharakters besteht.
	        
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