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über kaufmännische: Arithmetik, Buchhaltung, Correspondenz, Handels
recht, Wechselrecht, Volkswirthschaftslehre, Handelsgeographie, Waren
kunde, fremde Sprachen, Stenographie etc., sodann das Lehrerseminar,
in welchem allgemeine Pädagogik, Methodik der gelehrten Fächer, die
Specialgebiete derselben, die Handels-, Rechts- und Wirtschafts
verhältnisse im Ausland, gelehrt werden.
Die Lehramtscandidaten für die 2., 3., 4. und 5. Gruppe könnten
während ihrer Studien an der Universität, beziehungsweise Technischen
Hochschule oder nach Vollendung derselben die für sie wichtigen Vor
lesungen an der Handelshochschule besuchen. Diesen Candidaten
sollte behufs Zulassung zur Lehramtsprüfung für Handelslehranstalten
ein Studium von drei Jahren an einer Universität oder Technik, ein
Jahr an einer Handelshochschule, eventuell ein Jahr an einer aus
ländischen Hochschule, was besonders für die Neuphilologen wichtig
erscheint, vorgeschrieben sein.
Bezüglich der wirtschaftlich-juristischen Fächer ist zu be
achten, dass sich hiefür eine verhältnismäßig geringe Stundenanzahl
ergibt, welche nur bei Anstalten mit Parallelclassen die Bestellung
einer besonderen Lehrkraft ermöglichen dürfte, während an allen andern
Anstalten nur zwei Auswege gefunden werden können, und zwar: ent
weder ' übernimmt diese Fächer ein Jurist im Nebenamte, oder sie
werden einer der commerciellen Lehrkräfte mit übertragen. Welche von
diesen beiden Arten der Besetzung die vortheilhaftere ist, ergibt sich
ganz aus den besonderen Verhältnissen. Im allgemeinen und nach den
mir bekannt gewordenen Erfahrungen dürfte sich jedoch die zweite Art
mehr empfehlen, wenn man nicht eine wirklich besonders tüchtige Kraft
der ersten Kategorie, welche mit außerordentlichem Eifer sich an die
nicht leichte Arbeit macht, zur Verfügung hat. Es ist selbstverständ
lich, dass in dieser Hinsicht Richter bei Handelsgerichten, sowie Advo-
caten, welche besonders mit kaufmännischen Rechtsfällen zu thun haben,
für die betreffende Anstalt als gute Acquisition erscheinen, wenn sie eine
entsprechende Vorbereitung für die speciellen Bedürfnisse des Unter
richtes an solchen Schulen und die pädagogische Ausbildung nicht
scheuen. Andere Juristen kennen aber leider nicht immer die Bedürfnisse
des Kaufmannes bezüglich dieser Fächer, während der commercielle
Lehrer gewöhnlich nicht das nöthige Fachwissen hiefür besitzen dürfte,
weshalb für diese bei oder vor Übernahme der betreffenden Fächer ein
entsprechendes Studium der Disciplinen erforderlich erscheint.
Was die allgemein wissenschaftlichen Fächer an den
höheren Handelsschulen anbelangt, so ist hiefür überhaupt keine andere
Vorbedingung, als diejenige für Mittelschulen erforderlich. Leider wird
man immer Ausnahmen in dieser Richtung machen müssen, solange die
Handelsschulen nicht ebenso wie die übrigen Mittelschulen staatliche
Anstalten sind. Gerade für die allgemein wissenschaftlichen Fächer
wird man sehr selten besondere Kräfte an Handelsschulen erhalten
können, solange nicht völlige Gleichheit in allen Anstellungsbedingungen,
ebenso aber bezüglich des Staatsbeamtencharakters besteht.