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1. Kaufmännische Schriftstücke müssen den commerciellen,
rechtlichen und sprachlichen Anforderungen entsprechen.
2. Der Correspondenzunterricht darf daher keineswegs nur vom
sprachlichen Standpunkte aus betrieben werden.
3 Die Geschäftsfälle können erst dann durchgenommen werden,
wenn die rechtlichen Grün dlagen hiefür im juristischen Seminar
o-egeben wurden. , , ,
‘ 4. Um auch die kaufmännischen Grundsätze festzulegen und den
Hörern das Verständnis des in der fremden Sprache erfolgenden Vortrages
zu erleichtern, werden die betreffenden Geschäftsoperationen
vorerst in der deutschen Sprache behandelt und durengefuhr .
5. Die Briefe sind von den Fachprofessoren der Sprachen, der
commerciellen Fächer und der juridischen Disciplinen zu vidieren
6 Der eigentlichen Correspondenz haben ausführliche Be
sprechungen bezüglich der bedingenden Umstände, der Absichten etc.
vorherzugehen. audl die gebräuchlichen schlechten
Formen zu Gehör zu bringen, zu welchem Behufe die angewendeten
Formen in drei Kategorien zu theilcn sind:
a) gebräuchliche gute F ormen;
b) nicht gebräuchliche gute Formen;
c) gebräuchliche schlechte Formen.
7 Die letzteren wieder unterschieden in:
a) weniger empfehlenswerte;
b) nicht empfehlenswerte, und
c) direct zu vermeidende Formen, stets unter Angabe
der entsprechenden Begründung.
8. Alle Schriftstücke sind sofort in Reinschrift anzu-
fertigen; ein Überschreiben hat grundsätzlich nicht stattzufinden
Q. Die Schriftstücke sollen nicht auf Grund von Aufgaben,
sondern innerhalb eines Geschäftsganges als Antworten auf ein
langende Correspondenzen oder nothwendige selbständige Verfugunge
sich er 1 g 0 eb “' isposition und i nh;l n sollen aufgesucht, nicht an
gegeben werd b£treffende Sprac hprofessor hat sich mit der Handels
technik und den rechtlichen Verhältnissen des entsprechenden
Sprachgebietes vertraut zu machen. , .
12. Alle Ausarbeitungen sind von jedem Hörer selbstand ö
anzufertigen^r Handelshochschule dar f sich der Fachprofessor für
Handelscorrespondenz keineswegs nur als Sprachmeister fühlen, da
treten viel größere und wichtigere Anforderungen an *n heran. .
muss sich vollständig für sein Sprachgebiet ausbilden, und der
fessor für französische Sprache und Correspondenz muss z. B dm
Rechtsverhältnisse der französischen Lander sowie die Handels-
ductions- und Verkehrsverhältnisse derselben beherrschen. Lr muss m