Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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§ 4. Die Oberaufsicht über die Akademie wird vom k. k. Handels 
ministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultus 
und Unterricht ausgeübt. 
§ 5. Für die unmittelbare Verwaltung und Überwachung sowie 
zur Förderung der Interessen der Akademie ist eine Studiencommission 
bestellt, welche von drei zu drei Jahren neu zusammen?,usetzen, und 
deren Vorsitzender der jeweilige Präsident, beziehungsweise Vicepräsident 
des k. k. österreichischen Handels-Museums ist. 
Diese Studiencommission besteht außer dem Präsidium des k. k. 
österreichischen Handels-Museums aus: 
1. je einem Vertreter des k. k. Handelsministeriums und des 
k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht; , 
2. sechs Vertretern des Curatoriums des k. k. österreichischen 
Handels-Museums; . 
3. sechs vom k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem 
k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht zu bestätigenden Delegirten 
des Gcneralcomitös für die Gründung der Export-Akademie; 
4. dem Director des lt. k. österreichischen Handels-Museums. 
Den Berathungen der Studiencommission hat der mit der päda 
gogischen Leitung der Akademie betraute Vicedirector des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums mit berathender Stimme beizuwohnen, 
soweit es sich nicht um die Berat hu ng von Angelegenheiten handelt, 
die seine Person betreffen. 
§ 6. Der Studiencommission obliegt die Obsorge für ^ die Ein 
haltung der Bestimmungen des Statutes und Lehrplanes; die Verwaltung 
des Akademiefonds; die Verleihung der Schulgeldbefrenmgen; die Be 
stellung und Entlassung der Lehrkräfte sowie des Hilfspersonales der 
Akademie und deren Beurlaubung; ferner hat die Studiencommission 
auch dem k. k. Handelsminister den mit der pädagogischen Leitung 
der Akademie zu betrauenden Vicedirector des k. k. österreichischen 
Handels-Museums in Vorschlag zu bringen, dessen Ernennung nach der 
durch den k. k. Plandelsminister im Einvernehmen mit dem k. k. Minister 
für Cultus und Unterricht ausgesprochenen Genehmigung dieses Vor 
schlages vollzogen wird. 
§ 7. Die Mitglieder der Studiencommission versammeln sich in 
der Regel viermal im Jahre, im Bedarfsfälle öfter. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für 
welchen der Vorsitzende seine Stimme abgegeben hat. 
Für die Studiencommission zeichnen rechtsverbindlich 
sitzende und ein Mitglied. 
Am Schlüsse jedes Studienjahres hat die Studiencommission dem 
k. k. Handelsministerium über ihre Thätigkeit und über den Zustand 
der Akademie zu berichten. 
Executivorgan der Studiencommission ist der Director des k. k. 
österreichischen Handels-Museums. 
der Vor-
	        
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