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§ 4. Die Oberaufsicht über die Akademie wird vom k. k. Handels
ministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultus
und Unterricht ausgeübt.
§ 5. Für die unmittelbare Verwaltung und Überwachung sowie
zur Förderung der Interessen der Akademie ist eine Studiencommission
bestellt, welche von drei zu drei Jahren neu zusammen?,usetzen, und
deren Vorsitzender der jeweilige Präsident, beziehungsweise Vicepräsident
des k. k. österreichischen Handels-Museums ist.
Diese Studiencommission besteht außer dem Präsidium des k. k.
österreichischen Handels-Museums aus:
1. je einem Vertreter des k. k. Handelsministeriums und des
k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht; ,
2. sechs Vertretern des Curatoriums des k. k. österreichischen
Handels-Museums; .
3. sechs vom k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem
k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht zu bestätigenden Delegirten
des Gcneralcomitös für die Gründung der Export-Akademie;
4. dem Director des lt. k. österreichischen Handels-Museums.
Den Berathungen der Studiencommission hat der mit der päda
gogischen Leitung der Akademie betraute Vicedirector des k. k. öster
reichischen Handels-Museums mit berathender Stimme beizuwohnen,
soweit es sich nicht um die Berat hu ng von Angelegenheiten handelt,
die seine Person betreffen.
§ 6. Der Studiencommission obliegt die Obsorge für ^ die Ein
haltung der Bestimmungen des Statutes und Lehrplanes; die Verwaltung
des Akademiefonds; die Verleihung der Schulgeldbefrenmgen; die Be
stellung und Entlassung der Lehrkräfte sowie des Hilfspersonales der
Akademie und deren Beurlaubung; ferner hat die Studiencommission
auch dem k. k. Handelsminister den mit der pädagogischen Leitung
der Akademie zu betrauenden Vicedirector des k. k. österreichischen
Handels-Museums in Vorschlag zu bringen, dessen Ernennung nach der
durch den k. k. Plandelsminister im Einvernehmen mit dem k. k. Minister
für Cultus und Unterricht ausgesprochenen Genehmigung dieses Vor
schlages vollzogen wird.
§ 7. Die Mitglieder der Studiencommission versammeln sich in
der Regel viermal im Jahre, im Bedarfsfälle öfter.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für
welchen der Vorsitzende seine Stimme abgegeben hat.
Für die Studiencommission zeichnen rechtsverbindlich
sitzende und ein Mitglied.
Am Schlüsse jedes Studienjahres hat die Studiencommission dem
k. k. Handelsministerium über ihre Thätigkeit und über den Zustand
der Akademie zu berichten.
Executivorgan der Studiencommission ist der Director des k. k.
österreichischen Handels-Museums.
der Vor-