Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

219 
III. Organisation der Anstalt. 
§ S. Die Export-Akademie umfasst zwei Jahrgänge und einen 
einjährigen Vorbereitungscurs, ferner Specialcurse von verschiedener 
Dauer (vgl. den Studienplan). 
Außerdem wird den Hörern Gelegenheit geboten, unter fach 
männisch-pädagogischer Leitung im Laufe der Studien hervorragende 
industrielle Etablissements sowie einzelne für den Exporthandel besonders 
wichtige Handels- und Hafenplätze zu besuchen. 
IV. Lehrmittel. 
§ 9. Für die Zwecke der Akademie werden vom k. k. öster 
reichischen Handels-Museum die Museumbibliothek, die (gesummten 
commerciellen Sammlungen des Museums sowie die für die einzelnen 
Curse nothwendigen geographischen Lehrmittel, Apparate und Wand 
tafeln zur Verfügung gestellt. 
V. Der Lehrkörper. 
§ 10. Der Lehrkörper besteht aus dem mit der pädagogischen 
Leitung der Akademie betrauten Vicedirector des k. k. österreichischen 
Handels-Museums, welcher innerhalb seines Wirkungskreises ausschließ 
lich dem Director des k. k. österreichischen Handels-Museums unter 
steht; ferner aus den ordentlichen und außerordentlichen Professoren, 
Docenten und Hilfslehrern. 
Der mit der pädagogischen Leitung betraute Vicedirector des 
k. k. österreichischen Handels-Museums ist der nächste Vorgesetzte der 
Lehrer, welche seinen Anordnungen, mögen sie auf Grund des Statutes 
der Anstalt oder specieller Verordnungen getroffen werden, Gehorsam 
schuldig sind. 
Der mit der pädagogischen Leitung der Akademie betraute Vice 
director ist unmittelbar dem Director des k. k, österreichischen Handels- 
Museums für den Zustand der Anstalt sowie für seine eigene Pflicht 
erfüllung verantwortlich. 
§ 11. Die ordentlichen Professoren gehören ausschließlich 
der Anstalt an und dürfen ohne Bewilligung der Studiencommission an 
keiner anderen Anstalt unterrichten. 
§ 12. Nach Maßgabe des Bedarfes werden außerordentliche 
Professoren und Docenten sowie Assistenten und Hilfslehrer 
angestellt. 
Kündigungen sind beiderseits nur am Schlüsse des Schuljahres 
zulässig. 
VI. Die Hörer. 
§ 13. Die Hörer der Akademie sind: aj ordentliche, b) außer 
ordentliche.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.