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III. Organisation der Anstalt.
§ S. Die Export-Akademie umfasst zwei Jahrgänge und einen
einjährigen Vorbereitungscurs, ferner Specialcurse von verschiedener
Dauer (vgl. den Studienplan).
Außerdem wird den Hörern Gelegenheit geboten, unter fach
männisch-pädagogischer Leitung im Laufe der Studien hervorragende
industrielle Etablissements sowie einzelne für den Exporthandel besonders
wichtige Handels- und Hafenplätze zu besuchen.
IV. Lehrmittel.
§ 9. Für die Zwecke der Akademie werden vom k. k. öster
reichischen Handels-Museum die Museumbibliothek, die (gesummten
commerciellen Sammlungen des Museums sowie die für die einzelnen
Curse nothwendigen geographischen Lehrmittel, Apparate und Wand
tafeln zur Verfügung gestellt.
V. Der Lehrkörper.
§ 10. Der Lehrkörper besteht aus dem mit der pädagogischen
Leitung der Akademie betrauten Vicedirector des k. k. österreichischen
Handels-Museums, welcher innerhalb seines Wirkungskreises ausschließ
lich dem Director des k. k. österreichischen Handels-Museums unter
steht; ferner aus den ordentlichen und außerordentlichen Professoren,
Docenten und Hilfslehrern.
Der mit der pädagogischen Leitung betraute Vicedirector des
k. k. österreichischen Handels-Museums ist der nächste Vorgesetzte der
Lehrer, welche seinen Anordnungen, mögen sie auf Grund des Statutes
der Anstalt oder specieller Verordnungen getroffen werden, Gehorsam
schuldig sind.
Der mit der pädagogischen Leitung der Akademie betraute Vice
director ist unmittelbar dem Director des k. k, österreichischen Handels-
Museums für den Zustand der Anstalt sowie für seine eigene Pflicht
erfüllung verantwortlich.
§ 11. Die ordentlichen Professoren gehören ausschließlich
der Anstalt an und dürfen ohne Bewilligung der Studiencommission an
keiner anderen Anstalt unterrichten.
§ 12. Nach Maßgabe des Bedarfes werden außerordentliche
Professoren und Docenten sowie Assistenten und Hilfslehrer
angestellt.
Kündigungen sind beiderseits nur am Schlüsse des Schuljahres
zulässig.
VI. Die Hörer.
§ 13. Die Hörer der Akademie sind: aj ordentliche, b) außer
ordentliche.