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Am Schlüsse des zweiten Jahrganges erfolgt für die ordentlichen
Hörer eine strenge Abgangsprüfung unter Vorsitz eines Vertreters des
k. k. Handelsministeriums.
Für diese Abgangsprüfungen besteht ein eigenes Regulativ.
Solche Hörer, welche sich ohne triftigen Grund den Colloquien
entziehen, werden gestrichen.
§ 17. Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses kann die Prüfungs
commission die Wiederholung der Jahres- oder strengen Abgangs
prüfung aus einzelnen Gegenständen oder die einmalige Wiederholung
des Jahrganges gestatten.
§ 18. In den zweiten Jahrgang können nur solche ordentliche
Hörer aufgenommen werden, welche die Jahresprüfung über den ersten
Jahrgang in allen Gegenständen mit gutem Erfolge abgelegt haben.
X. Zeugnisse.
§ 19. Zeugnisse werden nur über die mit gutem Erfolge zurück
gelegte Abgangsprüfung, und zwar als «Abgangsdiplome» auf Grund
der Leistungen beider Jahrgänge ausgestellt.
Die Abgangsdiplome müssen von allen Prüfungscommissären unter
zeichnet werden. Im Abgangsdiplom ist die besondere Qualification der
Absolventen für Stellungen in bestimmten überseeischen Gebieten er
sichtlich zu machen.
§ 20. Über die Jahresprüfung am Schlüsse des ersten Jahrganges
erhalten die ordentlichen Hörer nur Certificate mit Angabe der
Prüfungsnoten als Auszug aus dem Hauptkatalog.
§ 21. Außerordentliche Hörer erhalten nur dann Zeugnisse, wenn
sie sich einer Prüfung unterziehen, und zwar für jeden Gegenstand ein
Einzelzeugnis.
§ 22. Jede Änderung dieses Statutes bedarf der Genehmigung
des k. k. Handelsministeriums und des k. k. Ministeriums für Cultus
und Unterricht.