Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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Am Schlüsse des zweiten Jahrganges erfolgt für die ordentlichen 
Hörer eine strenge Abgangsprüfung unter Vorsitz eines Vertreters des 
k. k. Handelsministeriums. 
Für diese Abgangsprüfungen besteht ein eigenes Regulativ. 
Solche Hörer, welche sich ohne triftigen Grund den Colloquien 
entziehen, werden gestrichen. 
§ 17. Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses kann die Prüfungs 
commission die Wiederholung der Jahres- oder strengen Abgangs 
prüfung aus einzelnen Gegenständen oder die einmalige Wiederholung 
des Jahrganges gestatten. 
§ 18. In den zweiten Jahrgang können nur solche ordentliche 
Hörer aufgenommen werden, welche die Jahresprüfung über den ersten 
Jahrgang in allen Gegenständen mit gutem Erfolge abgelegt haben. 
X. Zeugnisse. 
§ 19. Zeugnisse werden nur über die mit gutem Erfolge zurück 
gelegte Abgangsprüfung, und zwar als «Abgangsdiplome» auf Grund 
der Leistungen beider Jahrgänge ausgestellt. 
Die Abgangsdiplome müssen von allen Prüfungscommissären unter 
zeichnet werden. Im Abgangsdiplom ist die besondere Qualification der 
Absolventen für Stellungen in bestimmten überseeischen Gebieten er 
sichtlich zu machen. 
§ 20. Über die Jahresprüfung am Schlüsse des ersten Jahrganges 
erhalten die ordentlichen Hörer nur Certificate mit Angabe der 
Prüfungsnoten als Auszug aus dem Hauptkatalog. 
§ 21. Außerordentliche Hörer erhalten nur dann Zeugnisse, wenn 
sie sich einer Prüfung unterziehen, und zwar für jeden Gegenstand ein 
Einzelzeugnis. 
§ 22. Jede Änderung dieses Statutes bedarf der Genehmigung 
des k. k. Handelsministeriums und des k. k. Ministeriums für Cultus 
und Unterricht.
	        
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