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aber geradezu zu untersagen: der erstere ist eine unersprießliche An
strengung, der letztere verlockt besonders im Sommer sogar mit einer
gewissen Berechtigung zu Absenzen und zur Laxheit.
5. Da die Fortbildungsschulen obligat sind, sollte kein Schulgeld
eingehoben werden. Schulzwang und Schulgeld erweisen sich in der
Praxis als unvereinbare Gegensätze, die sich nur bei «gemiithlicher»
Auffassung der Sachlage vertragen.
6. Wenn der Unterricht überhaupt fruchtbringend sein soll, müssen
wirksame Mittel dem Schulvorstande zur Verfügung stehen, die Chefs
dazu anzuhalten, dass sie den Lehrlingen zum Schulbesuche Zeit
geben und dieselben auch rechtzeitig entlassen, da nicht selten der
ganze Unterricht infolge der häufigen Störungen durch die Zuspät
kommenden auch für die rechtzeitig Anwesenden fruchtlos ist. In dieser
Beziehung kann zwar ein energischer Director Wandel schaffen, aber
er entzieht auch manch strebsamem Lehrling Unterrichtsstunden da
durch. Das Wichtigste ist aber, dass der Schulvorstand nicht nur die
Macht, sondern auch den Willen haben muss, energisch einzuschreiten,
was bei manchen Personen in kleineren Städten oft ganz unmöglich
erscheint.
7. An solchen Orten, an welchen eine genügende Frequenz zu
erreichen wäre, ist die Errichtung von Weiterbildungscursen für
absolvierte Fortbildungsschüler, deren Lehrprogramm in einem
drei- bis zehnjährigen Turnus wechseln könnte und müsste, anzustreben,
wofür sich der Sonntag-Vormittag mit höchstens drei Stunden, im Falle
eine andere Zeit unmöglich in Betracht kommen würde, eventuell eignen
dürfte, da die vollkommen freiwillige Theilnahme vorausgesetzt wird.
8. Die Einführung von Wandervorträgen an den kaufmännischen
Fortbildungsschulen in Verbindung mit dem Skioptikon oder anderen
geeigneten Demonstrationen und Ausstellungen von Waren, Comptoir
einrichtungen etc. würden bei richtiger Organisation sehr vortheilhaft sein.
9. Wenn geeignete Leute zur Verfügung stehen, würden sich
auch Vorträge von in der Praxis stehenden tüchtigen Kaufleuten
nutzbringend erweisen.
10. Anden kaufmännischen Fortbildungsschulen oder vor beson
deren Prüfungscommissionen hätten alle Jahre Prüfungen für
solche Lehrlinge stattzufmden, welche an einem Orte ihre Lehrzeit
verbringen, an welchem keine Fortbildungsschule sich befindet.
1!. Kein Lehrling sollte freigesprochen werden, welcher
nicht die kaufmännische Fortbildungsschule mit mindestens genügendem
Erfolge absolviert oder eine dementsprechende Prüfung abgelegt hat.
12. In den kaufmännischen Fortbildungsschulen wäre nach Maßgabe
der Betheiligung seitens der Lehrlinge und die ist an verschiedenen
Orten sehr verschieden, hängt meist von der Leitung ab — auch der
körperlichen Ausbildung und insbesondere der Charakterbildung
mehr Aufmerksamkeit zuzuwenden.
Io. Nothwendig erscheint es aber auch, die dem Leiter und den
Lehrern zur Verfügung stehenden Disciplinarmittel zu verschärfen
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