Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

Hl 
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Wohnungs 
veränderungen 
Beschä 
digungen. 
Benützung der 
Räume. 
Prüfungen. 
Zeugnisse. 
Bibliothek. 
Vereine und 
Versammlungen 
reichischen Handels - Museums ohne Verzug unter Angabe der 
Gründe die schriftliche Anzeige zu erstatten und derselben beim 
Wiedererscheinen den Nachweis über die Ursachen seines Fern 
bleibens zu liefern. Wer länger als acht Tage ohne Entschuldigung 
ausbleibt, wird als ausgetreten angesehen. 
§ 7. WohnungsVeränderungen der Hörer sind ohne Verzug der 
Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums anzuzeigen. 
§ 8. Die Räumlichkeiten der Export - Akademie, ihre Einrich 
tungsstücke, Lehrmittel u. s. w. sind sorgfältig zu schonen. Für 
Beschädigungen ist Ersatz zu leisten. Zu dieser Ersatzpflicht 
können, im Falle der Beschädiger nicht ermittelt wird, alle 
Hörer des betreffenden Collegiums verhalten werden. 
§ 9. Das Tabakrauchen in den Räumen des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums ist untersagt. 
§ 10. Die Unterrichtsräume werden nach beendigtem Unterrichte 
geschlossen und dürfen außer dieser Zeit nur mit besonderer 
Erlaubnis der Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums 
benützt werden. 
§ 11. Zu Weihnachten und zu Ostern 1 ) haben sämmtliche 
(ordentliche und außerordentliche) Hörer in jedem Gegenstände 
ein Colloquium abzulegen. 
Die ordentlichen Hörer haben sich außerdem am Schlüsse des Vor- 
bereitungscurses sowie des I. Jahrganges einer Jahresprüfung, ferner am 
Schlüsse des II. Jahrganges einer Abgangsprüfung zu unterziehen. 
Die außerordentlichen Hörer haben am Schlüsse eines jeden 
Jahres hinsichtlich der von ihnen frequentierten Vorlesungen 
Einzelprüfungen abzulegen. 
Die näheren, die Ablegung der Colloquien, Jahres- und Abgangs- 
Prüfungen regelnden Bestimmungen sind in dem Prüfungsregulativ 
enthalten. 
§ 12. Die Export-Akademie stellt den ordentlichen Hörern 
vor Beendigung ihrer Studien keinerlei Zeugnisse aus. Die Ergeb 
nisse der Jahresprüfungen werden in dem Stammblatte jedes 
Hörers verzeichnet. Über die jeweiligen Studienerfolge der Hörer 
erhalten deren Eltern, beziehungsweise Vormünder auf Verlangen 
Auskunft. Nach ordnungsmäßiger Beendigung der Studien erhält . 
jeder ordentliche Hörer ein Abgangsdiplom. 
Die außerordentlichen Hörer erhalten am Schlüsse eines jeden 
Studienjahres Zeugnisse über die von ihnen abgelegten Einzel 
prüfungen. 
§ 18. Die Benützung der Bibliothek und des Lesesaales wird 
durch besondere Vorschriften geregelt. 
§ 14. Die Hörer der Export-Akademie dürfen ohne Bewilligung 
der Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums weder 
x ) Vom Studienjahr 1900/1901 sollen die Colloquien laut Beschluss des 
Professorencollegiums Ende Februar abgehalten werden, wofür die Ge 
nehmigung noch nicht herabgelangt ist.
	        
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