Hl
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Wohnungs
veränderungen
Beschä
digungen.
Benützung der
Räume.
Prüfungen.
Zeugnisse.
Bibliothek.
Vereine und
Versammlungen
reichischen Handels - Museums ohne Verzug unter Angabe der
Gründe die schriftliche Anzeige zu erstatten und derselben beim
Wiedererscheinen den Nachweis über die Ursachen seines Fern
bleibens zu liefern. Wer länger als acht Tage ohne Entschuldigung
ausbleibt, wird als ausgetreten angesehen.
§ 7. WohnungsVeränderungen der Hörer sind ohne Verzug der
Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums anzuzeigen.
§ 8. Die Räumlichkeiten der Export - Akademie, ihre Einrich
tungsstücke, Lehrmittel u. s. w. sind sorgfältig zu schonen. Für
Beschädigungen ist Ersatz zu leisten. Zu dieser Ersatzpflicht
können, im Falle der Beschädiger nicht ermittelt wird, alle
Hörer des betreffenden Collegiums verhalten werden.
§ 9. Das Tabakrauchen in den Räumen des k. k. öster
reichischen Handels-Museums ist untersagt.
§ 10. Die Unterrichtsräume werden nach beendigtem Unterrichte
geschlossen und dürfen außer dieser Zeit nur mit besonderer
Erlaubnis der Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums
benützt werden.
§ 11. Zu Weihnachten und zu Ostern 1 ) haben sämmtliche
(ordentliche und außerordentliche) Hörer in jedem Gegenstände
ein Colloquium abzulegen.
Die ordentlichen Hörer haben sich außerdem am Schlüsse des Vor-
bereitungscurses sowie des I. Jahrganges einer Jahresprüfung, ferner am
Schlüsse des II. Jahrganges einer Abgangsprüfung zu unterziehen.
Die außerordentlichen Hörer haben am Schlüsse eines jeden
Jahres hinsichtlich der von ihnen frequentierten Vorlesungen
Einzelprüfungen abzulegen.
Die näheren, die Ablegung der Colloquien, Jahres- und Abgangs-
Prüfungen regelnden Bestimmungen sind in dem Prüfungsregulativ
enthalten.
§ 12. Die Export-Akademie stellt den ordentlichen Hörern
vor Beendigung ihrer Studien keinerlei Zeugnisse aus. Die Ergeb
nisse der Jahresprüfungen werden in dem Stammblatte jedes
Hörers verzeichnet. Über die jeweiligen Studienerfolge der Hörer
erhalten deren Eltern, beziehungsweise Vormünder auf Verlangen
Auskunft. Nach ordnungsmäßiger Beendigung der Studien erhält .
jeder ordentliche Hörer ein Abgangsdiplom.
Die außerordentlichen Hörer erhalten am Schlüsse eines jeden
Studienjahres Zeugnisse über die von ihnen abgelegten Einzel
prüfungen.
§ 18. Die Benützung der Bibliothek und des Lesesaales wird
durch besondere Vorschriften geregelt.
§ 14. Die Hörer der Export-Akademie dürfen ohne Bewilligung
der Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums weder
x ) Vom Studienjahr 1900/1901 sollen die Colloquien laut Beschluss des
Professorencollegiums Ende Februar abgehalten werden, wofür die Ge
nehmigung noch nicht herabgelangt ist.