Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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Studienjahr. 
Ferialtage. 
Disciplinar- 
ordnung. 
Disciplinar- 
vergeben. 
Versammlungen abhalten noch Vereine bilden. Auch kann die 
Diiection den Hörem die Theilnahme an bestimmten Versamm 
lungen, Vereinen oder Vereinsproductionen untersagen. 
§ 15. Das Studienjahr an der Export-Akademie beginnt mit 
1. October und schließt mit Ende Juli. Dasselbe zerfällt in 
zwei Semester, deren zweites am 16. Februar beginnt. Die Vor 
lesungen und Prüfungen werden Mitte Juli abgeschlossen; der 
Rest des Studienjahres wird zu Studienreisen verwendet, welche 
sich auch in das Ausland erstrecken können. 
§ 16. Außer den Sonn- und Feiertagen bestehen folgende 
Ferialtage: 
a) der Namenstag Seiner Majestät des Kaisers; 
b) der Namenstag Weiland Ihrer Majestät der Kaiserin; 
c) die Weihnachtsferien vom 22. December bis einschließlich 
6. Jänner jedes Jahres; 
d) die Osterferien vom Palmsonntag bis einschließlich Oster 
dienstag ; 
e) die beiden Pfingstfeiertage; 
/) zwei Ferialtage nach Anordnung der Direction des k. k. 
österreichischen Handels-Museums. 
§ 17. Jede Übertretung der obigen Vorschriften, insbesondere 
Verletzungen des Anstandes oder der Sittlichkeit, Störung der 
Ruhe und Ordnung des Unterrichtes, fortgesetzte Vernachlässigung 
der Studien, Betheiligung an politischen und sonstigen Agitationen 
und Demonstrationen, vorsätzliche Beschädigung der Lehrmittel, 
Sammlungen und Geräthschaften, Ungehorsam sowie Verletzung 
der schuldigen Achtung gegenüber dem Director, dem Vicedirector 
sowie den übrigen Functionären der Anstalt und Beleidigungen 
der Studiengenossen werden als Disciplinarvergehen angesehen. 
§ 18. Die Handhabung der akademischen Disciplin sowie die 
Ahndung von Disciplinarvergehen erfolgt: 
1. durch Rüge seitens des betreffenden Professors; 
2 durch Disciplinarstrafen. 
Als solche bestehen: 
a) Verweis durch den Vorstand des Jahrganges, beziehungs 
weise des Vorbereitungscurses; 
b) Verweis durch den Director 
österreichischen Handels-Museums; 
c) verschärfter Verweis durch den Director des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums in Anwesenheit des Professoren 
collegiums der Export-Akademie, eventuell mit der Androhung, 
dass im Falle einer wiederholten, wenn auch geringeren Straf 
fälligkeit die Wegweisung von der Anstalt erfolgen werde; 
d) Wegweisung von der Export-Akademie. 
§ 19. Bei fortgesetzter Vernachlässigung der Studien oder bei 
erheblicher Verletzung der akademischen Disciplin kann die Amts 
handlung wegen Sistierung oder Aberkennung des einem Hörer der 
Disciplmar- 
s traf eil. 
oder Vicedirector des k. k. 
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