VIII. Regulativ für die Abhaltung der
Diplomsprüfung.
Genehmigt vom hohen k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k.
Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlass vom 19. Juni 1900, Z. 29.222.
§ 1. Alle ordentlichen Hörer der Export-Akademie des k. k.
österreichischen Handels-Museums haben sich behufs Erlangung
des Abgangsdiplomes am Schlüsse des zweiten Jahrganges der
Akademie einer strengen AbgaDgsprüfung zu unterziehen.
Durch diese Prüfung soll die wissenschaftliche und praktische
Befähigung der Candidaten für ihren Beruf, sowie deren selb
ständige Auffassung erwiesen werden; sie soll insbesondere auch
den Nachweis liefern, dass der Candidat die vollständige Kenntnis
aller Prüfungsgegenstände in theoretischer und praktischer Hin
sicht in jenem Maße besitzt, in welchem dieselben an der
Akademie gelehrt werden.
§ 2. Zu den strengen Prüfungen werden nur jene ordent- Zulassung,
liehen Hörer der Export-Akademie zugelassen, die sich über den
regelmäßigen Besuch der vorgeschriebenen Vorlesungen an der
Akademie mittels des ordnungsmäßig bestätigten Meldebuches
ausweisen.
Außerordentliche Hörer werden zu den strengen Abgangs
prüfungen nicht zugelassen.
§ 3. Die strengen Prüfungen finden alljährlich in der Zeit vom zeit.
1. bis 15. Juli statt.
§ 4. Die Prüfungscommission besteht aus einem Delegierten Prüfungs-
des k. k. Handelsministeriums als Vorsitzenden, einem Delegierten C0Humasl0n -
des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht, dem Direktor
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