Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

VIII. Regulativ für die Abhaltung der 
Diplomsprüfung. 
Genehmigt vom hohen k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. 
Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlass vom 19. Juni 1900, Z. 29.222. 
§ 1. Alle ordentlichen Hörer der Export-Akademie des k. k. 
österreichischen Handels-Museums haben sich behufs Erlangung 
des Abgangsdiplomes am Schlüsse des zweiten Jahrganges der 
Akademie einer strengen AbgaDgsprüfung zu unterziehen. 
Durch diese Prüfung soll die wissenschaftliche und praktische 
Befähigung der Candidaten für ihren Beruf, sowie deren selb 
ständige Auffassung erwiesen werden; sie soll insbesondere auch 
den Nachweis liefern, dass der Candidat die vollständige Kenntnis 
aller Prüfungsgegenstände in theoretischer und praktischer Hin 
sicht in jenem Maße besitzt, in welchem dieselben an der 
Akademie gelehrt werden. 
§ 2. Zu den strengen Prüfungen werden nur jene ordent- Zulassung, 
liehen Hörer der Export-Akademie zugelassen, die sich über den 
regelmäßigen Besuch der vorgeschriebenen Vorlesungen an der 
Akademie mittels des ordnungsmäßig bestätigten Meldebuches 
ausweisen. 
Außerordentliche Hörer werden zu den strengen Abgangs 
prüfungen nicht zugelassen. 
§ 3. Die strengen Prüfungen finden alljährlich in der Zeit vom zeit. 
1. bis 15. Juli statt. 
§ 4. Die Prüfungscommission besteht aus einem Delegierten Prüfungs- 
des k. k. Handelsministeriums als Vorsitzenden, einem Delegierten C0Humasl0n - 
des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht, dem Direktor 
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