Prüfungsfächer
Rücktritt.
Abtheilungen.
Schriftliche
Prüfung.
Prüfungsdauer,
Thema.
des k. k. Handels-Museums, zwei dem Lehrkörper nicht ange-
hörigen Prüfungscommissären und den betreffenden Fachprofessoren,
beziehungsweise Docenten für jeden Prüfungsgegenstand.
Die Mitglieder der Prüfungscommission werden vom k. k.
Handelsministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium
für Cultus und Unterricht alljährlich ernannt.
Der Vorsitzende hat die Prüfungscommission einzuberufen
und bei Verhinderung eines Prüfungscommissärs für Ersatz Sorge
zu tragen.
§ 5. Prüfungsgegenstände sind:
1. Französische Sprache und Correspondenz.
2. Englische Sprache und Correspondenz.
o. Italienische oder spanische Sprache und Correspondenz.
4. Volkswirtschaftslehre, Zoll- und Handelspolitik.
5. Internationale Handelskunde und Handelsgeographie.
6. Warenkunde,
7. Handels- und Wechselrecht.
8. Comptoirwissenschaften.
9. Transport- und Tarifwesen, einschließlich des Verschiffungs
geschäftes.
Der Candidat ist berechtigt, sich der Prüfung aus der vierten
oder einer weiteren im Lehrplane der Anstalt enthaltenen Fremd
sprache bei der strengen Abgangsprüfung zu unterziehen, wenn
derselbe die angesetzten Colloquien in der betreffenden Sprache
mit besonders gutem Erfolge abgelegt hat.
§ 6. Bei Rücktritt während der Prüfung hat die Commission
unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände und des bisherigen
Prüfungsergebnisses zu entscheiden, ob die Prüfung als abgelegt
zu gelten hat oder nicht, und bejahenden Falles mit welchem Erfolge.
Candidaten, welche vor Beginn der Prüfung zurücktreten, kann
die Ablegung derselben bei dem nächsten Prüfungstermine aus
nahmsweise durch das k. k. Handelsministerium im Einvernehmen
mit dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht gestattet
werden.
§ 7. Die strengen Prüfungen zerfallen in zwei Abtheilungen.
Die erste ist schriftlich, die zweite ist mündlich abzulegen.
§ 8. Die schriftliche Prüfung besteht in Clausurarbeiten, wobei
nur die Benützung jener Behelfe gestattet ist, welche auf dem dem
Candidaten eingehändigten Prüfungsthema angeführt sind.
Werden andere Hilfsmittel benützt oder erscheint der Prüfungs
commission die Arbeit nicht selbständig angefertigt, so entscheidet
die Prüfungscommission darüber, ob die Wiederholung der Prüfung
sofort anzuordnen ist oder erst nach Jahresfrist gestattet wird.
§ 9. Die Dauer der schriftlichen Prüfung sowie das Programm
für dieselbe wird alljährlich durch die Prüfungscommission fest
gesetzt.