Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

Prüfungsfächer 
Rücktritt. 
Abtheilungen. 
Schriftliche 
Prüfung. 
Prüfungsdauer, 
Thema. 
des k. k. Handels-Museums, zwei dem Lehrkörper nicht ange- 
hörigen Prüfungscommissären und den betreffenden Fachprofessoren, 
beziehungsweise Docenten für jeden Prüfungsgegenstand. 
Die Mitglieder der Prüfungscommission werden vom k. k. 
Handelsministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium 
für Cultus und Unterricht alljährlich ernannt. 
Der Vorsitzende hat die Prüfungscommission einzuberufen 
und bei Verhinderung eines Prüfungscommissärs für Ersatz Sorge 
zu tragen. 
§ 5. Prüfungsgegenstände sind: 
1. Französische Sprache und Correspondenz. 
2. Englische Sprache und Correspondenz. 
o. Italienische oder spanische Sprache und Correspondenz. 
4. Volkswirtschaftslehre, Zoll- und Handelspolitik. 
5. Internationale Handelskunde und Handelsgeographie. 
6. Warenkunde, 
7. Handels- und Wechselrecht. 
8. Comptoirwissenschaften. 
9. Transport- und Tarifwesen, einschließlich des Verschiffungs 
geschäftes. 
Der Candidat ist berechtigt, sich der Prüfung aus der vierten 
oder einer weiteren im Lehrplane der Anstalt enthaltenen Fremd 
sprache bei der strengen Abgangsprüfung zu unterziehen, wenn 
derselbe die angesetzten Colloquien in der betreffenden Sprache 
mit besonders gutem Erfolge abgelegt hat. 
§ 6. Bei Rücktritt während der Prüfung hat die Commission 
unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände und des bisherigen 
Prüfungsergebnisses zu entscheiden, ob die Prüfung als abgelegt 
zu gelten hat oder nicht, und bejahenden Falles mit welchem Erfolge. 
Candidaten, welche vor Beginn der Prüfung zurücktreten, kann 
die Ablegung derselben bei dem nächsten Prüfungstermine aus 
nahmsweise durch das k. k. Handelsministerium im Einvernehmen 
mit dem k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht gestattet 
werden. 
§ 7. Die strengen Prüfungen zerfallen in zwei Abtheilungen. 
Die erste ist schriftlich, die zweite ist mündlich abzulegen. 
§ 8. Die schriftliche Prüfung besteht in Clausurarbeiten, wobei 
nur die Benützung jener Behelfe gestattet ist, welche auf dem dem 
Candidaten eingehändigten Prüfungsthema angeführt sind. 
Werden andere Hilfsmittel benützt oder erscheint der Prüfungs 
commission die Arbeit nicht selbständig angefertigt, so entscheidet 
die Prüfungscommission darüber, ob die Wiederholung der Prüfung 
sofort anzuordnen ist oder erst nach Jahresfrist gestattet wird. 
§ 9. Die Dauer der schriftlichen Prüfung sowie das Programm 
für dieselbe wird alljährlich durch die Prüfungscommission fest 
gesetzt.
	        
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