Wiederholung § 17. Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses der Diploms-
01 lrufMS ' priifung ist die einmalige Wiederholung dieser Prüfung gestattet.
Sollte die Prüfungscommission bei Beurtheilung des Gesammt-
erfolges zu dem Ergebnis gelangen, dass der Candidat befrie
digende Leistungen aufweist bis auf einen Gegenstand, so kann
demselben die Wiederholung der Prüfung aus diesem Gegenstand
gestattet werden.
Die Frist für die Wiederholung der Prüfung ist von der
Prüfungscommission in keinem Falle unter vier Monaten fest
zusetzen.
§ 18. Über die Prüfung wird von dem rangsjüngsten prüfenden
Mitglied des Lehrkörpers ein Protokoll geführt, in welchem
das Prüfungsergebnis und das Stimmenverhältnis aufzunehmen ist.