Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

Wiederholung § 17. Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses der Diploms- 
01 lrufMS ' priifung ist die einmalige Wiederholung dieser Prüfung gestattet. 
Sollte die Prüfungscommission bei Beurtheilung des Gesammt- 
erfolges zu dem Ergebnis gelangen, dass der Candidat befrie 
digende Leistungen aufweist bis auf einen Gegenstand, so kann 
demselben die Wiederholung der Prüfung aus diesem Gegenstand 
gestattet werden. 
Die Frist für die Wiederholung der Prüfung ist von der 
Prüfungscommission in keinem Falle unter vier Monaten fest 
zusetzen. 
§ 18. Über die Prüfung wird von dem rangsjüngsten prüfenden 
Mitglied des Lehrkörpers ein Protokoll geführt, in welchem 
das Prüfungsergebnis und das Stimmenverhältnis aufzunehmen ist.
	        
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