schiffungsgcschäft und Seeversicherungswesen -unter der Leitung des
Directors der k. k. Lagerhäuser, Herrn Regierungsrathes Georg Minas,
abgehalten wurde, worüber an anderer Stelle berichtet wird. Allen
mittellosen Hörern wurde diese Excursion seitens der.Studien-Commission
durch Verleihung entsprechender Stipendien ermöglicht.
Von ganz besonderer Bedeutung für die Hörer der
Akademie und deren Wirkungsmöglichkeit ist die vom k. und k.
Reichs-Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem k. k.. Landesver-
theidigungsministerium erlassene Circularverordnung vom 20. April 1900,
Abth. 2 Nr. 927 betreffs der in überseeischen Gebieten
weilenden jungen österreichischen Kaufleute.
Dieselbe lautet :
Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung
werden den Stellungspflichtigen, dann den nicht activen Personen des
Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, welche in außereuropäischen
Ländern — mit Ausnahme der Küstenländer des Mittelländischen
und Schwarzen Meeres — im Interesse des heimischen Handels thätig
sind, sei es, dass sie sich durch längere Zeit als Handlungsreisende
dort aufhalten, oder sich in Ausübung ihres kaufmännischen Berufes
daselbst stabil niederlassen oder als Handelsexperten bei den k. u. k.
Vertretungsbehörden angestellt sind und dies glaubwürdig nachweisen,
in der Erfüllung der Stellungspflicht und der militärischen
Dienstpflicht folgende Begünstigungen gewährt:
1. Die Stellungspflichtigen werden auf ihr Ansuchen (Beilage V,
§ 2 der Wehrvorschriften I. Theil) vom Erscheinen vor einer
Stellungscommission vom Landesvertheidigungsministerium im Ein
vernehmen mit dem Reichs-Kriegsministerium auch dann enthoben
werden, wenn sie gelegentlich ihrer ärztlichen Untersuchung bei der
k. u. k. Vertretungsbehörde «Tauglich» oder «Mindertauglich» be
funden wurden.
Für den hiebei einzuhaltenden Vorgang, dann hinsichtlich der
Beeidigung und Assentierung dieser Stellungspflichtigen durch die
k. u. k. Vertretungsbehörde hat der § 3:3 der Beilage V der Wehr
vorschriften I. Theil Geltung.
Den auf diese Weise Assentierten wird über begründeten An
trag der k. u. k. Vertretungsbehörde seitens des Reichs-Kriegsmini
steriums, wenn sie in die Landwehr eingetheilt wurden, seitens des
betreffenden Landesvertheidigungsministeriums, ausnahmsweise ein Auf
schub des regelmäßigen (oder einjährigen) Präsenzdienstes, be
ziehungsweise der achtwöchentlichen militärischen Ausbildung eventuell
bis zum 1. October jenes Jahres, in welchem sie das 24. Lebens
jahr vollstrecken, bewilligt werden, sie haben jedoch während dieses
Verhältnisses in dem Jahre, in welchem sie das 22., eventuell auch das
23. Lebensjahr vollstrecken, bis Ende April den von der betreffenden
k. u. k. Vertretungsbehörde bestätigten Nachweis beizubringen, dass