Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

schiffungsgcschäft und Seeversicherungswesen -unter der Leitung des 
Directors der k. k. Lagerhäuser, Herrn Regierungsrathes Georg Minas, 
abgehalten wurde, worüber an anderer Stelle berichtet wird. Allen 
mittellosen Hörern wurde diese Excursion seitens der.Studien-Commission 
durch Verleihung entsprechender Stipendien ermöglicht. 
Von ganz besonderer Bedeutung für die Hörer der 
Akademie und deren Wirkungsmöglichkeit ist die vom k. und k. 
Reichs-Kriegsministerium im Einvernehmen mit dem k. k.. Landesver- 
theidigungsministerium erlassene Circularverordnung vom 20. April 1900, 
Abth. 2 Nr. 927 betreffs der in überseeischen Gebieten 
weilenden jungen österreichischen Kaufleute. 
Dieselbe lautet : 
Im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Landesvertheidigung 
werden den Stellungspflichtigen, dann den nicht activen Personen des 
Heeres, der Kriegsmarine und der Landwehr, welche in außereuropäischen 
Ländern — mit Ausnahme der Küstenländer des Mittelländischen 
und Schwarzen Meeres — im Interesse des heimischen Handels thätig 
sind, sei es, dass sie sich durch längere Zeit als Handlungsreisende 
dort aufhalten, oder sich in Ausübung ihres kaufmännischen Berufes 
daselbst stabil niederlassen oder als Handelsexperten bei den k. u. k. 
Vertretungsbehörden angestellt sind und dies glaubwürdig nachweisen, 
in der Erfüllung der Stellungspflicht und der militärischen 
Dienstpflicht folgende Begünstigungen gewährt: 
1. Die Stellungspflichtigen werden auf ihr Ansuchen (Beilage V, 
§ 2 der Wehrvorschriften I. Theil) vom Erscheinen vor einer 
Stellungscommission vom Landesvertheidigungsministerium im Ein 
vernehmen mit dem Reichs-Kriegsministerium auch dann enthoben 
werden, wenn sie gelegentlich ihrer ärztlichen Untersuchung bei der 
k. u. k. Vertretungsbehörde «Tauglich» oder «Mindertauglich» be 
funden wurden. 
Für den hiebei einzuhaltenden Vorgang, dann hinsichtlich der 
Beeidigung und Assentierung dieser Stellungspflichtigen durch die 
k. u. k. Vertretungsbehörde hat der § 3:3 der Beilage V der Wehr 
vorschriften I. Theil Geltung. 
Den auf diese Weise Assentierten wird über begründeten An 
trag der k. u. k. Vertretungsbehörde seitens des Reichs-Kriegsmini 
steriums, wenn sie in die Landwehr eingetheilt wurden, seitens des 
betreffenden Landesvertheidigungsministeriums, ausnahmsweise ein Auf 
schub des regelmäßigen (oder einjährigen) Präsenzdienstes, be 
ziehungsweise der achtwöchentlichen militärischen Ausbildung eventuell 
bis zum 1. October jenes Jahres, in welchem sie das 24. Lebens 
jahr vollstrecken, bewilligt werden, sie haben jedoch während dieses 
Verhältnisses in dem Jahre, in welchem sie das 22., eventuell auch das 
23. Lebensjahr vollstrecken, bis Ende April den von der betreffenden 
k. u. k. Vertretungsbehörde bestätigten Nachweis beizubringen, dass
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.