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Disciplinar-
verfahren.
Recursrecht.
Austritts-
anmeldung.
Export-Akademie etwa verliehenen Stipendiums oder der Befreiung
vom Unterrichtshonorar eingeleitet werden.
§ 20. In Fällen, in welchen eine Disciplinarstrafe nach § 18, *2,
lit. c und d, in Frage kommt, erfolgt vorerst eine Untersuchung
durch die Direction des k. k, österreichischen Handels-Museums,
welche sodann nach durchgefiihrter Beschlussfassung des Lehr
körpers die Entscheidung trifft. Von der Androhung der Weg
weisung sowie vom etwaigen Vollzüge derselben werden die
Eltern oder Vormünder der Hörer in Kenntnis gesetzt. Die Weg
weisung wird durch Anschlag am schwarzen Brette der Export-
Akademie bekanntgemacht.
§ 21. Gegen die mit einem Disciplinarerkenntnis der Direction
des k. k. österreichischen Handels-Museums verfügte Wegweisung
steht der binnen acht Tagen bei dieser Direction zu überreichende
Recurs an die Studiencommission zu. Dieser Recurs hat auf
schiebende Wirkung; es steht jedoch der Direction frei, bis zur
Entscheidung der Studiencommission die geeignet erscheinenden
Verfügungen zu treffen.
§ 22. Die Austrittserklärung eines in Disciplinaruntersuchung
gezogenen Hörers ist vor Beendigung der letzteren nicht zulässig.