Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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§ io. Die Durchführung der schriftlichen Prüfungen obliegt 
dem Professorencollegium der Export-Akademie. 
§ ii. Die von den betreffenden Fachprofessoren corrigierten 
und censurierten schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungscomtnission 
vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen. 
§12. Der zweite Theil der strengen Prüfungen besteht in einem 
mündlichen Examen vor der Prüfungscommission. 
Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten. 
Bei der Berathung des Prüfungsergebnisses ist die Öffent 
lichkeit ausgeschlossen; das Ergebnis der Prüfung wird öffentlich 
verkündet. 
§ 13. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden 
Candidaten in der Regel ein und einhalb Stunden. 
§ 14. Das Ergebnis sämmtlicher Prüfungen stellt die Prüfungs 
commission durch Stimmenmehrheit fest, wobei die Leistungen 
des Candidaten während seiner Studienzeit an der Akademie 
gleichfalls in Berücksichtigung zu ziehen sind. Jeder Prüfungs- 
commissär hat ein Gesammturtheil abzugeben. Die Abstimmung 
in der Prüfungscommission wird zunächst dadurch eingeleitet, 
dass der Director des Museums sowie sämmtliche an der Prüfung 
betheiligten Fachprofessoren ihr Votum über die Qualification 
des Candidaten abgeben, worauf auch die übrigen Mitglieder der 
Prüfungscomtnission die Leistungen der Candidaten beurtheiien. 
Bei der Abstimmung sind die Voten des Directors sowie der ein 
zelnen Fachprofessoren insgesammt mit der gleichen Stimmenanzahl 
wie die der übrigen Mitglieder der Prüfungscommission in das Ab- 
stimmungscalcul cinzubeziehen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes 
Votum als angenommen, für welches der Vorsitzende eintritt. 
Gegen das Votum der Prüfungscommission ist kein Rechts 
mittel zulässig. 
§ 15. Nach mit Erfolg beendigter Ablegung der strengen 
Prüfungen wird dem Candidaten ein „Abgangsdiplom“ ausge 
fertigt. Im Falle derselbe eine besondere wissenschaftliche und 
praktische Befähigung in einzelnen Prüfungsgegenständen erwiesen 
hat, ist in das Abgangsdiplom die Bemerkung, dass die Prüfung 
in diesen Gegenständen „mit Auszeichnung“ abgelegt wurde, aufzu 
nehmen. Die Abgangsdiplome sind von allen Prüfungscbmmissären 
zu unterzeichnen und kann in denselben die besondere Qualifica 
tion des Candidaten für Stellungen in überseeischen Gebieten 
ersichtlich gemacht werden. 
Die Ablegung der Diplomsprüfung ist im Meldebuche des be 
treffenden Hörers anzumerken. 
§ 16. Für die Ablegung der strengen/ Prüfungen ist keine 
Taxe zu entrichten. 
Die Stempelgebiiren sind vor der Abhaltung der Prüfung 
von dem Candidaten zu erlegen. 
Durchführung. 
Oorrectur, 
Censur. 
Mündliche 
Prüfung, 
Prüfungsdaüer. 
Ergebnis, 
Abgangsdiplom.. 
Taxen' 
und Gebären. 
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