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§ io. Die Durchführung der schriftlichen Prüfungen obliegt
dem Professorencollegium der Export-Akademie.
§ ii. Die von den betreffenden Fachprofessoren corrigierten
und censurierten schriftlichen Arbeiten sind der Prüfungscomtnission
vor Beginn der mündlichen Prüfung vorzulegen.
§12. Der zweite Theil der strengen Prüfungen besteht in einem
mündlichen Examen vor der Prüfungscommission.
Die mündlichen Prüfungen werden öffentlich abgehalten.
Bei der Berathung des Prüfungsergebnisses ist die Öffent
lichkeit ausgeschlossen; das Ergebnis der Prüfung wird öffentlich
verkündet.
§ 13. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden
Candidaten in der Regel ein und einhalb Stunden.
§ 14. Das Ergebnis sämmtlicher Prüfungen stellt die Prüfungs
commission durch Stimmenmehrheit fest, wobei die Leistungen
des Candidaten während seiner Studienzeit an der Akademie
gleichfalls in Berücksichtigung zu ziehen sind. Jeder Prüfungs-
commissär hat ein Gesammturtheil abzugeben. Die Abstimmung
in der Prüfungscommission wird zunächst dadurch eingeleitet,
dass der Director des Museums sowie sämmtliche an der Prüfung
betheiligten Fachprofessoren ihr Votum über die Qualification
des Candidaten abgeben, worauf auch die übrigen Mitglieder der
Prüfungscomtnission die Leistungen der Candidaten beurtheiien.
Bei der Abstimmung sind die Voten des Directors sowie der ein
zelnen Fachprofessoren insgesammt mit der gleichen Stimmenanzahl
wie die der übrigen Mitglieder der Prüfungscommission in das Ab-
stimmungscalcul cinzubeziehen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes
Votum als angenommen, für welches der Vorsitzende eintritt.
Gegen das Votum der Prüfungscommission ist kein Rechts
mittel zulässig.
§ 15. Nach mit Erfolg beendigter Ablegung der strengen
Prüfungen wird dem Candidaten ein „Abgangsdiplom“ ausge
fertigt. Im Falle derselbe eine besondere wissenschaftliche und
praktische Befähigung in einzelnen Prüfungsgegenständen erwiesen
hat, ist in das Abgangsdiplom die Bemerkung, dass die Prüfung
in diesen Gegenständen „mit Auszeichnung“ abgelegt wurde, aufzu
nehmen. Die Abgangsdiplome sind von allen Prüfungscbmmissären
zu unterzeichnen und kann in denselben die besondere Qualifica
tion des Candidaten für Stellungen in überseeischen Gebieten
ersichtlich gemacht werden.
Die Ablegung der Diplomsprüfung ist im Meldebuche des be
treffenden Hörers anzumerken.
§ 16. Für die Ablegung der strengen/ Prüfungen ist keine
Taxe zu entrichten.
Die Stempelgebiiren sind vor der Abhaltung der Prüfung
von dem Candidaten zu erlegen.
Durchführung.
Oorrectur,
Censur.
Mündliche
Prüfung,
Prüfungsdaüer.
Ergebnis,
Abgangsdiplom..
Taxen'
und Gebären.
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