Anhang.
Regulativ für die Aufnahmsprüfung.
1. Für Absolventen einer höheren Handelsschule (Handelsakademie).
Die Absolventen einer höheren Handelsschule (Handelsakademie)
haben sich einer Aufnahmsprüfung aus der französischen und
englischen Sprache, dem kaufmännischen Rechnen, der Corre-
spondenz, der Buchhaltung, dem Handels- und Wechselrechte
und den Grundbegriffen der Volkswirtschaftslehre in einem Aus
maße zu unterziehen, welches dem Lehrziele einer höheren Handels
schule (Handelsakademie) entspricht. Die Prüfung theilt sich in
eine schriftliche und mündliche.
Die schriftliche Prüfung umfasst die vorgenannten Fremd
sprachen, das kaufmännische Rechnen, die Correspondenz und
die Buchhaltung; die mündliche Prüfung außerdem das Handels
und Wechselrecht und die Volkswirtschaftslehre.
Aufnahmswerber, welche ein Abgangszeugnis mit dem Calcul
„erste Ciasse mit Vorzug“ vorlegen, können seitens der Direction
des. k. k. österreichischen Handels-Museums von der Ablegung der
schriftlichen Aufnahmsprüfung aus jenen Gegenständen befreit
werden, aus welchen sie im Abgangszeugnisse mindestens die
Note „lobenswert“ erhalten haben.
2. Für absolvierte Mittelschüler.
Die Abiturienten von Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien,
Realschulen) haben sich einer Aufnahmsprüfung aus der fran
zösischen Sprache, dem kaufmännischen Rechnen, der Corre
spondenz und der Buchhaltung sowie den Grundsätzen der Handels
und Wechselkunde zu unterziehen, wobei das Ausmaß von Kennt
nissen, welches dem Lehrziele einer zweiclassigen Handelsschule
entspricht, nachzuweisen ist.