Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

Anhang. 
Regulativ für die Aufnahmsprüfung. 
1. Für Absolventen einer höheren Handelsschule (Handelsakademie). 
Die Absolventen einer höheren Handelsschule (Handelsakademie) 
haben sich einer Aufnahmsprüfung aus der französischen und 
englischen Sprache, dem kaufmännischen Rechnen, der Corre- 
spondenz, der Buchhaltung, dem Handels- und Wechselrechte 
und den Grundbegriffen der Volkswirtschaftslehre in einem Aus 
maße zu unterziehen, welches dem Lehrziele einer höheren Handels 
schule (Handelsakademie) entspricht. Die Prüfung theilt sich in 
eine schriftliche und mündliche. 
Die schriftliche Prüfung umfasst die vorgenannten Fremd 
sprachen, das kaufmännische Rechnen, die Correspondenz und 
die Buchhaltung; die mündliche Prüfung außerdem das Handels 
und Wechselrecht und die Volkswirtschaftslehre. 
Aufnahmswerber, welche ein Abgangszeugnis mit dem Calcul 
„erste Ciasse mit Vorzug“ vorlegen, können seitens der Direction 
des. k. k. österreichischen Handels-Museums von der Ablegung der 
schriftlichen Aufnahmsprüfung aus jenen Gegenständen befreit 
werden, aus welchen sie im Abgangszeugnisse mindestens die 
Note „lobenswert“ erhalten haben. 
2. Für absolvierte Mittelschüler. 
Die Abiturienten von Mittelschulen (Gymnasien, Realgymnasien, 
Realschulen) haben sich einer Aufnahmsprüfung aus der fran 
zösischen Sprache, dem kaufmännischen Rechnen, der Corre 
spondenz und der Buchhaltung sowie den Grundsätzen der Handels 
und Wechselkunde zu unterziehen, wobei das Ausmaß von Kennt 
nissen, welches dem Lehrziele einer zweiclassigen Handelsschule 
entspricht, nachzuweisen ist.
	        
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