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EinVergleich des Reformlehrplanes der vierclassigenHandels
schule mit dem Normallehrplan der dreiclassigen Anstalten führt zu
den folgenden wichtigeren Ergebnissen:
1. Durch die Erweiterung der Studienzeit ist für den umfang
reichen Lehrstoff besonders in den commerciellen Fächern und den
Sprachen eine wohl genügende Unterrichtszeit geschaffen und aus
reichend die Möglichkeit zu vermehrten Übungen gegeben.
2. Auch die Zahl der obligaten Unterrichtsstunden ist dadurch
herabgedrückt worden, und zwar von 35—38 auf 34—36 Stunden per
Woche, was als dringend wünschenswert anerkannt werden musste und
in noch nicht entsprechendem Maße erfolgte.
3. Die gleichartigen Aufnahmsbedingungen werden den Schulen
ein gleichmäßigeres Schülermaterial zuführen.
4. Zu bedauern ist der Wegfall der Vorbereitungsclasse — so
lange Bürgerschüler in den ersten Jahrgang aufgenommen werden — weil
die Versuchung bei der Aufnahmsprüfung der Bürgerschüler in den ersten
Jahrgang größere Nachsicht zu üben und selbst bedeutenderen Lücken
im Wissen die Abweisung nicht folgen zu lassen, nunmehr unverhältnis
mäßig größer ist, was dadurch noch eine Verschärfung erfährt, dass
nicht alle Schulen diese Reform durchgeführt haben, die Anmeldungen
an den vierclassigen Handelsschulen voraussichtlich in geringerer Zahl
vorhanden sein dürften und die Schulen gezwungen sind, ihre privat
wirtschaftlichen Interessen zu wahren. Theoretisch kann die Aufnahms
prüfung noch so sehr erschwert werden, praktisch wird das Niveau der
selben in vielen Fällen herabgedrückt werden. Das Unterrichts-Ministerium
hätte gegen den Weiterbestand von Vorbereitungscursen kein princi-
pielles Bedenken; dagegen erscheint die Forderung der Errichtung
einer Vorbereitungsclasse neben den vier Jahrgängen nicht opportun.
5. Als Nachtheile des vierclassigen Lehrplanes habe ich seinerzeit
folgende bezeichnet:
a) Die Vermehrung der mit einer Wochenstunde bedachten Gegen
stände, was vom pädagogischen Standpunkt aus keinen intensiven
Unterricht ergeben kann.
b) Die ganz unverhältnismäßig große Unterrichtszeit für Wechselrecht
(zwei Stunden wöchentlich) gegenüber derjenigen für Handels
und Gewerberecht mit derselben Stundenzahl.
cj Die geringe Stundenzahl für das kaufmännische Rechnen — einen
Übungsgegenstand par excellence — mit zwei Stunden wöchentlich
im III. Jahrgang. Die Einwendung, dass im Mustercomptoir ge
rechnet wird, ist nicht ganz stichhältig, da hier doch nicht alle
nöthigen Rechenübungen berücksichtigt werden können.
Diese Nachtheile wären ziemlich leicht zu beseitigen, was mir in
einigen Fällen sogar schon vor der Einreichung des Lehrplanes ge
lungen ist und auch andere Fachmänner zu Änderungen veranlasste.