Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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«An den Handelsmittelschulen sollen nur gehörig befähigte Per 
sonen als Lehrer Anstellung finden, und daher wird für die Zukunft fest 
gestellt, dass die ungarische und deutsche Sprache und Literatur, 
Mathematik und Geometrie, Weltgeschichte und Vater andsgeschichtc, 
Naturgeschichte, Physik und Chemie an den Handelslehranstalten nur 
.von solchen Personen vorgetragen werden können, welche diese Gegen 
stände an Oberrealschulen und Obergymnasien vorzutragen befähigt sind. 
Diejenigen Candidaten, welche die Gegenstände Handels- und 
Wechselrecht, sowie Nationalökonomie vortragen wollen, müssen ent 
weder beweisen, dass sie Advocaten sind, oder dass sie aus allen drei 
Gegenständen die Staatsprüfung mit gutem Erfolge bestanden haben. 
S Von der Prüfung befreit sind Professoren der betreffenden Gegen 
stände an höheren Schulen. , ' , 
Die Prüfung der Lehrer für das Handels- und Wechselrecht, der 
Nationalökonomie, kaufmännischen Arithmetik, Buchhaltung, Handels 
kunde Handelscorrespondenz, Handelsgeographie und Handelsgeschichte, 
als auch Warenkunde wird vorläufig der Commission zur Prüfung von 
Realschulprofessoren am Josefs-Technikum übertragen. Aus diesem 
Grunde werden für diese Commission zum Zwecke der 1 rufung m den 
genannten Fächern besondere Commissionsmitglieder ernannt, und wird 
die Prüfung auch in Bezug auf diese Gegenstände aus einer Haus 
arbeit, einer Schularbeit, einer mündlichen Prüfung und aus einem 
Probevortrag bestehen.» , 
Zu diesem Behufe wurde das Statut bezüglich der I rufung der 
Realschulprofessoren entsprechend abgeändert, indem außer dem Zeugnis 
über die vollständige Absolvierung sämmtlicher Jahrgänge des Gym 
nasiums oder der Realschule auch die Absolvierung einer öffentlichen 
Handelslehranstalt zur Meldung zur Prüfung berechtigt (§ J). 
Danach wurde von den Lehrern für die allgemein bildenden 
Fächer die Befähigung für Gymnasien oder Oberrealschulen ausdrücklich 
verlangt und von den Handelsfachlehrern die Ablegung einer speziellen 
Fachprüfung gefordert, die vor der Prüfungcommission für das Lehramt 
an Gymnasien und Realschulen abzulegen war. Als specielle kaufmän 
nische Fächer galten (§4): , , „ u , 
1. Kaufmännisches Rechnen, Handelskunde, Buchhaltung und Coi- 
respondenz. . 
2. Handelsgeschichte und Handelsgeographie, 
o. Warenkunde. 
4. Nationalökonomie, Handels- und W echselrecht. 
Das Prüfungsausmaß war folgendes: 
Kaufmännisches Rechnen, Handelskunde, Buchhaltung, Cor- 
respondenz: 
a ) Die genügende Kenntnis der Unterrichtssprache, welche das 
betreffende Mitglied der Commission auf , Grund der schriftlichen 
Arbeit und des mündlichen Vortrages' beurtheilt;
	        
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