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«An den Handelsmittelschulen sollen nur gehörig befähigte Per
sonen als Lehrer Anstellung finden, und daher wird für die Zukunft fest
gestellt, dass die ungarische und deutsche Sprache und Literatur,
Mathematik und Geometrie, Weltgeschichte und Vater andsgeschichtc,
Naturgeschichte, Physik und Chemie an den Handelslehranstalten nur
.von solchen Personen vorgetragen werden können, welche diese Gegen
stände an Oberrealschulen und Obergymnasien vorzutragen befähigt sind.
Diejenigen Candidaten, welche die Gegenstände Handels- und
Wechselrecht, sowie Nationalökonomie vortragen wollen, müssen ent
weder beweisen, dass sie Advocaten sind, oder dass sie aus allen drei
Gegenständen die Staatsprüfung mit gutem Erfolge bestanden haben.
S Von der Prüfung befreit sind Professoren der betreffenden Gegen
stände an höheren Schulen. , ' ,
Die Prüfung der Lehrer für das Handels- und Wechselrecht, der
Nationalökonomie, kaufmännischen Arithmetik, Buchhaltung, Handels
kunde Handelscorrespondenz, Handelsgeographie und Handelsgeschichte,
als auch Warenkunde wird vorläufig der Commission zur Prüfung von
Realschulprofessoren am Josefs-Technikum übertragen. Aus diesem
Grunde werden für diese Commission zum Zwecke der 1 rufung m den
genannten Fächern besondere Commissionsmitglieder ernannt, und wird
die Prüfung auch in Bezug auf diese Gegenstände aus einer Haus
arbeit, einer Schularbeit, einer mündlichen Prüfung und aus einem
Probevortrag bestehen.» ,
Zu diesem Behufe wurde das Statut bezüglich der I rufung der
Realschulprofessoren entsprechend abgeändert, indem außer dem Zeugnis
über die vollständige Absolvierung sämmtlicher Jahrgänge des Gym
nasiums oder der Realschule auch die Absolvierung einer öffentlichen
Handelslehranstalt zur Meldung zur Prüfung berechtigt (§ J).
Danach wurde von den Lehrern für die allgemein bildenden
Fächer die Befähigung für Gymnasien oder Oberrealschulen ausdrücklich
verlangt und von den Handelsfachlehrern die Ablegung einer speziellen
Fachprüfung gefordert, die vor der Prüfungcommission für das Lehramt
an Gymnasien und Realschulen abzulegen war. Als specielle kaufmän
nische Fächer galten (§4): , , „ u ,
1. Kaufmännisches Rechnen, Handelskunde, Buchhaltung und Coi-
respondenz. .
2. Handelsgeschichte und Handelsgeographie,
o. Warenkunde.
4. Nationalökonomie, Handels- und W echselrecht.
Das Prüfungsausmaß war folgendes:
Kaufmännisches Rechnen, Handelskunde, Buchhaltung, Cor-
respondenz:
a ) Die genügende Kenntnis der Unterrichtssprache, welche das
betreffende Mitglied der Commission auf , Grund der schriftlichen
Arbeit und des mündlichen Vortrages' beurtheilt;