Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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b) Kenntnis der Handelsgeographie, Geschichte und Volkswirtschafts 
lehre; 
c) aus Rechnen: Schnelligkeit und Sicherheit im Rechnen mit ganzen 
Zahlen und Brüchen, die Auflösung von Gleichungen ersten Grades, 
Rechnungsvortheile auch mit Zuhilfenahme der Algebra, Ge 
schicklichkeit im Rechnen mit Logarithmen, Progressionen, die 
welsche Praktik, Kettenrechnung, Procent- und Zinsenrechnung, 
die Berechnung der Zinseszinsen und Amortisationstabellen, Ge 
schicklichkeit in der Benützung der Zinstabellen, Geläufigkeit in 
Wechselrechnungen und Münzrechnungen; Devisenarbitrage; 
d) aus Buchhaltung: die Buchhaltungsmethoden und ihre Bedeutung, 
die bei denselben zur Verwendung gelangenden Bücher, die Ein 
richtung derselben, Cassagebarung, die Verbuchung von fingierten 
Geschäftsfällen nach der einfachen und doppelten Buchhaltung, 
Bücherabschluss, Conto-Corrente, deren Aufstellung und Aus 
rechnung nach den verschiedenen Methoden; 
e) aus Handels- und Wechselkunde: der Handel und die verschie 
denen Handelsförderungs-Institute, die Principien des Handels- und 
Wechselrechtes, die vollkommene Kenntnis des Geld- und Bank 
wesens. 
Plandelsgeographie und Geschichte: 
a) Kenntnis der allgemeinen Geographie und Geschichte; 
b) besondere Bewandtheit in Handelsgeschichte und Handelsgeo 
graphie ; 
c) die Grundzüge der Volkswirtschaftslehre. 
Warenkunde: 
a) Die Kenntnis der Grundzüge der Chemie und die Befähigung 
zum Unterrichte der Naturgeschichte an Untergymnasien oder 
Unterrealschulen; 
l) Kenntnis der naturgeschichtlichen Geographie; 
c) Bewandtheit in der Warenkunde; 
d) Bewandtheit in den Zollmanipulationen. 
Nationalökonomie, Handels- und Wechselrecht: 
a) Kenntnis der Geschichte der Nationalökonomie; 
b) Nationalökonomie und Finanzwissenschaft; 
c) Wechselrecht und Handelsrecht. 
Mit Rücksicht auf den Umstand, dass für Buchhaltung häufig 
Praktiker zu Professoren an einer Anstalt herangezogen wurden, welche 
sich kaum einer Prüfung unterworfen haben würden, konnten unter 
gewissen Umständen solche Personen mit Regierungsbewilligung von 
der Ablegung der Lehramtsprüfung enthoben werden. 
Thatsächlich unterrichteten auch an vielen Schulen Praktiker, 
die keine Prüfung machen zu müssen glaubten. 
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