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Aber auch, vorn pädagogischen Standpunkte steht das Reglement
von 1884/85 nicht auf der richtigen Basis. Es bestimmt zwar, dass
der Candidat „die allgemeinen Erziehungs-, Unterrichts-, als auch die zu
seiner Gruppe gehörigen Fachgegenstände durch vier Semester hindurch
Gehört habe“, aber gibt keinen Wegweiser bezüglich der ersteren und
verlangt auch vom Candidaten nicht die Nachweisung der Bekanntschaft
mit denselben. So konnte es also geschehen — es geschah auch that-
sächlich — dass der für die Fachgegenstände befähigte Professor ohne
jedwede pädagogische Kenntnisse und ohne einen Prüfungsnachweis
über seine allgemeine Bildung erbringen zu müssen, den Lehrstuhl
cinnahm.» ,
In der Zeit von 1872 bis 1895 wurden ungefähr 50, bis 1898 8o
Handelsschullehrer-Diplome, meist für die erste Gruppe ertheilt.
Im Jahre 1895 wurde der Lehrplan der höheren Handelsschulen
und in übereinstimmender Weise auch die Prüfungsvorschrift in einigen
Beziehungen geändert. Das 6. Capitel dieses Statuts enthält folgenc e
Bestimmungen:
An den höheren Handelsschulen sind nur mit folgender Betahigung
ausgestattete Professoren anzustellen, und zwar:
1. Für den Unterricht aus der ungarischen Sprache und Literatur,
Geschichte, deutscher und französischer Sprache, weiters Mathematik
und Physik solche, welche aus diesen Gegenständen die Lehrbefähigung
für Mittelschulen erlangt haben.
2. Für den Vortrag der juristischen Fächer und der Volkswirt
schaftslehre Juristen, welche die Staatsprüfungen abgelegt haben.
3. Für den Unterricht in der Geographie, der Chemie und der Waren
kunde, der kaufmännischen und politischen Arithmetik, der Buchhaltung,
der kaufmännischen Correspondenz' und der Handelskunde muss die
Befähigung durch Ablegung einer Fachprüfung erworben werden, welcher
eine solche Grundprüfung vorhergeht, wie sie die Mittelschulprofessoren
abzulegen haben. Zu dieser letzteren Prüfung können solche Lehramts-
candidaten zugelassen werden, welche an der Universität oder lechnik
diejenigen Fächer durch vier Semester als ordentliche oder außerordent
liche Hörer besucht haben, welche Gegenstand dieser Prüfung sind.
4. Die Fachprüfung ist vor der Prüfungscommission für höhere
Handelsschulprofessoren abzulegen, die Mitglieder. dieser Commission
werden vom ungarischen Cultus- und Unterrichtsminister ernannt, und
wird darin der ungarische Handelsminister durch ein Mitglied vertreten.
5. Die Fachgegenstände der höheren Handelsschule werden in drei
Gruppen eingetheilt:
a) Buchhaltung, Handelskunde und Correspondenz; dieser Nach
prüfung geht die Grundprüfung aus der ungarischen und deutschen
Sprache voraus (mit Rücksicht auf die Correspondenz).
b) Kaufmännische und politische Arithmetik; dieser Fachprüfung geht
die Grundprüfung aus Mathematik und Physik voraus.
c) Geographie, Chemie und Warenkunde; dieser Fachprüfung geht
die Grundprüfung aus Geographie und Chemie voraus.