Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

86 
Aber auch, vorn pädagogischen Standpunkte steht das Reglement 
von 1884/85 nicht auf der richtigen Basis. Es bestimmt zwar, dass 
der Candidat „die allgemeinen Erziehungs-, Unterrichts-, als auch die zu 
seiner Gruppe gehörigen Fachgegenstände durch vier Semester hindurch 
Gehört habe“, aber gibt keinen Wegweiser bezüglich der ersteren und 
verlangt auch vom Candidaten nicht die Nachweisung der Bekanntschaft 
mit denselben. So konnte es also geschehen — es geschah auch that- 
sächlich — dass der für die Fachgegenstände befähigte Professor ohne 
jedwede pädagogische Kenntnisse und ohne einen Prüfungsnachweis 
über seine allgemeine Bildung erbringen zu müssen, den Lehrstuhl 
cinnahm.» , 
In der Zeit von 1872 bis 1895 wurden ungefähr 50, bis 1898 8o 
Handelsschullehrer-Diplome, meist für die erste Gruppe ertheilt. 
Im Jahre 1895 wurde der Lehrplan der höheren Handelsschulen 
und in übereinstimmender Weise auch die Prüfungsvorschrift in einigen 
Beziehungen geändert. Das 6. Capitel dieses Statuts enthält folgenc e 
Bestimmungen: 
An den höheren Handelsschulen sind nur mit folgender Betahigung 
ausgestattete Professoren anzustellen, und zwar: 
1. Für den Unterricht aus der ungarischen Sprache und Literatur, 
Geschichte, deutscher und französischer Sprache, weiters Mathematik 
und Physik solche, welche aus diesen Gegenständen die Lehrbefähigung 
für Mittelschulen erlangt haben. 
2. Für den Vortrag der juristischen Fächer und der Volkswirt 
schaftslehre Juristen, welche die Staatsprüfungen abgelegt haben. 
3. Für den Unterricht in der Geographie, der Chemie und der Waren 
kunde, der kaufmännischen und politischen Arithmetik, der Buchhaltung, 
der kaufmännischen Correspondenz' und der Handelskunde muss die 
Befähigung durch Ablegung einer Fachprüfung erworben werden, welcher 
eine solche Grundprüfung vorhergeht, wie sie die Mittelschulprofessoren 
abzulegen haben. Zu dieser letzteren Prüfung können solche Lehramts- 
candidaten zugelassen werden, welche an der Universität oder lechnik 
diejenigen Fächer durch vier Semester als ordentliche oder außerordent 
liche Hörer besucht haben, welche Gegenstand dieser Prüfung sind. 
4. Die Fachprüfung ist vor der Prüfungscommission für höhere 
Handelsschulprofessoren abzulegen, die Mitglieder. dieser Commission 
werden vom ungarischen Cultus- und Unterrichtsminister ernannt, und 
wird darin der ungarische Handelsminister durch ein Mitglied vertreten. 
5. Die Fachgegenstände der höheren Handelsschule werden in drei 
Gruppen eingetheilt: 
a) Buchhaltung, Handelskunde und Correspondenz; dieser Nach 
prüfung geht die Grundprüfung aus der ungarischen und deutschen 
Sprache voraus (mit Rücksicht auf die Correspondenz). 
b) Kaufmännische und politische Arithmetik; dieser Fachprüfung geht 
die Grundprüfung aus Mathematik und Physik voraus. 
c) Geographie, Chemie und Warenkunde; dieser Fachprüfung geht 
die Grundprüfung aus Geographie und Chemie voraus.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.