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der Berechnung der Prämien bei Bebens- und Rentenver
sicherungen.
III. Aus Geographie, Chemie und Warenkunde.
a) Gründliche Beherrschung der mathematischen Geographie. Genaue
Kenntnis der physischen, politischen und Handelsgeographie von
Ungarn, Europa und Amerika, bezüglich der übrigen Welttheile
in den Grundzügen, mit besonderer Rücksicht auf die Bevölkerung-,
wirtschaftlichen, industriellen und commerciellen Verhältnisse und
auf die darauf Bezug habenden statistischen Daten.
b) Die Kenntnis der chemischen und mechanischen Technologie
soweit, dass der betreffende Candidat ein sicheres Wissen auf
diesen Gebieten besitzt. Die gründliche Kenntnis der Waren und
ihrer geographischen Verbreitung und endlich so viel Bewandtheit
in den Naturwissenschaften, als zur Beurtheilung der Herkunft
der Waren, der Echtheit derselben und zur Erkennung der
Fälschungen nothwendig ist; Übung im Experimentieren und in
der Ausführung chemischer Versuche.
7. Diplomierte Mittelschulprofessoren können mit Erlaubnis des
ungarischen Cultus- und Unterrichtsministers behufs Erweiterung ihrer
Lehrbefähigung zu einer speciellen Fachprüfung zugelassen werden.
Nach dieser neuen Prüfungsordnung wurde nur die Zusammen
setzung der zweiten und dritten Gruppe geändert.
Behufs Zulassung zur Prüfung haben also die Lehramtscandidaten
für alle drei Gruppen ein Hochschulstudium von acht bemestern nachzu
weisen ; am Ende des vierten Semesters haben sie sich einer Fundamental-
prüfung zu unterziehen, die sich für die Gruppe I mit Rücksicht auf
die Correspondenz in ungarischer und deutscher Sprache auf diese
Sprachen und ihre Literatur, für Gruppe II auf Mathematik und 1 hysik
und für Gruppe III auf Geographie und Chemie erstreckt. Die zu
stellenden Anforderungen sind dieselben, wie bei der 1 utsdamental-
prüfung .für höhere Schulen, nur werden die Candidaten für die erste
Gruppe nicht aus der vergleichenden Sprachwissenschaft geprüft.
Absolventen höherer Handelsschulen können schon wegen der
Anforderungen bei der Fundamentalprüfung meist nur für die Gruppe I
in Betracht kommen, während die Lehramtscandidaten für die anderen
beiden Gruppen gewöhnlich Abiturienten von Gymnasien und Obcrreal-
schulen sind. Die Absolventen höherer Handelsschulen können an den
Hochschulen nur als außerordentliche Hörer inscribiert werden. In
manchen Fällen erwerben deshalb derartige Lehramtscandidaten nach
träglich das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder einer Oberrealschule.
Die zweite Prüfung (Fachprüfung} umfasst eine größere Abhand
lung, zu deren Ausarbeitung der Candidat drei Monate Zeit hat, eine
Glausurarbeit und eine mündliche Prüfung.
Gegenüber der Behandlung von Lehramtscandidaten für andere
höhere Schulen ergibt sich hauptsächlich der Unterschied, dass von diesen