Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (2)

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der Berechnung der Prämien bei Bebens- und Rentenver 
sicherungen. 
III. Aus Geographie, Chemie und Warenkunde. 
a) Gründliche Beherrschung der mathematischen Geographie. Genaue 
Kenntnis der physischen, politischen und Handelsgeographie von 
Ungarn, Europa und Amerika, bezüglich der übrigen Welttheile 
in den Grundzügen, mit besonderer Rücksicht auf die Bevölkerung-, 
wirtschaftlichen, industriellen und commerciellen Verhältnisse und 
auf die darauf Bezug habenden statistischen Daten. 
b) Die Kenntnis der chemischen und mechanischen Technologie 
soweit, dass der betreffende Candidat ein sicheres Wissen auf 
diesen Gebieten besitzt. Die gründliche Kenntnis der Waren und 
ihrer geographischen Verbreitung und endlich so viel Bewandtheit 
in den Naturwissenschaften, als zur Beurtheilung der Herkunft 
der Waren, der Echtheit derselben und zur Erkennung der 
Fälschungen nothwendig ist; Übung im Experimentieren und in 
der Ausführung chemischer Versuche. 
7. Diplomierte Mittelschulprofessoren können mit Erlaubnis des 
ungarischen Cultus- und Unterrichtsministers behufs Erweiterung ihrer 
Lehrbefähigung zu einer speciellen Fachprüfung zugelassen werden. 
Nach dieser neuen Prüfungsordnung wurde nur die Zusammen 
setzung der zweiten und dritten Gruppe geändert. 
Behufs Zulassung zur Prüfung haben also die Lehramtscandidaten 
für alle drei Gruppen ein Hochschulstudium von acht bemestern nachzu 
weisen ; am Ende des vierten Semesters haben sie sich einer Fundamental- 
prüfung zu unterziehen, die sich für die Gruppe I mit Rücksicht auf 
die Correspondenz in ungarischer und deutscher Sprache auf diese 
Sprachen und ihre Literatur, für Gruppe II auf Mathematik und 1 hysik 
und für Gruppe III auf Geographie und Chemie erstreckt. Die zu 
stellenden Anforderungen sind dieselben, wie bei der 1 utsdamental- 
prüfung .für höhere Schulen, nur werden die Candidaten für die erste 
Gruppe nicht aus der vergleichenden Sprachwissenschaft geprüft. 
Absolventen höherer Handelsschulen können schon wegen der 
Anforderungen bei der Fundamentalprüfung meist nur für die Gruppe I 
in Betracht kommen, während die Lehramtscandidaten für die anderen 
beiden Gruppen gewöhnlich Abiturienten von Gymnasien und Obcrreal- 
schulen sind. Die Absolventen höherer Handelsschulen können an den 
Hochschulen nur als außerordentliche Hörer inscribiert werden. In 
manchen Fällen erwerben deshalb derartige Lehramtscandidaten nach 
träglich das Reifezeugnis eines Gymnasiums oder einer Oberrealschule. 
Die zweite Prüfung (Fachprüfung} umfasst eine größere Abhand 
lung, zu deren Ausarbeitung der Candidat drei Monate Zeit hat, eine 
Glausurarbeit und eine mündliche Prüfung. 
Gegenüber der Behandlung von Lehramtscandidaten für andere 
höhere Schulen ergibt sich hauptsächlich der Unterschied, dass von diesen
	        
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