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12. Zu Leitern der Übunjjseomptoire befähigt erscheinen ent
sprechend theoretisch ausgebildete Lehrer, die sich auch
fortlaufend mit den übrigen Handelsfächern intensiver be
schäftigen, wenigstens zwei bis drei Jahre in verschiedenen
Geschäften in der kaufmännischen Praxis thätig waren und die Ver
bindung mit derselben stetig aufrecht zu erhalten bestrebt sind.
13. Hat sich ein solcher Lehrer gefunden, so ist er in der
Detaildurchführung dieses Unterrichtes möglichst wenig zu beschränken.
14. Die Bethätigung der Schüler muss in entsprechenden Zeit
räumen abwechseln, nicht zu oft, aber doch so, dass jeder alle Arbeiten
zu verrichten Gelegenheit hat.
15. Die von den Schülern angefertigten Arbeiten sollen in ihren
Besitz übergehen.
16. Der dem Übungscomptoir zugrunde liegende Plan soll in
zwei oder noch besser drei aufeinanderfolgenden Jahren stets wechseln.
17. Alle Ausarbeitungen im Übungscomptoir sind sofort in
Reinschrift durchzuführen.
18. Nebensächliche und kleinliche Nachahmungen der Praxis, die
in den Rahmen eines ernsten Unterrichtes nicht hineinpassen, sind
wegzulassen. Das Übungscomptoir soll keine Copie, keine Nach
ahmung der Praxis, sondern eine Vorbereitung auf die Praxis sein.
19. Die Art der Durchführung hängt von der Anzahl der
Schüler, deren Charaktereigenschaften, ihrer Vorbereitung, den ver
fügbaren Unterrichtsstunden und Lehrkräften ab und ist unter Berück
sichtigung dieser Momente festzustellen.
20. Empfehlenswert erscheint die nicht unmittelbar aufeinander
folgende Durchführung des Übungscomptoirs nach der
ersten und zweiten Grundform.