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Galanteriewaren verschiedenster Art.) In Gebrauchsmustern dürfte
dagegen unserer Industrie aus der Nachahmungsmöglichkeit oder doch
der Möglichkeit kleiner Variationen mehr Nutzen als Schädigung entstehen.
Der Handel, besonders aber der internationale, muss einen strengen
Musterschutz im allgemeinen als belästigend empfinden. Hin großer
und dabei wichtiger Theil seiner volkswirtschaftlichen Aufgaben wird
ihm durch den Musterschutz zu erfüllen unmöglich, weil er es sein
sollte, der der einheimischen Industrie aus den fremden Absatzgebieten
neue Muster bringt, sie dadurch zur Aufnahme der Concurrenz bewegt
und ihr zur Ausdehnung ihres Absatzes behilflich ist und weil ei
gerade hierin durch einen zu strengen Musterschutz gehindert wird.
Kurz zusammengefasst: Unserer Industrie ist in internationaler
Beziehung ein Schutz der Geschmacksmuster nützlicher als ein solcher
der Gebrauchsmuster. Das Gesetz sollte, ohne die Neuheitsprüfung
obligatorisch zu machen, wenn technisch durchführbar, erst solche
Muster in Schutz nehmen, deren form die Möglichkeit einer Neuheits
idee von Bedeutung Involviert, nicht schon jede 1'otmbildung, die
als nebensächlich, unbedeutend, zufällig oder dem vorhandenen Können
der Allgemeinheit entsprechend erscheint.
Es liegt entschieden eine Überschätzung geistiger Thätigkeit
darin, wie sie namentlich auch bezüglich der technischen I ortschritte
im Geiste des abgelaufenen Jahrhunderts begründet war, wenn man
selbst die geringfügigsten Einfälle schützen will. Es sollten daher
principiell nur solche Muster geschützt werden, welche erhebliche
Neuheiten in der Formgebung, und zwar solche bringen, (lass ihre
Schaffung als Ergebnis einer nicht unerheblichen schöpferischen Be-
thätigung des Geistes erscheint. Im einzelnen ist noch zu bemerken:
1. Bezüglich der Geschmacksmuster verlangt unsere Industrie einen
viel schärferen Schutz als bezüglich der Gebrauchsmuster; doch
ist im ersteren Falle eine viel geringere Dauer desselben
zulässig.
2. Der Musterschutz darf nicht theuerer sein als im Auslande, um
nicht die Anmeldungen dahin abzulenken.
3. Die Strafen sollen nicht gar zu hoch sein und im ersten Uber-
tretungsfalle thunlichst auf das V erbot, den Artikel zu führen,
beschränkt werden.
4. Die Anmeldungen sollen bei den Handelskammern erfolgen können,
auch mündlich im Interesse des kleinen Gcwcrbsmannes, sie
können unter Umständen auch nach Provinzen specialisiert werden,
der Geschäftsgang bei Abgabe an die Centrale ist thunlichst
zu beschleunigen.
II.
Der geltende Musterschutz basiert in Österreich auf dem kaiser
lichen Patente vom 7. December 1858.
Das Musterschutzgesetz ist das Muster für ein Gesetz, wie die
Entwicklung des Kunstgewerbes nicht geschützt wird. Das wird von