Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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Galanteriewaren verschiedenster Art.) In Gebrauchsmustern dürfte 
dagegen unserer Industrie aus der Nachahmungsmöglichkeit oder doch 
der Möglichkeit kleiner Variationen mehr Nutzen als Schädigung entstehen. 
Der Handel, besonders aber der internationale, muss einen strengen 
Musterschutz im allgemeinen als belästigend empfinden. Hin großer 
und dabei wichtiger Theil seiner volkswirtschaftlichen Aufgaben wird 
ihm durch den Musterschutz zu erfüllen unmöglich, weil er es sein 
sollte, der der einheimischen Industrie aus den fremden Absatzgebieten 
neue Muster bringt, sie dadurch zur Aufnahme der Concurrenz bewegt 
und ihr zur Ausdehnung ihres Absatzes behilflich ist und weil ei 
gerade hierin durch einen zu strengen Musterschutz gehindert wird. 
Kurz zusammengefasst: Unserer Industrie ist in internationaler 
Beziehung ein Schutz der Geschmacksmuster nützlicher als ein solcher 
der Gebrauchsmuster. Das Gesetz sollte, ohne die Neuheitsprüfung 
obligatorisch zu machen, wenn technisch durchführbar, erst solche 
Muster in Schutz nehmen, deren form die Möglichkeit einer Neuheits 
idee von Bedeutung Involviert, nicht schon jede 1'otmbildung, die 
als nebensächlich, unbedeutend, zufällig oder dem vorhandenen Können 
der Allgemeinheit entsprechend erscheint. 
Es liegt entschieden eine Überschätzung geistiger Thätigkeit 
darin, wie sie namentlich auch bezüglich der technischen I ortschritte 
im Geiste des abgelaufenen Jahrhunderts begründet war, wenn man 
selbst die geringfügigsten Einfälle schützen will. Es sollten daher 
principiell nur solche Muster geschützt werden, welche erhebliche 
Neuheiten in der Formgebung, und zwar solche bringen, (lass ihre 
Schaffung als Ergebnis einer nicht unerheblichen schöpferischen Be- 
thätigung des Geistes erscheint. Im einzelnen ist noch zu bemerken: 
1. Bezüglich der Geschmacksmuster verlangt unsere Industrie einen 
viel schärferen Schutz als bezüglich der Gebrauchsmuster; doch 
ist im ersteren Falle eine viel geringere Dauer desselben 
zulässig. 
2. Der Musterschutz darf nicht theuerer sein als im Auslande, um 
nicht die Anmeldungen dahin abzulenken. 
3. Die Strafen sollen nicht gar zu hoch sein und im ersten Uber- 
tretungsfalle thunlichst auf das V erbot, den Artikel zu führen, 
beschränkt werden. 
4. Die Anmeldungen sollen bei den Handelskammern erfolgen können, 
auch mündlich im Interesse des kleinen Gcwcrbsmannes, sie 
können unter Umständen auch nach Provinzen specialisiert werden, 
der Geschäftsgang bei Abgabe an die Centrale ist thunlichst 
zu beschleunigen. 
II. 
Der geltende Musterschutz basiert in Österreich auf dem kaiser 
lichen Patente vom 7. December 1858. 
Das Musterschutzgesetz ist das Muster für ein Gesetz, wie die 
Entwicklung des Kunstgewerbes nicht geschützt wird. Das wird von
	        
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