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den, welchen der Referentenentwurf an dem geltenden Rechte anwendet.
Ich will den Entwurf nach den Richtungen der Billigkeit, der Dauer,
der Sicherheit und der Wirksamkeit des Musterschutzes untersuchen.
Die Beantwortung dieser Frage wird uns meiner Ansicht nach das
richtige Mittel an die Hand geben, um über den Entwurf als solchen
ein Urtheil auszusprechen.
Die Kritik nach den erwähnten Richtungen hat aber eine Vor
bedingung. Die erste und wichtigste Frage, die beantwortet werden
muss, ist die: „Was soll das Musterschutzgesetz schützen?“ Und damit
gelange ich auch zur Besprechung der wichtigsten und, wie ich auch
hinzufügen will, der strittigsten Fragen des Entwurfes.
Der Entwurf unterscheidet Geschmacksmuster und Gebrauchs
muster und unterwirft beide dem Musterschutzgesetze. Was ist ein
Geschmacksmuster, und was ist ein Gebrauchsmuster?
Nach dem Entwürfe ist beiden Mustern gemeinsam, dass sie
Vorbilder von neuer Form sind. Diese neue Form soll bei beiden
entweder
a) in der Flächenausstattung oder
b) in der Körpergestaltung oder
c) in der Vereinigung dieser beiden Momente liegen.
Das Geschmacksmuster ist nun jenes Vorbild von neuer Form,
welches bestimmt ist, dem Schönheitswerte eines darnach hergestellten
Industrieerzeugnisses zu dienen. Das Gebrauchsmuster ist das Vorbild
von neuer Form, welches bestimmt ist, dem Gebrauchswerte darnach
hergestellter Industrieerzeugnisse zu dienen.
Der Entwurf hat die Tendenz, Gebrauchsmuster und Geschmacks
muster juristisch zu vereinigen.
Diese Gebrauchsmuster oder auch Nützlichkeitsmuster nehmen
nun eine eigenartige Stellung ein. Sie sind keine Muster im technischen
Sinne, welche nichts weiter als reine Formgestaltungen von Industrie
erzeugnissen darstellen. Sie sind aber auch keine patentfähigen Er
findungen, welche den schweren, den kostspieligen Apparat des I atent-
amtes und Patentrechtes vertragen.
Gebrauchsmuster sind Erfindungen kleinerer Art, ihr Erfinder
hat vollen Anspruch darauf, geschützt zu werden, andererseits ist das
Patentrecht auf diese Erfindungen nicht anwendbar. Der Gesetzgeber
will nun den Gebrauchsmustern den nöthigen Schutz verleihen. Er
thut dies nun in eigener Art, indem er den Musterschutz auf die Ge
brauchsmuster ausdehnt.
Es wäre aber gefehlt, wenn man annehmen wollte, dass der
Entwurf einfach positiv vorschlägt, den Musterschutz auf Gebrauchs
muster anzuwenden. Er geht viel weiter. Nach ihm sind Gebrauchs
muster und Geschmacksmuster begrifflich eine Kategorie, welche des
halb legislativ-politisch auch nach einem Maße vom Gesetzgeber be
handelt werden soll. Der Entwurf sagt: Geschmacksmuster mM Ge
brauchsmuster haben ein gemeinsames Merkmal. Sie sind neue borm-
erfindungen, w'elche eine „neue geistige Schöpfung“ enthalten. Auf den