Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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den, welchen der Referentenentwurf an dem geltenden Rechte anwendet. 
Ich will den Entwurf nach den Richtungen der Billigkeit, der Dauer, 
der Sicherheit und der Wirksamkeit des Musterschutzes untersuchen. 
Die Beantwortung dieser Frage wird uns meiner Ansicht nach das 
richtige Mittel an die Hand geben, um über den Entwurf als solchen 
ein Urtheil auszusprechen. 
Die Kritik nach den erwähnten Richtungen hat aber eine Vor 
bedingung. Die erste und wichtigste Frage, die beantwortet werden 
muss, ist die: „Was soll das Musterschutzgesetz schützen?“ Und damit 
gelange ich auch zur Besprechung der wichtigsten und, wie ich auch 
hinzufügen will, der strittigsten Fragen des Entwurfes. 
Der Entwurf unterscheidet Geschmacksmuster und Gebrauchs 
muster und unterwirft beide dem Musterschutzgesetze. Was ist ein 
Geschmacksmuster, und was ist ein Gebrauchsmuster? 
Nach dem Entwürfe ist beiden Mustern gemeinsam, dass sie 
Vorbilder von neuer Form sind. Diese neue Form soll bei beiden 
entweder 
a) in der Flächenausstattung oder 
b) in der Körpergestaltung oder 
c) in der Vereinigung dieser beiden Momente liegen. 
Das Geschmacksmuster ist nun jenes Vorbild von neuer Form, 
welches bestimmt ist, dem Schönheitswerte eines darnach hergestellten 
Industrieerzeugnisses zu dienen. Das Gebrauchsmuster ist das Vorbild 
von neuer Form, welches bestimmt ist, dem Gebrauchswerte darnach 
hergestellter Industrieerzeugnisse zu dienen. 
Der Entwurf hat die Tendenz, Gebrauchsmuster und Geschmacks 
muster juristisch zu vereinigen. 
Diese Gebrauchsmuster oder auch Nützlichkeitsmuster nehmen 
nun eine eigenartige Stellung ein. Sie sind keine Muster im technischen 
Sinne, welche nichts weiter als reine Formgestaltungen von Industrie 
erzeugnissen darstellen. Sie sind aber auch keine patentfähigen Er 
findungen, welche den schweren, den kostspieligen Apparat des I atent- 
amtes und Patentrechtes vertragen. 
Gebrauchsmuster sind Erfindungen kleinerer Art, ihr Erfinder 
hat vollen Anspruch darauf, geschützt zu werden, andererseits ist das 
Patentrecht auf diese Erfindungen nicht anwendbar. Der Gesetzgeber 
will nun den Gebrauchsmustern den nöthigen Schutz verleihen. Er 
thut dies nun in eigener Art, indem er den Musterschutz auf die Ge 
brauchsmuster ausdehnt. 
Es wäre aber gefehlt, wenn man annehmen wollte, dass der 
Entwurf einfach positiv vorschlägt, den Musterschutz auf Gebrauchs 
muster anzuwenden. Er geht viel weiter. Nach ihm sind Gebrauchs 
muster und Geschmacksmuster begrifflich eine Kategorie, welche des 
halb legislativ-politisch auch nach einem Maße vom Gesetzgeber be 
handelt werden soll. Der Entwurf sagt: Geschmacksmuster mM Ge 
brauchsmuster haben ein gemeinsames Merkmal. Sie sind neue borm- 
erfindungen, w'elche eine „neue geistige Schöpfung“ enthalten. Auf den
	        
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