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Aus dem Vorangeführten ergibt sich auch die Stellungnahme zu
der zweiten Frage des Fragebogens. Dieselbe lautet: „Erscheint es an
gezeigt, den Musterschutz auch für Gegenstände zuzulassen, welche
Erfindungsschutz oder Urheberrechtsschutz genießen können, oder ist
der Musterschutz auf Gegenstände zu beschränken, welche weder Er
findungsschutz noch Urheberrecht genießen können?
Auch hier gelange ich nach dem Angeführten zu einem ent
gegengesetzten Resultate wie der Entwurf. Erfinderschutz und Muster
schutz sind verschiedene Dinge. Demjenigen, welcher für eine Erfin
dung ein Patent erworben hat, soll der Musterschutz offen stehen, und
derjenige, der eine Erfindung macht, die nicht patentfähig ist, soll
der Musterschutz offen stehen, wenn er diese Idee in einer neuen
Form, die als Muster neu ist, zum Ausdruck bringt.
Aus Obigem ergibt sich auch, dass der Musterschutz mit dem
Urheberschutz auch an Werken der Literatur und der Kunst nichts zu
thun hat. Der Künstler, der diesen qualificierten Schutz genießt, soll
auch die Möglichkeit haben, seine künstlerische Idee in neuen Formen
zu verwerten.
Gerade diese Frage hat eine nicht genügend gewürdigte Be
deutung. Es wird von Seite der kunstgewerblichen Kreise mit Kecht
hervorgehoben, dass in der heutigen Zeit die Kunst sich auch ge
werblichen Industrieerzeugnissen zuwendet, zum Vortheile des Gewerbes,
aber auch nicht zum Nachtheile der Kunst. Das Gesetz will nun eine
Scheidung in vollster Strenge zwischen Kunst im höheren Sinne und
Kunst im gewerblichen Sinne durchführen.
Es nützt nichts dem Künstler und schadet dem Kunstgewerbe.
Das Gesetz steht auf dem Standpunkte, dass ein Geschmacks
muster sich immer nur auf jene Warengruppe bezieht, für welche der
Schutz vom Anmelder in Anspruch genommen wurde. Der Entwurf
hat gleichzeitig eine Warengruppen ein theilung vorgenommen, welche
vielfach angefochten wird. Diese Warenclassification hat nur dann
eine Bedeutung, wenn man auf dem Standpunkte steht, dass ein Ge
schmacksmuster sich nicht auf alle Industrieerzeugnisse bezieht, sondern
immer nur auf die angemeldete Warenkategorie. Auf diesem Stand
punkt steht der Entwurf.
Nach diesen allgemeinen Bemerkungen sei es mir gestattet, den Ent
wurf in den oben angeführten Richtungen der Billigkeit, der ausgiebigen
Dauer, der Sicherheit und Wirksamkeit des Musterschutzes zu prüfen.
Die Dauer des Musterschutzes wird im § 1U des Entwurfes aus
gedehnt; während nach früherem Rechte, wie erwähnt, dreijähriger
Schutz statuiert war, wird jetzt ein fünfzehnjähriger Schutz statuiert.
Wer natürlich keine 'Faxen zahlt, verliert den Schutz. Für Gebrauchs
muster ist diese Schutzdauer zu lang. Deutschland schützt Gebrauchs
muster ausgiebig genug nur durch sechs Jahre, und empfiehlt sich auch
aus diesem Grunde die getrennte Behandlung der Gebrauchsmuster
und Geschmacksmuster. Es soll hiebei bemerkt werden, dass der Aus
übungszwang fallen gelassen wurde.