Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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Aus dem Vorangeführten ergibt sich auch die Stellungnahme zu 
der zweiten Frage des Fragebogens. Dieselbe lautet: „Erscheint es an 
gezeigt, den Musterschutz auch für Gegenstände zuzulassen, welche 
Erfindungsschutz oder Urheberrechtsschutz genießen können, oder ist 
der Musterschutz auf Gegenstände zu beschränken, welche weder Er 
findungsschutz noch Urheberrecht genießen können? 
Auch hier gelange ich nach dem Angeführten zu einem ent 
gegengesetzten Resultate wie der Entwurf. Erfinderschutz und Muster 
schutz sind verschiedene Dinge. Demjenigen, welcher für eine Erfin 
dung ein Patent erworben hat, soll der Musterschutz offen stehen, und 
derjenige, der eine Erfindung macht, die nicht patentfähig ist, soll 
der Musterschutz offen stehen, wenn er diese Idee in einer neuen 
Form, die als Muster neu ist, zum Ausdruck bringt. 
Aus Obigem ergibt sich auch, dass der Musterschutz mit dem 
Urheberschutz auch an Werken der Literatur und der Kunst nichts zu 
thun hat. Der Künstler, der diesen qualificierten Schutz genießt, soll 
auch die Möglichkeit haben, seine künstlerische Idee in neuen Formen 
zu verwerten. 
Gerade diese Frage hat eine nicht genügend gewürdigte Be 
deutung. Es wird von Seite der kunstgewerblichen Kreise mit Kecht 
hervorgehoben, dass in der heutigen Zeit die Kunst sich auch ge 
werblichen Industrieerzeugnissen zuwendet, zum Vortheile des Gewerbes, 
aber auch nicht zum Nachtheile der Kunst. Das Gesetz will nun eine 
Scheidung in vollster Strenge zwischen Kunst im höheren Sinne und 
Kunst im gewerblichen Sinne durchführen. 
Es nützt nichts dem Künstler und schadet dem Kunstgewerbe. 
Das Gesetz steht auf dem Standpunkte, dass ein Geschmacks 
muster sich immer nur auf jene Warengruppe bezieht, für welche der 
Schutz vom Anmelder in Anspruch genommen wurde. Der Entwurf 
hat gleichzeitig eine Warengruppen ein theilung vorgenommen, welche 
vielfach angefochten wird. Diese Warenclassification hat nur dann 
eine Bedeutung, wenn man auf dem Standpunkte steht, dass ein Ge 
schmacksmuster sich nicht auf alle Industrieerzeugnisse bezieht, sondern 
immer nur auf die angemeldete Warenkategorie. Auf diesem Stand 
punkt steht der Entwurf. 
Nach diesen allgemeinen Bemerkungen sei es mir gestattet, den Ent 
wurf in den oben angeführten Richtungen der Billigkeit, der ausgiebigen 
Dauer, der Sicherheit und Wirksamkeit des Musterschutzes zu prüfen. 
Die Dauer des Musterschutzes wird im § 1U des Entwurfes aus 
gedehnt; während nach früherem Rechte, wie erwähnt, dreijähriger 
Schutz statuiert war, wird jetzt ein fünfzehnjähriger Schutz statuiert. 
Wer natürlich keine 'Faxen zahlt, verliert den Schutz. Für Gebrauchs 
muster ist diese Schutzdauer zu lang. Deutschland schützt Gebrauchs 
muster ausgiebig genug nur durch sechs Jahre, und empfiehlt sich auch 
aus diesem Grunde die getrennte Behandlung der Gebrauchsmuster 
und Geschmacksmuster. Es soll hiebei bemerkt werden, dass der Aus 
übungszwang fallen gelassen wurde.
	        
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