Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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Das geltende Recht kennt eine Gebür von 1 Krone pro Jahr. Diese 
Gebür wird für jedes Jahr per Stück eingehoben und wird bei Muster 
sammlungen sehr hoch. 
In Deutschland sind alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, 
Zeugnisse, Auszüge, welche die Eintragung in das Musterregister be 
treffen, stempelfrei. Die Registrierungsgebür beträgt für ein einzelnes 
Muster oder ein Paket mit nicht mehr als 50 Mustern für die ersten 
drei Jahre nur 1 Mark jährlich. Die Einhebung erfolgt für die ersten 
drei Jahre zugleich für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre 
2 Mark, vom elften bis zum fünfzehnten Jahre 3 Mark. In Frankreich 
beträgt die Gebür 1 Franc und für Lebenszeit 10 Francs per Muster. 
Nach dem Entwurf § 101 beträgt die Anmeldegebür 5 Kronen. Die 
Jahresgebür wird berechnet pro Triennium. Für das erste mit 5, für 
das zweite mit 10, für das dritte mit 15, für das vierte mit 20, für 
das fünfte mit 25 Kronen. 
Sammelmuster bis 50 Muster kosten pro Triennium 20, .30, 40, 
50, 60 Kronen. Die Anmeldungsgebür wird nach dem neuen Ent 
würfe mindestens 5 Kronen, die Registrierungsgebür mindestens 
12 Kronen 20 Heller betragen. Der Entwurf macht das Musterschutz 
recht viel theuerer als bisher, und verdient in diesem Punkte scharfe 
Kritik. Er benachtheiligt insbesondere das Kleingewerbe, und es wird 
mit Recht besorgt, dass durch derartige 1 axen der Musterschutz ein 
Privilegium der Großindustrie wird. 
Mit umso größerer Genugthuung kann man die Vorzüge des 
neuen Entwurfes in der Frage der Sicherheit und Wirksamkeit des 
Musterschutzes anerkennen. Die Centralisation der Registrierung in 
der Art, dass das neue Patentamt eine Centralregistrierungsstelle bildet, 
ist gewiss anzuerkennen, wenn auch der Vorschlag der Handelskammer, 
dass die Anmeldung bei der Kammer erfolgen soll, welche zum Patent 
amte spediert, gewiss discussionsfähig ist. Die Centralisation hat viele 
Vortheile, die einheitliche Leitung, die gleichartige Behandlung des 
Gegenstandes für das ganze Reich, die Concentration und die damit 
verbundenen größeren Erfahrungen, der größere Zuschnitt, welcher 
dem Ganzen gegeben wird, sind der Idee des Musterschutzes för 
derlich, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass die JJecentralisation 
auch die Nachahmung befördert. Der Anmeldung folgt die Vorprüfung, 
die Vorprüfung erstreckt sich nicht auf die Neuheit, doch kann das 
Patentamt Muster, welche ihm sofort nicht neu erscheinen, zurück 
weisen. Nach beendigter Vorprüfung wird das Musterrecht ertheilt und 
in das öffentliche Musterregister eingetragen. Gegen die Verweigerung 
der Eintragung durch die Anmeldeabtheilung wird die Beschwerde an 
die Beschwerdeabtheilung eingeführt. 
Im Nichtigkeitsverfahren bestehen zwei Instanzen, das Patentamt 
als erste Instanz, der Patentgerichtshof als zweite und letzte Instanz. 
Der Eingriff in das Musterrecht wurde analog wie im Patentrecht ge 
regelt. Der wissentliche Eingriff gehört vor das Strafgericht, der nicht 
wissentliche entschädigungspflichtige vor das Handelsgericht. Von
	        
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