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Das geltende Recht kennt eine Gebür von 1 Krone pro Jahr. Diese
Gebür wird für jedes Jahr per Stück eingehoben und wird bei Muster
sammlungen sehr hoch.
In Deutschland sind alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste,
Zeugnisse, Auszüge, welche die Eintragung in das Musterregister be
treffen, stempelfrei. Die Registrierungsgebür beträgt für ein einzelnes
Muster oder ein Paket mit nicht mehr als 50 Mustern für die ersten
drei Jahre nur 1 Mark jährlich. Die Einhebung erfolgt für die ersten
drei Jahre zugleich für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre
2 Mark, vom elften bis zum fünfzehnten Jahre 3 Mark. In Frankreich
beträgt die Gebür 1 Franc und für Lebenszeit 10 Francs per Muster.
Nach dem Entwurf § 101 beträgt die Anmeldegebür 5 Kronen. Die
Jahresgebür wird berechnet pro Triennium. Für das erste mit 5, für
das zweite mit 10, für das dritte mit 15, für das vierte mit 20, für
das fünfte mit 25 Kronen.
Sammelmuster bis 50 Muster kosten pro Triennium 20, .30, 40,
50, 60 Kronen. Die Anmeldungsgebür wird nach dem neuen Ent
würfe mindestens 5 Kronen, die Registrierungsgebür mindestens
12 Kronen 20 Heller betragen. Der Entwurf macht das Musterschutz
recht viel theuerer als bisher, und verdient in diesem Punkte scharfe
Kritik. Er benachtheiligt insbesondere das Kleingewerbe, und es wird
mit Recht besorgt, dass durch derartige 1 axen der Musterschutz ein
Privilegium der Großindustrie wird.
Mit umso größerer Genugthuung kann man die Vorzüge des
neuen Entwurfes in der Frage der Sicherheit und Wirksamkeit des
Musterschutzes anerkennen. Die Centralisation der Registrierung in
der Art, dass das neue Patentamt eine Centralregistrierungsstelle bildet,
ist gewiss anzuerkennen, wenn auch der Vorschlag der Handelskammer,
dass die Anmeldung bei der Kammer erfolgen soll, welche zum Patent
amte spediert, gewiss discussionsfähig ist. Die Centralisation hat viele
Vortheile, die einheitliche Leitung, die gleichartige Behandlung des
Gegenstandes für das ganze Reich, die Concentration und die damit
verbundenen größeren Erfahrungen, der größere Zuschnitt, welcher
dem Ganzen gegeben wird, sind der Idee des Musterschutzes för
derlich, wobei noch zu berücksichtigen ist, dass die JJecentralisation
auch die Nachahmung befördert. Der Anmeldung folgt die Vorprüfung,
die Vorprüfung erstreckt sich nicht auf die Neuheit, doch kann das
Patentamt Muster, welche ihm sofort nicht neu erscheinen, zurück
weisen. Nach beendigter Vorprüfung wird das Musterrecht ertheilt und
in das öffentliche Musterregister eingetragen. Gegen die Verweigerung
der Eintragung durch die Anmeldeabtheilung wird die Beschwerde an
die Beschwerdeabtheilung eingeführt.
Im Nichtigkeitsverfahren bestehen zwei Instanzen, das Patentamt
als erste Instanz, der Patentgerichtshof als zweite und letzte Instanz.
Der Eingriff in das Musterrecht wurde analog wie im Patentrecht ge
regelt. Der wissentliche Eingriff gehört vor das Strafgericht, der nicht
wissentliche entschädigungspflichtige vor das Handelsgericht. Von