Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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§ 4. Die Oberaufsicht über die Akademie wird vom k. k. Handels 
ministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultus 
und Unterricht ausgeübt. 
§ 5. Für die unmittelbare Verwaltung und Überwachung sowie 
zur Förderung der Interessen der Akademie ist eine Studien-Commission 
bestellt, welche von drei zu drei Jahren neu zusammenzusetzen, . und 
deren Vorsitzender der jeweilige Präsident, beziehungsweise Vicepräsident 
des k. k, österreichischen Handels-Museums ist, 
Diese Studien-Commission besteht außer dem Präsidium des k. k. 
österreichischen Handels-Museums aus: 
1. je einem Vertreter des k. k. Handelsministeriums und des 
k. k. Ministeriums für Cultus und Lnterricht; 
2 sechs Vertretern des Curatoriums des k. k. österreichischen 
Handels-Museums; 
3. sechs vom k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem 
k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht zu bestätigenden Delegierten 
des Generalcomitös für die Gründung der Export-Akademie, 
4. dem Director des k. k. österreichischen Handels-Museums. 
Den Berathungen der Studien-Commission hat der mit der päda 
gogischen Leitung der Akademie betraute Vicedirector des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums mit berathender Stimme beizuwohnen, 
soweit es sich nicht um die Berathung von Angelegenheiten handelt, 
die seine Person betreffen. 
§ 6. Der Studien-Commission obliegt die Obsorge für die Ein 
haltung der Bestimmungen des Statutes und Lehrplanes, die Verwaltung 
des Akademiefonds; die Verleihung der Schulgeldbefreiungen, die Be 
stellung und Entlassung der Lehrkräfte sowie des Hilfspersonales der 
Akademie und deren Beurlaubung; ferner hat die Studien-Commission 
auch dem k. k. Handelsminister den mit der pädagogischen Leitung 
der Akademie zu betrauenden Vicedirector des k. k. österreichischen 
Handels-Museums in Vorschlag zu bringen, dessen Ernennung nach der 
durch den k. k. Handelsminister im Einvernehmen mit dem k. k. Minister 
für Cultus und Unterricht ausgesprochenen Genehmigung dieses Vor 
schlages vollzogen wird. 
§ 7. Die Mitglieder der Studien-Commission versammeln sich m 
der Regel viermal im Jahre, im Bedarfsfälle öfter. 
, , Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. 
■ ' Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für 
welchen der Vorsitzende seine Stimme abgegeben hat. 
Für die Studien-Commission zeichnen rechtsverbindlich der Vor 
sitzende und ein Mitglied. 
Am Schlüsse jedes Studienjahres hat die Studien-Commission dem 
k. k. Handelsministerium über ihre Thätigkeit und über den Zustand 
der Akademie zu berichten. 
s-i Executivorgan der Studien-Commission ist der Director des k. k. 
österreichischen Handels-Museums.
	        
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