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§ 4. Die Oberaufsicht über die Akademie wird vom k. k. Handels
ministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium für Cultus
und Unterricht ausgeübt.
§ 5. Für die unmittelbare Verwaltung und Überwachung sowie
zur Förderung der Interessen der Akademie ist eine Studien-Commission
bestellt, welche von drei zu drei Jahren neu zusammenzusetzen, . und
deren Vorsitzender der jeweilige Präsident, beziehungsweise Vicepräsident
des k. k, österreichischen Handels-Museums ist,
Diese Studien-Commission besteht außer dem Präsidium des k. k.
österreichischen Handels-Museums aus:
1. je einem Vertreter des k. k. Handelsministeriums und des
k. k. Ministeriums für Cultus und Lnterricht;
2 sechs Vertretern des Curatoriums des k. k. österreichischen
Handels-Museums;
3. sechs vom k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem
k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht zu bestätigenden Delegierten
des Generalcomitös für die Gründung der Export-Akademie,
4. dem Director des k. k. österreichischen Handels-Museums.
Den Berathungen der Studien-Commission hat der mit der päda
gogischen Leitung der Akademie betraute Vicedirector des k. k. öster
reichischen Handels-Museums mit berathender Stimme beizuwohnen,
soweit es sich nicht um die Berathung von Angelegenheiten handelt,
die seine Person betreffen.
§ 6. Der Studien-Commission obliegt die Obsorge für die Ein
haltung der Bestimmungen des Statutes und Lehrplanes, die Verwaltung
des Akademiefonds; die Verleihung der Schulgeldbefreiungen, die Be
stellung und Entlassung der Lehrkräfte sowie des Hilfspersonales der
Akademie und deren Beurlaubung; ferner hat die Studien-Commission
auch dem k. k. Handelsminister den mit der pädagogischen Leitung
der Akademie zu betrauenden Vicedirector des k. k. österreichischen
Handels-Museums in Vorschlag zu bringen, dessen Ernennung nach der
durch den k. k. Handelsminister im Einvernehmen mit dem k. k. Minister
für Cultus und Unterricht ausgesprochenen Genehmigung dieses Vor
schlages vollzogen wird.
§ 7. Die Mitglieder der Studien-Commission versammeln sich m
der Regel viermal im Jahre, im Bedarfsfälle öfter.
, , Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
■ ' Bei Stimmengleichheit gilt jener Antrag als angenommen, für
welchen der Vorsitzende seine Stimme abgegeben hat.
Für die Studien-Commission zeichnen rechtsverbindlich der Vor
sitzende und ein Mitglied.
Am Schlüsse jedes Studienjahres hat die Studien-Commission dem
k. k. Handelsministerium über ihre Thätigkeit und über den Zustand
der Akademie zu berichten.
s-i Executivorgan der Studien-Commission ist der Director des k. k.
österreichischen Handels-Museums.