Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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Als ordentliche Hörer werden in die Akademie aufgenommen: 
Zunächst Absolventen höherer Handelslehranstalten oder eines 
Abiturientencurses sowie gleichwertiger ausländischer Lehranstalten. 
Ferner jene, welche eine Mittelschule mit gutem Erfolge (Maturi 
tätsprüfung) absolviert haben und in den commerciellen Lehrfächern 
sowie der französischen Sprache solche Kenntnisse besitzen, wie sie 
dem Lehrziele einer zweiclassigen Handelsschule entsprechen. 
Alle jene, welche die Aufnahme als ordentliche Hörer in den 
ersten Jahrgang der Akademie anstreben, haben sich einer Aufnahms 
prüfung nach Maßgabe des hiefür besonders festzusetzenden Regulativs 
zu unterziehen. 
Ausnahmsweise können einzelne um die Aufnahme als ordentliche 
Hörer ansuchende Personen, welche ihre Studien an einer höheren 
Handelsschule mit vorzüglichem Erfolge zurückgelegt haben und sich 
auch über eine belobte Thätigkeit in der Praxis ausweisen, durch die 
Studien-Commission fallweise ohne vorgängige Ablegung der Aufnahms 
prüfung als ordentliche Hörer zugelassen werden. 
Von den außerordentlichen Hörern wird in der Regel bloß 
eine angemessene Vorbildung sowie das Alter von mindestens 18 Jahren 
gefordert. 
Die Maximalzahl der Hörer eines Jahrganges soll 30 nicht über 
schreiten. 
VII. Das Schulgeld. 
§ 14. Das Schulgeld pro Semester für die ordentlichen Hörer 
wird von der Studien-Commission festgesetzt. Bereits bezahltes Schulgeld 
wird in keinem Falle zurückerstattet. 
Schulgeldbefreiungen werden unbeschadet etwaiger Stiftungs 
bestimmungen nur an ordentliche Hörer, welche einen sehr guten 
Fortgang ausweisen, nach Zurücklegung des I. Semesters verliehen. 
Außerordentliche Hörer entrichten das von Fall zu Fall für die 
einzelnen Collegien, beziehungsweise Curse, festgesetzte Honorar. 
VIII. Disciplin. 
§ 15. Die Disciplinarvorschriften werden durch ein besonderes 
Regulativ festgesetzt. 
IX. Prüfungen. 
§ 16. In jedem Jahrgange werden zu Weihnachten und Ostern 
Colloquien aus allen Gegenständen abgehalten, deren Ergebnisse in 
einem Kataloge vorzumerken sind. 
In der ersten Hälfte des Juli werden im ersten Jahrgange Jahres- 
prüfungen vorgnommen.
	        
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