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Als ordentliche Hörer werden in die Akademie aufgenommen:
Zunächst Absolventen höherer Handelslehranstalten oder eines
Abiturientencurses sowie gleichwertiger ausländischer Lehranstalten.
Ferner jene, welche eine Mittelschule mit gutem Erfolge (Maturi
tätsprüfung) absolviert haben und in den commerciellen Lehrfächern
sowie der französischen Sprache solche Kenntnisse besitzen, wie sie
dem Lehrziele einer zweiclassigen Handelsschule entsprechen.
Alle jene, welche die Aufnahme als ordentliche Hörer in den
ersten Jahrgang der Akademie anstreben, haben sich einer Aufnahms
prüfung nach Maßgabe des hiefür besonders festzusetzenden Regulativs
zu unterziehen.
Ausnahmsweise können einzelne um die Aufnahme als ordentliche
Hörer ansuchende Personen, welche ihre Studien an einer höheren
Handelsschule mit vorzüglichem Erfolge zurückgelegt haben und sich
auch über eine belobte Thätigkeit in der Praxis ausweisen, durch die
Studien-Commission fallweise ohne vorgängige Ablegung der Aufnahms
prüfung als ordentliche Hörer zugelassen werden.
Von den außerordentlichen Hörern wird in der Regel bloß
eine angemessene Vorbildung sowie das Alter von mindestens 18 Jahren
gefordert.
Die Maximalzahl der Hörer eines Jahrganges soll 30 nicht über
schreiten.
VII. Das Schulgeld.
§ 14. Das Schulgeld pro Semester für die ordentlichen Hörer
wird von der Studien-Commission festgesetzt. Bereits bezahltes Schulgeld
wird in keinem Falle zurückerstattet.
Schulgeldbefreiungen werden unbeschadet etwaiger Stiftungs
bestimmungen nur an ordentliche Hörer, welche einen sehr guten
Fortgang ausweisen, nach Zurücklegung des I. Semesters verliehen.
Außerordentliche Hörer entrichten das von Fall zu Fall für die
einzelnen Collegien, beziehungsweise Curse, festgesetzte Honorar.
VIII. Disciplin.
§ 15. Die Disciplinarvorschriften werden durch ein besonderes
Regulativ festgesetzt.
IX. Prüfungen.
§ 16. In jedem Jahrgange werden zu Weihnachten und Ostern
Colloquien aus allen Gegenständen abgehalten, deren Ergebnisse in
einem Kataloge vorzumerken sind.
In der ersten Hälfte des Juli werden im ersten Jahrgange Jahres-
prüfungen vorgnommen.