Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

Leitung. 
Allgemeine Vor 
schriften. 
Studienordnung. 
Legitimations* 
karten und 
Meldungsbuch. 
Frequenz. 
Überwachun g 
der Frequenz. 
Versäumnis. 
VII. Provisorische Studien- und Disciplinar- 
Ordnung für die Hörer der Akadmie. 
Genehmigt vom hohen k. k. Handelsministerium mit Erlass vom 21. Juli 1899, Z 39248, 
im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. [Erlass 
vom 17. .Juli 1899, Z. 17820.] 
§ i. Die Leitung der Studien sowie die Aufsicht und Disciplinar- 
gewalt über die Hörer der Export-Akademie steht dem Director 
sowie in dessen Vertretung dem Vicedirector des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums, ferner dem Professorencollegium 
der Export-Akademie zu. 
Als Disciplinarbehörde höherer Instanz fungiert die Studien 
commission der Export-Akademie. 
g 2. Sämmtliche Hörer (ordentliche und außerordentliche) der 
Export-Akademie haben unbeschadet der ihnen durch die Gesetze 
und allgemeinen Vorschriften auferlegten Pflichten ein ihrer An 
gehörigkeit an die Export-Akademie entsprechendes Verhalten zu 
beobachten, den für die Hörer der Export-Akademie getroffenen 
Anordnungen nachzukommen, den Verfügungen der akademischen 
Behörden "und Functionäre zu entsprechen und den letzteren die 
gebürende Achtung zu erweisen. 
§ 3. Die ordentlichen Hörer erhalten nach erfolgter Inscription 
Legitimation skarten sowie ein Meldungsbuch, die außerordentlichen 
nur das letztere. 
§ 4. Sämmtliche Hörer sind zum regelmäßigen Besuche der 
Vorlesungen, Seminarien, Übungsstunden sowie der allfälligen 
Repetitorien und zur Theilnahme an den Excursionen verpflichtet 
und haben alle angeordneten Arbeiten auszuführen. 
§ 5. Die Frequenz des Unterrichtes wird von jedem einzelnen 
Professor und Docenten überwacht und im Meldungsbuche bestätigt. 
§ 6. Wer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Ver 
säumnis genöthigt wird, hat hievon der Direction des k, k. öster 
reichischen Handels-Museums ohne Verzug unter Angabe der 
Gründe die schriftliche Anzeige zu erstatten und derselben beim 
Wiedererscheinen den Nachweis über die Ursachen seines .Fern 
bleibens zu liefern. Wer länger als acht Tage ohne Entschuldigung 
ausbleibt, wird als ausgetreten angesehen.
	        
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