Leitung.
Allgemeine Vor
schriften.
Studienordnung.
Legitimations*
karten und
Meldungsbuch.
Frequenz.
Überwachun g
der Frequenz.
Versäumnis.
VII. Provisorische Studien- und Disciplinar-
Ordnung für die Hörer der Akadmie.
Genehmigt vom hohen k. k. Handelsministerium mit Erlass vom 21. Juli 1899, Z 39248,
im Einvernehmen mit dem hohen k. k. Ministerium für Cultus und Unterricht. [Erlass
vom 17. .Juli 1899, Z. 17820.]
§ i. Die Leitung der Studien sowie die Aufsicht und Disciplinar-
gewalt über die Hörer der Export-Akademie steht dem Director
sowie in dessen Vertretung dem Vicedirector des k. k. öster
reichischen Handels-Museums, ferner dem Professorencollegium
der Export-Akademie zu.
Als Disciplinarbehörde höherer Instanz fungiert die Studien
commission der Export-Akademie.
g 2. Sämmtliche Hörer (ordentliche und außerordentliche) der
Export-Akademie haben unbeschadet der ihnen durch die Gesetze
und allgemeinen Vorschriften auferlegten Pflichten ein ihrer An
gehörigkeit an die Export-Akademie entsprechendes Verhalten zu
beobachten, den für die Hörer der Export-Akademie getroffenen
Anordnungen nachzukommen, den Verfügungen der akademischen
Behörden "und Functionäre zu entsprechen und den letzteren die
gebürende Achtung zu erweisen.
§ 3. Die ordentlichen Hörer erhalten nach erfolgter Inscription
Legitimation skarten sowie ein Meldungsbuch, die außerordentlichen
nur das letztere.
§ 4. Sämmtliche Hörer sind zum regelmäßigen Besuche der
Vorlesungen, Seminarien, Übungsstunden sowie der allfälligen
Repetitorien und zur Theilnahme an den Excursionen verpflichtet
und haben alle angeordneten Arbeiten auszuführen.
§ 5. Die Frequenz des Unterrichtes wird von jedem einzelnen
Professor und Docenten überwacht und im Meldungsbuche bestätigt.
§ 6. Wer durch Krankheit oder andere Umstände zu einer Ver
säumnis genöthigt wird, hat hievon der Direction des k, k. öster
reichischen Handels-Museums ohne Verzug unter Angabe der
Gründe die schriftliche Anzeige zu erstatten und derselben beim
Wiedererscheinen den Nachweis über die Ursachen seines .Fern
bleibens zu liefern. Wer länger als acht Tage ohne Entschuldigung
ausbleibt, wird als ausgetreten angesehen.