Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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zwei Semester, deren zweites am 16. Februar beginnt. Die Vor 
lesungen und Prüfungen werden Mitte Juli abgeschlossen; der 
Rest des Studienjahres wird zu Studienreisen verwendet, welche 
sich auch in das Ausland erstrecken können. 
Feriaitage. § 16. Außer den Sonn- und Feiertagen bestellen folgende Feriaitage: 
a) der Namenstag Seiner Majestät des Kaisers; 
b) der Namenstag Weiland Ihrer Majestät der Kaiserin; 
c) die Weihnachtsferien vom 22. December bis einschließlich 
6. Jänner jedes Jahres; 
d) die Osterferien vom Palmsonntag bis einschließlich Oster 
dienstag ; 
e) die beiden Pfingstfeiertage; 
Diseipiinar- y) zwei Feriaitage nach Anordnung der Direction des k. k, 
Ordnung. österreichischen Handels-Museums. 
Diseipiinar- § j 7. Jede Übertretung der obigen Vorschriften, insbesondere 
vergehen. Verletzungen des Anstandes oder der Sittlichkeit, Störung der 
Ruhe und" Ordnung des Unterrichtes, fortgesetzte Vernachlässigung 
der Studien, Betheiligung an politischen und sonstigen Agitationen 
und Demonstrationen, vorsätzliche Beschädigung der Lehrmittel, 
Sammlungen und Gerätschaften, Ungehorsam sowie Verletzung 
der schuldigen Achtung gegenüber dem Director, dem Vicedirector 
sowie den übrigen Functionären der Anstalt und Beleidigungen 
der Studiengenossen werden als Disciplmarvergehen angesehen. 
Diseipiinar- § 18. Die Handhabung der akademischen Disciplin sowie die 
strafen. Jgßdung von Disciplmarvergehen erfolgt: 
1. durch Rüge seitens des betreffenden Professors; 
2. durch Disciplinarstrafen. 
Als solche bestehen: 
a) Verweis durch den Vorstand des Jahrganges, beziehungs 
weise des Vorbereitungscurses; 
b) Verweis durch den Director oder Vicedirector des k. k. 
österreichischen Handels-Museums; 
c) verschärfter Verweis durch den Director des k. k. öster 
reichischen Handels-Museums in Anwesenheit des Professoren 
collegiums der Export-Akademie, eventuell mit der Androhung, 
dass im Falle einer wiederholten, wenn auch geringeren Straf 
fälligkeit die Wegweisung von der Anstalt erfolgen werde; 
d) Wegweisung von der Export-Akademie. 
Entziehung dos g jg. Bei fortgesetzter Vernachlässigung der Studien oder bei 
Stipendiums, Verletzung der akademischen Disciplin kann die Amts 
handlung wegen Sistierung oder Aberkennung des einem Hörer der 
Export-Akademie etwa verliehenen Stipendiums oder der Befreiung 
vom Unterrichtshonorar eingeleitet werden. 
Diseipiinar- g 2 o. In Fällen, in welchen eine Disciplinarstrafe nach § 18, 2, 
verfahren. ^ y und ^ Jn Fmge kommt) er f 0 ] gt vorerst eine Untersuchung 
durch die Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums, 
welche sodann nach durchgeführter Beschlussfassung des Lehr-
	        
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