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zwei Semester, deren zweites am 16. Februar beginnt. Die Vor
lesungen und Prüfungen werden Mitte Juli abgeschlossen; der
Rest des Studienjahres wird zu Studienreisen verwendet, welche
sich auch in das Ausland erstrecken können.
Feriaitage. § 16. Außer den Sonn- und Feiertagen bestellen folgende Feriaitage:
a) der Namenstag Seiner Majestät des Kaisers;
b) der Namenstag Weiland Ihrer Majestät der Kaiserin;
c) die Weihnachtsferien vom 22. December bis einschließlich
6. Jänner jedes Jahres;
d) die Osterferien vom Palmsonntag bis einschließlich Oster
dienstag ;
e) die beiden Pfingstfeiertage;
Diseipiinar- y) zwei Feriaitage nach Anordnung der Direction des k. k,
Ordnung. österreichischen Handels-Museums.
Diseipiinar- § j 7. Jede Übertretung der obigen Vorschriften, insbesondere
vergehen. Verletzungen des Anstandes oder der Sittlichkeit, Störung der
Ruhe und" Ordnung des Unterrichtes, fortgesetzte Vernachlässigung
der Studien, Betheiligung an politischen und sonstigen Agitationen
und Demonstrationen, vorsätzliche Beschädigung der Lehrmittel,
Sammlungen und Gerätschaften, Ungehorsam sowie Verletzung
der schuldigen Achtung gegenüber dem Director, dem Vicedirector
sowie den übrigen Functionären der Anstalt und Beleidigungen
der Studiengenossen werden als Disciplmarvergehen angesehen.
Diseipiinar- § 18. Die Handhabung der akademischen Disciplin sowie die
strafen. Jgßdung von Disciplmarvergehen erfolgt:
1. durch Rüge seitens des betreffenden Professors;
2. durch Disciplinarstrafen.
Als solche bestehen:
a) Verweis durch den Vorstand des Jahrganges, beziehungs
weise des Vorbereitungscurses;
b) Verweis durch den Director oder Vicedirector des k. k.
österreichischen Handels-Museums;
c) verschärfter Verweis durch den Director des k. k. öster
reichischen Handels-Museums in Anwesenheit des Professoren
collegiums der Export-Akademie, eventuell mit der Androhung,
dass im Falle einer wiederholten, wenn auch geringeren Straf
fälligkeit die Wegweisung von der Anstalt erfolgen werde;
d) Wegweisung von der Export-Akademie.
Entziehung dos g jg. Bei fortgesetzter Vernachlässigung der Studien oder bei
Stipendiums, Verletzung der akademischen Disciplin kann die Amts
handlung wegen Sistierung oder Aberkennung des einem Hörer der
Export-Akademie etwa verliehenen Stipendiums oder der Befreiung
vom Unterrichtshonorar eingeleitet werden.
Diseipiinar- g 2 o. In Fällen, in welchen eine Disciplinarstrafe nach § 18, 2,
verfahren. ^ y und ^ Jn Fmge kommt) er f 0 ] gt vorerst eine Untersuchung
durch die Direction des k. k. österreichischen Handels-Museums,
welche sodann nach durchgeführter Beschlussfassung des Lehr-