VIII. Regulativ für die Abhaltung der
Diplomsprüfung.
Genehmigt vom hohen k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k.
Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlass vom 19. Juni 3900, Z. 29.222.
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Allgemeine
Bestimmungen.
Zulassung.
Zeit.
Prüfungs
commission.
§ i. Alle ordentlichen Hörer der Export-Akademie des k. k.
österreichischen Handels-Museums haben sich behufs Erlangung
des Abgangsdiplomes am Schlüsse des zweiten Jahrganges der
Akademie einer strengen Abgangsprüfung zu unterziehen.
Durch diese Prüfung soll die wissenschaftliche und praktische
Befähigung der Candidaten für ihren Beruf, sowie deren selb
ständige Auffassung erwiesen werden; sie soll insbesondere auch
den Nachweis liefern, dass der Candidat die vollständige Kenntnis
aller Prüfungsgegenstände in theoretischer und praktischer Hin
sicht in jenem Maße besitzt, in welchem dieselben an der
Akademie gelehrt werden.
§ 2. Zu den strengen Prüfungen werden nur jene ordent
lichen Hörer der Export-Akademie zugelassen, die sich über den
regelmäßigen Besuch der vorgeschriebenen Vorlesungen an der
Akademie mittels des ordnungsmäßig bestätigten Meldebuches
ausweisen.
Außerordentliche Hörer werden zu den strengen Abgangs
prüfungen nicht zugelassen.
§ 3, Die strengen Prüfungen finden alljährlich in der Zeit vom
i. bis 15. Juli statt.
§ 4. Die Prüfungscommission besteht aus einem Delegierten
des k. k. Handelsministeriums als Vorsitzenden, einem Delegierten
des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht, dem Director
des k. k. Handels-Museums, zwei dem Lehrkörper nicht ange-
hörigen Prüfungscommissären und den betreffenden tachprofessoren,
beziehungsweise Docenten für jeden Prüfungsgegenstand.
Die Mitglieder der Prüfungscommission werden vom k.. k.
Handelsministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium
für Cultus und Unterricht alljährlich ernannt.
Der Vorsitzende hat die Prüfungscommission einzuberufen
und bei Verhinderung eines Prüfungscommissärs für Ersatz Sorge
zu tragen.
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