Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

VIII. Regulativ für die Abhaltung der 
Diplomsprüfung. 
Genehmigt vom hohen k. k. Handelsministerium im Einvernehmen mit dem hohen k. k. 
Ministerium für Cultus und Unterricht mit Erlass vom 19. Juni 3900, Z. 29.222. 
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Allgemeine 
Bestimmungen. 
Zulassung. 
Zeit. 
Prüfungs 
commission. 
§ i. Alle ordentlichen Hörer der Export-Akademie des k. k. 
österreichischen Handels-Museums haben sich behufs Erlangung 
des Abgangsdiplomes am Schlüsse des zweiten Jahrganges der 
Akademie einer strengen Abgangsprüfung zu unterziehen. 
Durch diese Prüfung soll die wissenschaftliche und praktische 
Befähigung der Candidaten für ihren Beruf, sowie deren selb 
ständige Auffassung erwiesen werden; sie soll insbesondere auch 
den Nachweis liefern, dass der Candidat die vollständige Kenntnis 
aller Prüfungsgegenstände in theoretischer und praktischer Hin 
sicht in jenem Maße besitzt, in welchem dieselben an der 
Akademie gelehrt werden. 
§ 2. Zu den strengen Prüfungen werden nur jene ordent 
lichen Hörer der Export-Akademie zugelassen, die sich über den 
regelmäßigen Besuch der vorgeschriebenen Vorlesungen an der 
Akademie mittels des ordnungsmäßig bestätigten Meldebuches 
ausweisen. 
Außerordentliche Hörer werden zu den strengen Abgangs 
prüfungen nicht zugelassen. 
§ 3, Die strengen Prüfungen finden alljährlich in der Zeit vom 
i. bis 15. Juli statt. 
§ 4. Die Prüfungscommission besteht aus einem Delegierten 
des k. k. Handelsministeriums als Vorsitzenden, einem Delegierten 
des k. k. Ministeriums für Cultus und Unterricht, dem Director 
des k. k. Handels-Museums, zwei dem Lehrkörper nicht ange- 
hörigen Prüfungscommissären und den betreffenden tachprofessoren, 
beziehungsweise Docenten für jeden Prüfungsgegenstand. 
Die Mitglieder der Prüfungscommission werden vom k.. k. 
Handelsministerium im Einvernehmen mit dem k. k. Ministerium 
für Cultus und Unterricht alljährlich ernannt. 
Der Vorsitzende hat die Prüfungscommission einzuberufen 
und bei Verhinderung eines Prüfungscommissärs für Ersatz Sorge 
zu tragen. 
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