Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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Priifungsdauer. 
Ergebnis. 
Abgangsdiplom. 
Taxen 
und Gebären. 
Wiederholung 
der Prüfung. 
§ 13. Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden 
Candidaten in der Regel ein und einhalb Stunden. 
§ 14. Das Ergebnis sämmtlicher Prüfungen stellt die Prüfungs 
commission durch Stimmenmehrheit fest, wobei die Leistungen 
des Candidaten während seiner Studienzeit an der Akademie 
gleichfalls in Berücksichtigung zu ziehen sind, Jeder Prüfungs- 
commissär hat ein Gesammturtheil abzugeben. Die Abstimmung 
in der Prüfungscommission wird zunächst dadurch eingeleitet, 
dass der Director des Museums sowie sämmtliche an der Prüfung 
betheiligten Fachprofessoren ihr Votum über die Qualification 
des Candidaten abgeben, worauf auch die übrigen Mitglieder der 
Prüfungscommission die Leistungen der Candidaten beurtheilen. 
Bei der Abstimmung sind die Voten des Directors sowie der ein 
zelnen Fachprofessoren insgesammt mit der gleichen Stimmenanzahl 
wie die der übrigen Mitglieder der Prüfungscommission in das Ab- 
stimmungscalcul einzubeziehen. Bei Stimmengleichheit gilt jenes 
Votum als angenommen, für welches der Vorsitzende eintritt. 
Gegen das Votum der Prüfungscommission ist kein Rechts 
mittel zulässig. 
§ 15. Nach mit Erfolg beendigter Ablegung der strengen 
Prüfungen wird dem Candidaten ein „Abgangsdiplom“ ausge 
fertigt. Im Falle derselbe eine besondere wissenschaftliche und 
praktische Befähigung in einzelnen Prüfungsgegenständen erwiesen 
hat, ist in das Abgangsdiplom die Bemerkung, dass die Prüfung 
in diesen Gegenständen „mit Auszeichnung“ abgelegt wurde, aufzu 
nehmen. Die Abgangsdiplome sind von allen Prüfungscommissären 
zu unterzeichnen und kann in denselben die besondere Qualifica 
tion des Candidaten für Stellungen in überseeischen Gebieten 
ersichtlich gemacht, werden. 
Die Ablegung der Diplomsprüfung ist im Meldebuche des be 
treffenden Hörers anzumerken. 
§ 16. Für die Ablegung der strengen Prüfungen ist keine 
Taxe zu entrichten. 
Die Stempelgebüren sind vor der Abhaltung der Prüfung 
von dem Candidaten zu erlegen. 
§ 17. Im Falle eines ungünstigen Ergebnisses der Diploms 
prüfung ist die einmalige Wiederholung dieser Prüfung gestattet- 
Sollte die Prüfungscommission bei Beurtheilung des Gesammt. 
erfolges zu dem Ergebnis gelangen, dass der Candidat befrie 
digende Leistungen aufweist bis auf einen Gegenstand, so kann 
demselben die Wiederholung der Prüfung aus diesem Gegenstand 
gestattet werden. 
Die Frist für die Wiederholung der Prüfung ist von der Prüfungs 
commission in keinem Falle unter vier Monaten festzusetzen. 
§ 18. Über die Prüfung wird von dem rangsjüngsten prüfenden 
Mitglied des Lehrkörpers ein Protokoll geführt, in welchem 
das Prüfungsergebnis und das Stimmenverhältnis aufzunehmen ist.
	        
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