Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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Hiebei ist Folgendes zu beachten. Die Darstellung betrifft aus 
schließlich die Rechtsfrage. Sie scheidet die Schank- und Gastwirt 
gewerbe etc. grundsätzlich aus; die Nachrichten hierüber sind nicht 
gleichmäßig genug eingelaufen, und dieser Betriebszweig erscheint auch 
für den Österreicher nicht besonders wichtig und empfehlenswert. 
Eine Überprüfung der hiemit publicierten Mittheilungen der 
k. u. k. Consulate hat" natürlicherweise nicht stattgefunden, sondern 
nur hie und da eine Ergänzung. Überall die Lücken auszufüllen, die 
der Leser etwa bemerken wird, war aber nicht thunlich, weil wenigstens 
derzeit die erforderlichen Materialien hiezu nicht vorliegen, weil die 
nöthige Ergänzung somit der Zukunft überlassen bleiben muss, die 
k. u. k. Consulate sind übrigens, wie loyalerweise constatiert werden 
muss, nur zum geringen Thjjjje für die Lücken verantwortlich. 
Die vorliegende Zusammenstellung kann auch auf dauernde 
Geltung keinen Anspruch machen, weil natürlicherweise für jeden 
Staat durch eine Veränderung der Gesetzgebung die rechtliche Situation 
sich ändert. Wenn trotz der sich aus diesen Bemerkungen ergebenden 
erheblichen Bedenken gegen eine frühzeitige Publikation schon jetzt 
an eine solche geschritten wird, so bedeutet das nicht, dass ich die 
Wichtigkeit der Bedenken unterschätze, sondern beruht auf der Mei 
nung, dass die Arbeit auch jetzt schon einigen Nutzen unserem 
Kaufmannsstande bringen kann; sie wird ihm hoffentlich wenigstens 
die erste Handhabe zur Orientierung im fremden Lande geben. Auch 
wird sie möglicherweise als ein geringfügiger Beitrag zur Vergleichung 
des Culturstandes der Staaten angenommen werden; zeigt sich dieser 
doch gewiss auch in der Stellung eines Staates gegen seinen und des 
Auslandes Handel. Vielleicht gelingt es mit der Zeit, die vorliegende 
Arbeit zu vervollständigen und dadurch wertvoller und auch wissen 
schaftlich verwertbarer zu machen. 
I. Ägypten. 
Die Österreicher sind zum Handelsbetriebe frei zugelassen, und 
es besteht auch für die Inländer eine völlige Gewerbefreiheit. Öster 
reicher unterstehen den k. u. k. Consulaten, in Processen mit Ange 
hörigen anderer Cultur-Nationen jedoch den gemischten Gerichtshöfen, 
niemals den einheimischen Gerichten. 
II. Algier. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Es gilt französisches 
Recht; siehe daher Frankreich. 
III. Argentinien. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Der Handelsbetrieb 
und jede Art von Industrie sind frei; sie bedürfen nur einer An 
meldung beim Steueramte zur Bemessung der Patentsteuer.
	        
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