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Hiebei ist Folgendes zu beachten. Die Darstellung betrifft aus
schließlich die Rechtsfrage. Sie scheidet die Schank- und Gastwirt
gewerbe etc. grundsätzlich aus; die Nachrichten hierüber sind nicht
gleichmäßig genug eingelaufen, und dieser Betriebszweig erscheint auch
für den Österreicher nicht besonders wichtig und empfehlenswert.
Eine Überprüfung der hiemit publicierten Mittheilungen der
k. u. k. Consulate hat" natürlicherweise nicht stattgefunden, sondern
nur hie und da eine Ergänzung. Überall die Lücken auszufüllen, die
der Leser etwa bemerken wird, war aber nicht thunlich, weil wenigstens
derzeit die erforderlichen Materialien hiezu nicht vorliegen, weil die
nöthige Ergänzung somit der Zukunft überlassen bleiben muss, die
k. u. k. Consulate sind übrigens, wie loyalerweise constatiert werden
muss, nur zum geringen Thjjjje für die Lücken verantwortlich.
Die vorliegende Zusammenstellung kann auch auf dauernde
Geltung keinen Anspruch machen, weil natürlicherweise für jeden
Staat durch eine Veränderung der Gesetzgebung die rechtliche Situation
sich ändert. Wenn trotz der sich aus diesen Bemerkungen ergebenden
erheblichen Bedenken gegen eine frühzeitige Publikation schon jetzt
an eine solche geschritten wird, so bedeutet das nicht, dass ich die
Wichtigkeit der Bedenken unterschätze, sondern beruht auf der Mei
nung, dass die Arbeit auch jetzt schon einigen Nutzen unserem
Kaufmannsstande bringen kann; sie wird ihm hoffentlich wenigstens
die erste Handhabe zur Orientierung im fremden Lande geben. Auch
wird sie möglicherweise als ein geringfügiger Beitrag zur Vergleichung
des Culturstandes der Staaten angenommen werden; zeigt sich dieser
doch gewiss auch in der Stellung eines Staates gegen seinen und des
Auslandes Handel. Vielleicht gelingt es mit der Zeit, die vorliegende
Arbeit zu vervollständigen und dadurch wertvoller und auch wissen
schaftlich verwertbarer zu machen.
I. Ägypten.
Die Österreicher sind zum Handelsbetriebe frei zugelassen, und
es besteht auch für die Inländer eine völlige Gewerbefreiheit. Öster
reicher unterstehen den k. u. k. Consulaten, in Processen mit Ange
hörigen anderer Cultur-Nationen jedoch den gemischten Gerichtshöfen,
niemals den einheimischen Gerichten.
II. Algier.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Es gilt französisches
Recht; siehe daher Frankreich.
III. Argentinien.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Der Handelsbetrieb
und jede Art von Industrie sind frei; sie bedürfen nur einer An
meldung beim Steueramte zur Bemessung der Patentsteuer.