Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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IV. Belgien. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Zur Gründung 
eines Gewerbebetriebes einschließlich der Handelsbetriebe bedarf es 
nicht des Nachweises, dass beim Gründer besondere Voraussetzungen 
zutreffen (etwa nach Art eines Befähigungsnachweises) und auch 
keiner behördlichen Entscheidung über die Zulassung zum Handels 
betriebe (etwa nach Art der Concessionierung). In Belgien kennt man 
fünf Arten der Handelsgesellschaften mit den Rechten einer juristischen 
Persönlichkeit (la sociütö en nom colleclif, en commandite simple, 
anonyme, en commandite par actions, cooperative) und zwei ohne 
solche Rechte (association commerciale momentanfe und association 
commerciale en participation). 
Die Normen für ihre Errichtung und Verwaltung sind in den 
Gesetzen vom 18. Mai 1873 und 22. Mai 1886 geregelt. 
V. Brasilien. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; sie bedürfen nur 
eines Identitätsnachweises (z. B. eines Reisepasses). Über die übrigens 
an keine besondere Normen geknüpfte — Zulassung zum Handels 
betriebe entscheidet die Rechtssection der Municipalität; die F irmen- 
registrierung ist bei einem Anlagecapitale von 5,000.000 Milreis auf 
wärts vorgeschrieben und wird durch die Handelskammer besorgt. 
Diese Handelskammern geben auch Informationen über Steuern, Li- 
cenzen etc.; überdies bringt das „Journal do Commercio“ alljährlich 
mehrmals ein Verzeichnis sämmtlicher Taxen. 
Jedenfalls ist für jedes Jahr ein Licenzschein für den Handels 
betrieb zu lösen und dafür eine Taxe zu bezahlen. Für Firmenschilder 
muss eine abgesonderte Taxe pro Jahr entrichtet werden. Endlich be 
darf es unter anderem einer weiteren Licenz (gegen weitere Taxe) für 
den Handelsbetrieb in Papier, Cigarettenpapier, Streichhölzern, Schuh 
waren, Parfümerien, pharmaceutischen Specialitäten, Conserven (mit Aus 
nahme von Dürrfleisch und Stockfisch), Weinessig, Salz, Kerzen, Spiel 
karten, Hüten, Regenschirmen, Spazierstöcken, Geweben (mit Ausnahme 
von Leinwand, Seide und Halbseide). 
Außerhalb Brasiliens abgeschlossene Gesellschaftsverträge bedürfen 
der Beglaubigung durch den nächstresidierenden brasilianischen Beamten, 
um in Brasilien gütig zu sein. 
VI. Bulgarien. 
Österreicher sind im allgemeinen den Inländern gleichgestellt; 
das Gewerbe der Apotheker und Droguisten ist aber. den Inländern 
Vorbehalten. Jeder Kaufmann muss seine Firma beim Kreisgerichte seiner 
Niederlassung protokollieren lassen. Der Handelsbetrieb ist frei, und
	        
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