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IV. Belgien.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Zur Gründung
eines Gewerbebetriebes einschließlich der Handelsbetriebe bedarf es
nicht des Nachweises, dass beim Gründer besondere Voraussetzungen
zutreffen (etwa nach Art eines Befähigungsnachweises) und auch
keiner behördlichen Entscheidung über die Zulassung zum Handels
betriebe (etwa nach Art der Concessionierung). In Belgien kennt man
fünf Arten der Handelsgesellschaften mit den Rechten einer juristischen
Persönlichkeit (la sociütö en nom colleclif, en commandite simple,
anonyme, en commandite par actions, cooperative) und zwei ohne
solche Rechte (association commerciale momentanfe und association
commerciale en participation).
Die Normen für ihre Errichtung und Verwaltung sind in den
Gesetzen vom 18. Mai 1873 und 22. Mai 1886 geregelt.
V. Brasilien.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; sie bedürfen nur
eines Identitätsnachweises (z. B. eines Reisepasses). Über die übrigens
an keine besondere Normen geknüpfte — Zulassung zum Handels
betriebe entscheidet die Rechtssection der Municipalität; die F irmen-
registrierung ist bei einem Anlagecapitale von 5,000.000 Milreis auf
wärts vorgeschrieben und wird durch die Handelskammer besorgt.
Diese Handelskammern geben auch Informationen über Steuern, Li-
cenzen etc.; überdies bringt das „Journal do Commercio“ alljährlich
mehrmals ein Verzeichnis sämmtlicher Taxen.
Jedenfalls ist für jedes Jahr ein Licenzschein für den Handels
betrieb zu lösen und dafür eine Taxe zu bezahlen. Für Firmenschilder
muss eine abgesonderte Taxe pro Jahr entrichtet werden. Endlich be
darf es unter anderem einer weiteren Licenz (gegen weitere Taxe) für
den Handelsbetrieb in Papier, Cigarettenpapier, Streichhölzern, Schuh
waren, Parfümerien, pharmaceutischen Specialitäten, Conserven (mit Aus
nahme von Dürrfleisch und Stockfisch), Weinessig, Salz, Kerzen, Spiel
karten, Hüten, Regenschirmen, Spazierstöcken, Geweben (mit Ausnahme
von Leinwand, Seide und Halbseide).
Außerhalb Brasiliens abgeschlossene Gesellschaftsverträge bedürfen
der Beglaubigung durch den nächstresidierenden brasilianischen Beamten,
um in Brasilien gütig zu sein.
VI. Bulgarien.
Österreicher sind im allgemeinen den Inländern gleichgestellt;
das Gewerbe der Apotheker und Droguisten ist aber. den Inländern
Vorbehalten. Jeder Kaufmann muss seine Firma beim Kreisgerichte seiner
Niederlassung protokollieren lassen. Der Handelsbetrieb ist frei, und