Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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seine Gründung bedarf keiner Genehmigung, jedoch mit folgenden Aus 
nahmen : 
Für die Errichtung von Fabriken, Montan-Unternehmungen und 
Unternehmungen von Waldexploitierungen bedarf es einer Concession 
des Handels- und Ackerbauministeriums. Für ausländische Handels- 
actiengesellschaften (mit Ausnahme der Creditanstalten), die in Bul 
garien Geschäfte betreiben, besteht die Vorschrift, dass sie einen in 
Bulgarien sesshaften Generalvertreter und drei in Bulgarien sesshafte 
Vorstandsmitglieder, sämmtliche bulgarischer Nationalität, bestellen und 
überdies 200.000—500.000 Francs Caution, sei es im baren, sei es in 
unbeweglichen Gütern, sei es in bulgarischen Wertpapieren deponieren 
müssen. Sind diese Actiengesellschaften Lebensversicherungsgescll- 
schaften, so müssen sie überdies die Prämieneingänge deponieren und 
erhalten sie erst nach Ablauf der betreffenden Versicherungsverträge 
zurück. Für Firmenschilder in anderer als bulgarischer Sprache sind 
höhere als die sonst vorgeschriebenen Steuern zu bezahlen. 
Das Handelsgesetzbuch stammt aus dem Jahre 1897; ein Zunft 
gesetz ist in Vorbereitung. Die österreichische Consulargerichtsbarkeit 
besteht zwar rechtlich noch, ist aber thatsächlich in Civilprocessen 
ohne Bedeutung. 
VII. Cap der guten Hoffnung. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Der Handels 
betrieb ist frei und bedarf nicht einmal einer Anmeldung, sondern nur 
der Lösung einer Licenz, die man wie eine Briefmarke bei den be 
treffenden Ausgabestellen kauft. Die licenz beträgt pro Jahr für 
Agenten ausländischer Firmen 25 Pfund Sterling, für Importeure 
12 Pfund Sterling. Die Rechtsverfolgung gegen Ausländer ist derzeit 
in der Capcolonie durch eigenthümliche Zuständigkeitsbestimmungen 
den Inländern erschwert; doch wird diese Anomalie wohl dem 
nächst beseitigt werden. 
VIII. Chile. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Es besteht Handels 
freiheit und nicht einmal eine Registrierungspflicht; doch empfiehlt 
sich die Eintragung in das Handelsregister, das an jedem Orte ge 
führt wird, für den Fall von Civilprocessen, 
Zur Entgegennahme der Anmeldung der Handelsbetriebe und 
zur Steuereinhebung ist die Municipalität berufen. An Steuern sind die 
Gewerbesteuer und bei Vorhandensein von Grundbesitz die Grundsteuer 
zu zahlen. 
Jeder Kaufmann (mit Ausnahme des Kleinhändlers) muss folgende 
Bücher führen: Tagebuch, Hauptbuch, Bilanzbuch und Copierbuch. 
Die Bücher dürfen in jeder beliebigen Sprache geführt werden; nur 
müssen im Processfalle beglaubigte Übersetzungen in die spanische 
Sprache auf Kosten des Kaufmannes erfolgen.
	        
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