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seine Gründung bedarf keiner Genehmigung, jedoch mit folgenden Aus
nahmen :
Für die Errichtung von Fabriken, Montan-Unternehmungen und
Unternehmungen von Waldexploitierungen bedarf es einer Concession
des Handels- und Ackerbauministeriums. Für ausländische Handels-
actiengesellschaften (mit Ausnahme der Creditanstalten), die in Bul
garien Geschäfte betreiben, besteht die Vorschrift, dass sie einen in
Bulgarien sesshaften Generalvertreter und drei in Bulgarien sesshafte
Vorstandsmitglieder, sämmtliche bulgarischer Nationalität, bestellen und
überdies 200.000—500.000 Francs Caution, sei es im baren, sei es in
unbeweglichen Gütern, sei es in bulgarischen Wertpapieren deponieren
müssen. Sind diese Actiengesellschaften Lebensversicherungsgescll-
schaften, so müssen sie überdies die Prämieneingänge deponieren und
erhalten sie erst nach Ablauf der betreffenden Versicherungsverträge
zurück. Für Firmenschilder in anderer als bulgarischer Sprache sind
höhere als die sonst vorgeschriebenen Steuern zu bezahlen.
Das Handelsgesetzbuch stammt aus dem Jahre 1897; ein Zunft
gesetz ist in Vorbereitung. Die österreichische Consulargerichtsbarkeit
besteht zwar rechtlich noch, ist aber thatsächlich in Civilprocessen
ohne Bedeutung.
VII. Cap der guten Hoffnung.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Der Handels
betrieb ist frei und bedarf nicht einmal einer Anmeldung, sondern nur
der Lösung einer Licenz, die man wie eine Briefmarke bei den be
treffenden Ausgabestellen kauft. Die licenz beträgt pro Jahr für
Agenten ausländischer Firmen 25 Pfund Sterling, für Importeure
12 Pfund Sterling. Die Rechtsverfolgung gegen Ausländer ist derzeit
in der Capcolonie durch eigenthümliche Zuständigkeitsbestimmungen
den Inländern erschwert; doch wird diese Anomalie wohl dem
nächst beseitigt werden.
VIII. Chile.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Es besteht Handels
freiheit und nicht einmal eine Registrierungspflicht; doch empfiehlt
sich die Eintragung in das Handelsregister, das an jedem Orte ge
führt wird, für den Fall von Civilprocessen,
Zur Entgegennahme der Anmeldung der Handelsbetriebe und
zur Steuereinhebung ist die Municipalität berufen. An Steuern sind die
Gewerbesteuer und bei Vorhandensein von Grundbesitz die Grundsteuer
zu zahlen.
Jeder Kaufmann (mit Ausnahme des Kleinhändlers) muss folgende
Bücher führen: Tagebuch, Hauptbuch, Bilanzbuch und Copierbuch.
Die Bücher dürfen in jeder beliebigen Sprache geführt werden; nur
müssen im Processfalle beglaubigte Übersetzungen in die spanische
Sprache auf Kosten des Kaufmannes erfolgen.