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IX. China.
In allen offenen Häfen Chinas wird jeder Österreicher bedin
gungslos und ohne vorhergehende Anfrage zum Handelsbetriebe zuge
lassen; er bedarf auch keiner Legitimationspapiere. Die Österreicher
unterstehen den k. u. k. Consulaten.
X. Cuba.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt und werden ohne
Legitimationspapiere zum Handelsbetriebe zugelassen. Zur Zulassung
bedarf es lediglich der Lösung einer Licenz bei der Municipalbehörde,
die man gegen Erlag von Dollars 8'50 in Gold erhält. Dann steht
dem Handelsbetriebe kein rechtliches Hindernis mehr im Wege. Selbst
redend muss man, hat man den Betrieb aufgenommen, die der Branche
zukommende Steuer bezahlen.
XI. Deutsches Reich.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Der Handels
betrieb ist lediglich bei seinem Beginne bei der nach den einzelnen
Landesgesetzen zuständigen Behörde des Ortes des Betriebes anzu
melden; in Berlin ist die „Verwaltung der directen Steuern“ diese
zuständige Behörde. Einer Concession der nach den Landesgesetzen
zuständigen Behörde, in Preußen der Polizeibehörde, neben der An
meldung des Betriebes bedarf es nur bei den Anlagen, welche durch
ihre Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die
Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das
Publicum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen
herbeiführen können.
XII. Finnland.
Österreicher nicht israelitischer Confession sind rücksichtlich der
Handelsbetriebe den Inländern gleichgestellt; solche israelitischer Con
fession werden zum selbständigen Handelsbetriebe nicht zugelassen.
Zur Errichtung eines Handelsbetriebes bedarf man der Zu
lassung derselben durch den Gouverneur der betreffenden Provinz.
Diesem sind vorzulegen: ein Zeugnis über die Unbescholtenheit des
Ansuchenden, ausgestellt von der Polizeibehörde oder dem Gemeinde
vorsteher des letzten außer Finnland gelegenen Wohnsitzes (außerdem
vom Ortsgeistlichen, wenn der letzte Wohnsitz in Finnland ist); ein
Nationalpass; eine Bürgschaftserklärung zweier finnischer Staatsange
höriger für die richtige Zahlung der Staats- und Communalsteuern.
XIII. Frankreich.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Handelsfreiheit
besteht; es bedarf daher keiner Concessionsertheilung für die Errich
tung eines Handelsbetriebes; nur für Gewerbe (auch Fabriken), welche