Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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IX. China. 
In allen offenen Häfen Chinas wird jeder Österreicher bedin 
gungslos und ohne vorhergehende Anfrage zum Handelsbetriebe zuge 
lassen; er bedarf auch keiner Legitimationspapiere. Die Österreicher 
unterstehen den k. u. k. Consulaten. 
X. Cuba. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt und werden ohne 
Legitimationspapiere zum Handelsbetriebe zugelassen. Zur Zulassung 
bedarf es lediglich der Lösung einer Licenz bei der Municipalbehörde, 
die man gegen Erlag von Dollars 8'50 in Gold erhält. Dann steht 
dem Handelsbetriebe kein rechtliches Hindernis mehr im Wege. Selbst 
redend muss man, hat man den Betrieb aufgenommen, die der Branche 
zukommende Steuer bezahlen. 
XI. Deutsches Reich. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Der Handels 
betrieb ist lediglich bei seinem Beginne bei der nach den einzelnen 
Landesgesetzen zuständigen Behörde des Ortes des Betriebes anzu 
melden; in Berlin ist die „Verwaltung der directen Steuern“ diese 
zuständige Behörde. Einer Concession der nach den Landesgesetzen 
zuständigen Behörde, in Preußen der Polizeibehörde, neben der An 
meldung des Betriebes bedarf es nur bei den Anlagen, welche durch 
ihre Lage oder durch die Beschaffenheit der Betriebsstätte für die 
Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das 
Publicum überhaupt erhebliche Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen 
herbeiführen können. 
XII. Finnland. 
Österreicher nicht israelitischer Confession sind rücksichtlich der 
Handelsbetriebe den Inländern gleichgestellt; solche israelitischer Con 
fession werden zum selbständigen Handelsbetriebe nicht zugelassen. 
Zur Errichtung eines Handelsbetriebes bedarf man der Zu 
lassung derselben durch den Gouverneur der betreffenden Provinz. 
Diesem sind vorzulegen: ein Zeugnis über die Unbescholtenheit des 
Ansuchenden, ausgestellt von der Polizeibehörde oder dem Gemeinde 
vorsteher des letzten außer Finnland gelegenen Wohnsitzes (außerdem 
vom Ortsgeistlichen, wenn der letzte Wohnsitz in Finnland ist); ein 
Nationalpass; eine Bürgschaftserklärung zweier finnischer Staatsange 
höriger für die richtige Zahlung der Staats- und Communalsteuern. 
XIII. Frankreich. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Handelsfreiheit 
besteht; es bedarf daher keiner Concessionsertheilung für die Errich 
tung eines Handelsbetriebes; nur für Gewerbe (auch Fabriken), welche
	        
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