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mit Explosivstoffen, feuergefährlichen und chemischen Producten zu
thun haben, bedarf man einer polizeilichen „Licenz“.
Auch die Gründung von Handelsgesellschaften aller Art ist völlig
frei, so dass auch die Gründung von Actiengesellschaften ohne staatliche
Concession vor sich geht. Nur muss bei der Gründung jeder Handels
gesellschaft ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag errichtet und in Ab
schrift bei dem Greffier des Handelsgerichtes deponiert werden. Das
Firmenregister als solches ist in Frankreich unbekannt, und für Einzel
kaufleute gibt es auch kein Recht, eine andere Firma als ihren
bürgerlichen Namen zu führen.
XIV. Griechenland.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt, da Österreich mit
Griechenland im Meistbegünstigungsverhältnisse steht. Es bedarf nur
der Anmeldung des Handelsbetriebes, aber keiner Zulassung zu dem
selben (keiner Concessionsertheilung). Handelsgesellschaften müssen
aber ihren* Gesellschaftsvertrag beim Gerichtshöfe erster Instanz proto
kollieren lassen.
Eine österreichische Consulargerichtsbarkeit besteht in Griechen
land nicht; Österreicher sind demnach den griechischen Gerichten
unterworfen.
XV. GroGbritannien.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Es bedarf keiner
behördlichen oder anderen Erlaubnis, um einen Handelsbetrieb zu er
öffnen und zu führen, auch keiner .Legitimationspapiere. An Gesell
schaftsformen kennt man in Großbritannien partnership und public
Companies (ähnlich den Actiengesellschaften); nur für letztere besteht
ein Firmenregister.
Es herrscht für Einzel- wie für Gesellschaftsfirmen eine schranken
lose Firmenfreiheit; nur für Pfandleiher besteht eine Ausnahme.
XVI. Italien.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; nur müssen sie
einen Pass oder ein anderes Legitimationspapier vorweisen. Die An
meldung eines Handelsbetriebes erfolgt beim Bürgermeisteramte des
betreffenden Ortes; einer Zulassung durch die Behörde bedarf es nicht,
vielmehr darf mit dem Betriebe gleichzeitig mit der Anmeldung be
gonnen werden. Einige Zeit nach dem Betriebsanfange hat man der
Steuerbehörde davon Anzeige zu machen.
XVII. Japan.
Österreicher sind den Inländern in der Regel gleichgestellt; nur der
Erwerb von Grundbesitz und der Bergbau wird den Österreichern (wie
überhaupt Ausländern) als Einzelnen nicht, sondern nur als Gesellschaft