Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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mit Explosivstoffen, feuergefährlichen und chemischen Producten zu 
thun haben, bedarf man einer polizeilichen „Licenz“. 
Auch die Gründung von Handelsgesellschaften aller Art ist völlig 
frei, so dass auch die Gründung von Actiengesellschaften ohne staatliche 
Concession vor sich geht. Nur muss bei der Gründung jeder Handels 
gesellschaft ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag errichtet und in Ab 
schrift bei dem Greffier des Handelsgerichtes deponiert werden. Das 
Firmenregister als solches ist in Frankreich unbekannt, und für Einzel 
kaufleute gibt es auch kein Recht, eine andere Firma als ihren 
bürgerlichen Namen zu führen. 
XIV. Griechenland. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt, da Österreich mit 
Griechenland im Meistbegünstigungsverhältnisse steht. Es bedarf nur 
der Anmeldung des Handelsbetriebes, aber keiner Zulassung zu dem 
selben (keiner Concessionsertheilung). Handelsgesellschaften müssen 
aber ihren* Gesellschaftsvertrag beim Gerichtshöfe erster Instanz proto 
kollieren lassen. 
Eine österreichische Consulargerichtsbarkeit besteht in Griechen 
land nicht; Österreicher sind demnach den griechischen Gerichten 
unterworfen. 
XV. GroGbritannien. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Es bedarf keiner 
behördlichen oder anderen Erlaubnis, um einen Handelsbetrieb zu er 
öffnen und zu führen, auch keiner .Legitimationspapiere. An Gesell 
schaftsformen kennt man in Großbritannien partnership und public 
Companies (ähnlich den Actiengesellschaften); nur für letztere besteht 
ein Firmenregister. 
Es herrscht für Einzel- wie für Gesellschaftsfirmen eine schranken 
lose Firmenfreiheit; nur für Pfandleiher besteht eine Ausnahme. 
XVI. Italien. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; nur müssen sie 
einen Pass oder ein anderes Legitimationspapier vorweisen. Die An 
meldung eines Handelsbetriebes erfolgt beim Bürgermeisteramte des 
betreffenden Ortes; einer Zulassung durch die Behörde bedarf es nicht, 
vielmehr darf mit dem Betriebe gleichzeitig mit der Anmeldung be 
gonnen werden. Einige Zeit nach dem Betriebsanfange hat man der 
Steuerbehörde davon Anzeige zu machen. 
XVII. Japan. 
Österreicher sind den Inländern in der Regel gleichgestellt; nur der 
Erwerb von Grundbesitz und der Bergbau wird den Österreichern (wie 
überhaupt Ausländern) als Einzelnen nicht, sondern nur als Gesellschaft
	        
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