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— gewöhnlich für sechs Monate — gegeben; erst nach Ablauf dieses
Provisoriums erfolgt dann die definitive Erledigung des Ansuchens um
die Gestattung der Niederlassung.
Eine besondere Zulassung zum Handelsbetriebe dagegen ist nicht
erforderlich; siehe Niederlande.
XXII. Norwegen.
Österreicher, welche in Norwegen einen Handelsbetrieb gründen
wollen, müssen ihre Unbescholtenheit nachweisen, am Orte des zu
gründenden Betriebes ihren festen Wohnsitz nehmen und darthun, dass
sie anderwärts kein Handelsgeschäft betreiben. Die Nachweise über
diese Thatumstände sind durch das Zeugnis zweier unbescholtener
(einheimischer) Männer zu liefern. Auch bei Vorhandensein aller dieser
Voraussetzungen bedarf es noch einer ausdrücklichen Zulassung zum
Handelsbetriebe durch die Magistratsbehörde, die auch das f irmen-
register führt. Gegen die ablehnende Entscheidung der Magistrats
behörde gibt es Rechtsmittel.
XXIII. Ostindien.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Jedermann kann
ein Handelsgeschäft eröffnen und betreiben, ohne einer Formalität, sei
es auch nur polizeilicher Natur, genügen zu müssen; er bedarf daher
auch der Behörde gegenüber gar keiner Documente, wie es denn auch
keine Behörde gibt, welche über die — nicht existierende — Zu
lassung zum Handelsbetriebe entscheidet.
Der Handwerksbetrieb steht Österreichern zwar frei, ist aber nicht,
durchführbar.
XXIV. Peru.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Wie diese müssen
sie sich, um einen Handelsbetrieb gründen zu können, in die Kauf
mannsmatrikel eintragen lassen und öffentlich (durch Circular, Placate,
Inserate) die Betriebseröffnung bekanntmachen.
Unfähig, Kaufleute zu sein, sind Fallite, Zahlungsunfähige, ent
ehrend Bestrafte — ferner Minderjährige und Ehefrauen in gewissen
Fällen. Besondere Legitimationspapiere außer einem Passe sind nicht
erforderlich.
Diese Bestimmungen sollen demnächst im freiheitlichen Sinne
geändert werden.
XXV. Philippinen.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Jedermann muss
behufs Gründung eines Handelsbetriebes zunächst eine „Cedula per
sonal“ für 20 Cents pro Jahr lösen, seinen guten Leumund nachweisen
— ein Nachweis, der von der Behörde sehr leicht genommen wird —
und beim collector of internal ein Patent für den betreffenden Handels-