Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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— gewöhnlich für sechs Monate — gegeben; erst nach Ablauf dieses 
Provisoriums erfolgt dann die definitive Erledigung des Ansuchens um 
die Gestattung der Niederlassung. 
Eine besondere Zulassung zum Handelsbetriebe dagegen ist nicht 
erforderlich; siehe Niederlande. 
XXII. Norwegen. 
Österreicher, welche in Norwegen einen Handelsbetrieb gründen 
wollen, müssen ihre Unbescholtenheit nachweisen, am Orte des zu 
gründenden Betriebes ihren festen Wohnsitz nehmen und darthun, dass 
sie anderwärts kein Handelsgeschäft betreiben. Die Nachweise über 
diese Thatumstände sind durch das Zeugnis zweier unbescholtener 
(einheimischer) Männer zu liefern. Auch bei Vorhandensein aller dieser 
Voraussetzungen bedarf es noch einer ausdrücklichen Zulassung zum 
Handelsbetriebe durch die Magistratsbehörde, die auch das f irmen- 
register führt. Gegen die ablehnende Entscheidung der Magistrats 
behörde gibt es Rechtsmittel. 
XXIII. Ostindien. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Jedermann kann 
ein Handelsgeschäft eröffnen und betreiben, ohne einer Formalität, sei 
es auch nur polizeilicher Natur, genügen zu müssen; er bedarf daher 
auch der Behörde gegenüber gar keiner Documente, wie es denn auch 
keine Behörde gibt, welche über die — nicht existierende — Zu 
lassung zum Handelsbetriebe entscheidet. 
Der Handwerksbetrieb steht Österreichern zwar frei, ist aber nicht, 
durchführbar. 
XXIV. Peru. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Wie diese müssen 
sie sich, um einen Handelsbetrieb gründen zu können, in die Kauf 
mannsmatrikel eintragen lassen und öffentlich (durch Circular, Placate, 
Inserate) die Betriebseröffnung bekanntmachen. 
Unfähig, Kaufleute zu sein, sind Fallite, Zahlungsunfähige, ent 
ehrend Bestrafte — ferner Minderjährige und Ehefrauen in gewissen 
Fällen. Besondere Legitimationspapiere außer einem Passe sind nicht 
erforderlich. 
Diese Bestimmungen sollen demnächst im freiheitlichen Sinne 
geändert werden. 
XXV. Philippinen. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Jedermann muss 
behufs Gründung eines Handelsbetriebes zunächst eine „Cedula per 
sonal“ für 20 Cents pro Jahr lösen, seinen guten Leumund nachweisen 
— ein Nachweis, der von der Behörde sehr leicht genommen wird — 
und beim collector of internal ein Patent für den betreffenden Handels-
	        
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