Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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betrieb lösen, wofür dann eine nach der Handelsbranche veränderliche, 
bis circa 3000 Dollars pro Jahr steigende Gebür zu bezahlen ist. 
Die Eintragung ins Handelsregister wird nicht erzwungen; allein 
gerichtlicher Schutz (namentlich in Civilprocessen) wird nur jenen 
Handelstreibenden gewährt, welche in das Handelsregister einge 
tragen sind. 
XXVI. Portugal. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Die Gründung von 
Handelsbetrieben steht im allgemeinen gegen einfache Anmeldung frei; 
zur Gründung industrieller Unternehmungen bedarf man jedoch der Er 
laubnis der Regierung, ebenso zur Gründung aller Actiengesellschaften. 
Bei den letzteren muss die Mehrheit des Vorstandes aus Portugiesen 
bestehen. 
XXVII. Rumänien. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; nur für öster 
reichische Actiengesellschaften und für österreichische Unternehmungen, 
mit denen der Erwerb von Grund und Boden in Rumänien verbunden 
ist, bestehen Beschränkungen. Hievon abgesehen bedarf die Gründung 
eines Handelsbetriebes keiner behördlichen Zulassung, sondern bei 
Einzelkaufleuten einer einfachen Anmeldung und Registrierung beim 
Handelsgericht, bei Handelsgesellschaften einer Anmeldung und Regi 
strierung beim Handelsgericht unter Angabe der Höhe der einzelnen 
Geschäftseinlagen und der Dauer des Gesellschaftsvertrages. 
XXVIII. Russland. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Um Handel treiben 
zu können, muss man alljährlich beim Handelsamte (Kupetscheskaja 
Uprawa) der betreffenden Stadt am Schlüsse des Kalenderjahres unter 
Vorlegung des Passes um Zulassung der Fortsetzung des Handels 
betriebes ansuchen; man erhält hierauf gegen Bezahlung der Abgaben 
und Steuern, die sich nach Art und Größe des Betriebes richten, 
prompt die Handelsdocumente. 
Der gleiche Vorgang ist bei Gründung eines Handelsgeschäftes 
zu beobachten. 
XXIX. Schweden. 
Österreicher sind den Inländern nicht gleichgestellt, bedürfen 
vielmehr einer behördlichen Zulassung zur Gründung oder Übernahme 
eines Handelsbetriebes. Dieselbe erfolgt in Stockholm durch die Ober 
statthalterei, an anderen Orten durch die zuständige Verwaltungs 
behörde. Die Voraussetzungen der Zulassung sind: 1. ein Zeugnis der 
Großjährigkeit, 2. ein Zeugnis, dass der Bewerber sich eines guten 
Rufes erfreut, 3. Bürgschaft oder andere Sicherheit dafür, dass der 
Bewerber in den nächsten drei Jahren die Staats- und Gemeindesteuern 
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