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betrieb lösen, wofür dann eine nach der Handelsbranche veränderliche,
bis circa 3000 Dollars pro Jahr steigende Gebür zu bezahlen ist.
Die Eintragung ins Handelsregister wird nicht erzwungen; allein
gerichtlicher Schutz (namentlich in Civilprocessen) wird nur jenen
Handelstreibenden gewährt, welche in das Handelsregister einge
tragen sind.
XXVI. Portugal.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Die Gründung von
Handelsbetrieben steht im allgemeinen gegen einfache Anmeldung frei;
zur Gründung industrieller Unternehmungen bedarf man jedoch der Er
laubnis der Regierung, ebenso zur Gründung aller Actiengesellschaften.
Bei den letzteren muss die Mehrheit des Vorstandes aus Portugiesen
bestehen.
XXVII. Rumänien.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; nur für öster
reichische Actiengesellschaften und für österreichische Unternehmungen,
mit denen der Erwerb von Grund und Boden in Rumänien verbunden
ist, bestehen Beschränkungen. Hievon abgesehen bedarf die Gründung
eines Handelsbetriebes keiner behördlichen Zulassung, sondern bei
Einzelkaufleuten einer einfachen Anmeldung und Registrierung beim
Handelsgericht, bei Handelsgesellschaften einer Anmeldung und Regi
strierung beim Handelsgericht unter Angabe der Höhe der einzelnen
Geschäftseinlagen und der Dauer des Gesellschaftsvertrages.
XXVIII. Russland.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt. Um Handel treiben
zu können, muss man alljährlich beim Handelsamte (Kupetscheskaja
Uprawa) der betreffenden Stadt am Schlüsse des Kalenderjahres unter
Vorlegung des Passes um Zulassung der Fortsetzung des Handels
betriebes ansuchen; man erhält hierauf gegen Bezahlung der Abgaben
und Steuern, die sich nach Art und Größe des Betriebes richten,
prompt die Handelsdocumente.
Der gleiche Vorgang ist bei Gründung eines Handelsgeschäftes
zu beobachten.
XXIX. Schweden.
Österreicher sind den Inländern nicht gleichgestellt, bedürfen
vielmehr einer behördlichen Zulassung zur Gründung oder Übernahme
eines Handelsbetriebes. Dieselbe erfolgt in Stockholm durch die Ober
statthalterei, an anderen Orten durch die zuständige Verwaltungs
behörde. Die Voraussetzungen der Zulassung sind: 1. ein Zeugnis der
Großjährigkeit, 2. ein Zeugnis, dass der Bewerber sich eines guten
Rufes erfreut, 3. Bürgschaft oder andere Sicherheit dafür, dass der
Bewerber in den nächsten drei Jahren die Staats- und Gemeindesteuern
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