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und des Handelskammerbeitrages, unterliegen dafür (nicht nach Maß
gabe des österreichischen Handelsgesetzbuches, sondern allgemein) der
Firmenregistrierungspflicht bei den k. u. k. Consulaten.
Die Gründung eines Handelsbetriebes ist frei; nur für die Gründung
von Fabriken bedarf man einer Concession der Regierung, und in
Tabak, Salz, Pulver und Kriegs Waffen ist der Handel verboten.
Um der Rechte eines österreichischen Unterthanen, insbesondere
der k. u. k. Consulargerichtsbarkeit theilhaftig zu werden, muss der
Österreicher sich beim Consulate seines Aufenthaltsortes in die Unter-
thansmatrikel eintragen lassen und alljährlich einen Matrikelschein
lösen. Zii dieser Eintragung kann er durch Strafen verhalten werden.
Maßgebend sind die Ministerialverordnung vom 3. December 1857,
R.-G.-Bl. Nr. 234, und das Gesetz vom 30. August 1891, R.-G.-Bl.
Nr. 136.
XXXIV. Tunis.
Österreicher sind den Franzosen gleichgestellt. Es gilt französi
sches Recht; siehe daher Frankreich.
XXXV. Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; nur das Apotheker
gewerbe ist in einzelnen Staaten den Inländern reserviert.
Es herrscht Handels- und Gewerbefreiheit; zur Gründung eines
Handelsbetriebes bedarf man keiner Legitimationspapiere, und wenn
man das Geschäft im eigenen Namen betreibt, nicht einmal einer An
meldung, es handle sich denn um die Erzeugung eines steuerpflichtigen
Artikels (z. B. Brauerei, Brennerei, Tabak-, Cigarrenfabrication); für
Tabak- und Cigarrenfabrication ist die Anmeldestelle das „Inland
Steuer-Departement“.
Will man das Geschäft unter einem angenommenen Namen be
treiben, so besteht hiefiir im Staate New-York der Firmenprotokollierungs
zwang in der Form, dass beim county clerk ein Certificat hinterlegt
werden muss, in welchem alle Einzelheiten des betreffenden Geschäftes
genau klargelegt sind.
Für das Hausiergewerbe bestehen — ohne Rücksicht auf Staats
angehörigkeit - locale Beschränkungen.
XXXVI. Victoria.
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; nur löst ein Krieg
eine Handelsgesellschaft (partnership) zwischen einem Österreicher und
einem Engländer (oder Australier) von selbst auf.
Das Handelsrecht ist im wesentlichen dem großbritannischen
gleich, das Gewerberecht dagegen erheblich zu Gunsten der Arbeiter
gegenüber dem englischen verändert.
Zur Gründung eines Handelsbetriebes bedarf es bei Einzelkauf
leuten und Handelsgesellschaften, die nicht public Companies sind,