Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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und des Handelskammerbeitrages, unterliegen dafür (nicht nach Maß 
gabe des österreichischen Handelsgesetzbuches, sondern allgemein) der 
Firmenregistrierungspflicht bei den k. u. k. Consulaten. 
Die Gründung eines Handelsbetriebes ist frei; nur für die Gründung 
von Fabriken bedarf man einer Concession der Regierung, und in 
Tabak, Salz, Pulver und Kriegs Waffen ist der Handel verboten. 
Um der Rechte eines österreichischen Unterthanen, insbesondere 
der k. u. k. Consulargerichtsbarkeit theilhaftig zu werden, muss der 
Österreicher sich beim Consulate seines Aufenthaltsortes in die Unter- 
thansmatrikel eintragen lassen und alljährlich einen Matrikelschein 
lösen. Zii dieser Eintragung kann er durch Strafen verhalten werden. 
Maßgebend sind die Ministerialverordnung vom 3. December 1857, 
R.-G.-Bl. Nr. 234, und das Gesetz vom 30. August 1891, R.-G.-Bl. 
Nr. 136. 
XXXIV. Tunis. 
Österreicher sind den Franzosen gleichgestellt. Es gilt französi 
sches Recht; siehe daher Frankreich. 
XXXV. Vereinigte Staaten von Nordamerika. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; nur das Apotheker 
gewerbe ist in einzelnen Staaten den Inländern reserviert. 
Es herrscht Handels- und Gewerbefreiheit; zur Gründung eines 
Handelsbetriebes bedarf man keiner Legitimationspapiere, und wenn 
man das Geschäft im eigenen Namen betreibt, nicht einmal einer An 
meldung, es handle sich denn um die Erzeugung eines steuerpflichtigen 
Artikels (z. B. Brauerei, Brennerei, Tabak-, Cigarrenfabrication); für 
Tabak- und Cigarrenfabrication ist die Anmeldestelle das „Inland 
Steuer-Departement“. 
Will man das Geschäft unter einem angenommenen Namen be 
treiben, so besteht hiefiir im Staate New-York der Firmenprotokollierungs 
zwang in der Form, dass beim county clerk ein Certificat hinterlegt 
werden muss, in welchem alle Einzelheiten des betreffenden Geschäftes 
genau klargelegt sind. 
Für das Hausiergewerbe bestehen — ohne Rücksicht auf Staats 
angehörigkeit - locale Beschränkungen. 
XXXVI. Victoria. 
Österreicher sind den Inländern gleichgestellt; nur löst ein Krieg 
eine Handelsgesellschaft (partnership) zwischen einem Österreicher und 
einem Engländer (oder Australier) von selbst auf. 
Das Handelsrecht ist im wesentlichen dem großbritannischen 
gleich, das Gewerberecht dagegen erheblich zu Gunsten der Arbeiter 
gegenüber dem englischen verändert. 
Zur Gründung eines Handelsbetriebes bedarf es bei Einzelkauf 
leuten und Handelsgesellschaften, die nicht public Companies sind,
	        
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