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4. Für das Fracht- und Speditionsgeschäft:
a) internationales Frachtrecht;
b) internationales Tarifwesen;
c) Technik des Landfrachtgeschäftes;
d) Technik des Seefrachtgeschäftes;
e) Transport- und Seeversicherung.
So könnten wir noch eine ganze Reihe von Geschäftszweigen
in ihre in sich abgeschlossenen und zusammenhängenden Gebiete zer
legen. Maßgebend für diese Zusammenstellung der Unterrichtsfächer
müssen die Erwägungen sein, inwieweit die erforderlichen Kenntnisse
und die hierauf basirenden Thätigkeiten einem und demselben Wissens
gebiet angehören und ob das betreffende Fach von einem tüchtigen
Fachmann voll beherrscht werden kann.
Die Zerfällung des Handels in eine Reihe von Fächern erfolgt
nur zum Zwecke des systematischen Unterrichtes; je weiter
die Entwicklung des Handelsverkehrs fortschreitet und je tiefer die
Forschung und "der Unterricht in das Handelsgetriebe eindringen, desto
weiter schreitet auch die Trennung in Fächer fort, desto mehr
tritt die Specialisierung ein. So war der Gang der Dinge auch auf
anderen Gebieten. Je größer die Specialisierung ist, desto eher ist die
Vollkommenheit in dem betreffenden Fach erreichbar. Die vollstän
dige Beherrschung ist ja das wichtigste Erfordernis für den
Erfolg auf jeglichem Gebiet.
Es kann' wohl keinem Zweifel unterliegen, dass durch diese
Theilung dem Schüler das Lernen und Verstehen erleichtert wird, dass
schnellere Fortschritte, größere Sicherheit und Schnelligkeit etc. erzielt
werden, dass dadurch aber auch die einzelnen Theile einer Thätig-
keit dem Schüler vollständig getrennt, des bestehenden, ihm nicht
sofort erkennbaren Zusammenhanges beraubt, vor Augen treten, wo
durch für ihn bei der praktischen Anwendung des Gelernten
nicht geahnte Schwierigkeiten entstehen.
Schon aus pädagogisch-didaktischen Gründen erscheint
es nothwendig, den gesammten Stoff in einzelne Fächer zu zerlegen,
aber vor dem Übertritt in die Praxis dem Lernenden das ln ein
andergreifen, die gegenseitige Ergänzung der Fächer, ihr Verhältnis zu
einander, ihre Anwendung und ihre Bedeutung in GesammtÜbungen
vorzuführen.
II. Zweck, Aufgaben und Leiter des Übungscomptoirs.
Das Übungs- oder Mustercomptoir soll nun dem Schüler
dieses Ineinandergreifen der verschiedenartigsten Thätigkeiten im prakti
schen kaufmännischen Leben demonstrieren.
Als Zweck desselben muss die Erleichterung des Verständnisses
und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse, sowie die entsprechende
Überleitung der Schüler von der Schulthätigkeit in die kaufmännisch-
praktische Thätigkeit angesehen werden.