Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (3)

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4. Für das Fracht- und Speditionsgeschäft: 
a) internationales Frachtrecht; 
b) internationales Tarifwesen; 
c) Technik des Landfrachtgeschäftes; 
d) Technik des Seefrachtgeschäftes; 
e) Transport- und Seeversicherung. 
So könnten wir noch eine ganze Reihe von Geschäftszweigen 
in ihre in sich abgeschlossenen und zusammenhängenden Gebiete zer 
legen. Maßgebend für diese Zusammenstellung der Unterrichtsfächer 
müssen die Erwägungen sein, inwieweit die erforderlichen Kenntnisse 
und die hierauf basirenden Thätigkeiten einem und demselben Wissens 
gebiet angehören und ob das betreffende Fach von einem tüchtigen 
Fachmann voll beherrscht werden kann. 
Die Zerfällung des Handels in eine Reihe von Fächern erfolgt 
nur zum Zwecke des systematischen Unterrichtes; je weiter 
die Entwicklung des Handelsverkehrs fortschreitet und je tiefer die 
Forschung und "der Unterricht in das Handelsgetriebe eindringen, desto 
weiter schreitet auch die Trennung in Fächer fort, desto mehr 
tritt die Specialisierung ein. So war der Gang der Dinge auch auf 
anderen Gebieten. Je größer die Specialisierung ist, desto eher ist die 
Vollkommenheit in dem betreffenden Fach erreichbar. Die vollstän 
dige Beherrschung ist ja das wichtigste Erfordernis für den 
Erfolg auf jeglichem Gebiet. 
Es kann' wohl keinem Zweifel unterliegen, dass durch diese 
Theilung dem Schüler das Lernen und Verstehen erleichtert wird, dass 
schnellere Fortschritte, größere Sicherheit und Schnelligkeit etc. erzielt 
werden, dass dadurch aber auch die einzelnen Theile einer Thätig- 
keit dem Schüler vollständig getrennt, des bestehenden, ihm nicht 
sofort erkennbaren Zusammenhanges beraubt, vor Augen treten, wo 
durch für ihn bei der praktischen Anwendung des Gelernten 
nicht geahnte Schwierigkeiten entstehen. 
Schon aus pädagogisch-didaktischen Gründen erscheint 
es nothwendig, den gesammten Stoff in einzelne Fächer zu zerlegen, 
aber vor dem Übertritt in die Praxis dem Lernenden das ln ein 
andergreifen, die gegenseitige Ergänzung der Fächer, ihr Verhältnis zu 
einander, ihre Anwendung und ihre Bedeutung in GesammtÜbungen 
vorzuführen. 
II. Zweck, Aufgaben und Leiter des Übungscomptoirs. 
Das Übungs- oder Mustercomptoir soll nun dem Schüler 
dieses Ineinandergreifen der verschiedenartigsten Thätigkeiten im prakti 
schen kaufmännischen Leben demonstrieren. 
Als Zweck desselben muss die Erleichterung des Verständnisses 
und Vertiefung der erworbenen Kenntnisse, sowie die entsprechende 
Überleitung der Schüler von der Schulthätigkeit in die kaufmännisch- 
praktische Thätigkeit angesehen werden.
	        
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