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Ungarn, ungarische Zivilprozeßordnung, ungarisches Finanzrecht, Ver-
sicherungs- und Speditionswesen, Genossenschaftswesen, Geschichte der
wirtschaftlichen Krisen, die Geschichte der volkswirtschaftlichen Literatur,
allgemeine Experimentalchemie, Nahrungsmittelchemie, chemische Unter
suchung der wichtigsten Nahrungsmittel, Hygiene, Geschichte Ungarns,
Soziologie, Philosophie, Kunstgeschichte, französische, englische und
italienische Sprache;
endlich in der Fachabteilung für den Holzhandel:
Forstwesen von Ungarn, Verwertung und Schätzung des Holzes,
Warenkunde und Technologie des Holzes, Mechanik und beschreibende
Maschinenlehre, Zolltarif und Zollwesen, Forstgesetze und Beforstung.
Kontorarbeiten und kaufmännisches Rechnen in ungarischer, deutscher
und französischer Sprache, Werkzeuge und Maschinen für Holz
bearbeitung, Eisenbahn- und Schiffahrtstarifwesen für Holz.
Die notwendigen Sprachkurse (englisch, französisch, italienisch,
deutsch), ferner die speziellen und allgemein bildenden Gegenstände
werden von den Hörern des Fachkurses nach Bedürfnis gewählt.
Ordentliche Hörer der Akademie können nur Kandidaten
sein, die an einer höheren Handels- oder Mittelschule maturiert haben
oder aber ein dem Maturitätszeugnisse gleichwertiges Abgangszeugnis
einer landwirtschaftlichen, gewerblichen oder staatlichen Militär
bildungsschule erworben haben. Außerordentliche Hörer
müssen 18 Jahre alt sein und durch ihre zurückgelegten Studien den
Nachweis erbringen, daß sie die von ihnen gewählten Gegenstände
verstehen können. Die ordentlichen Hörer müssen mindestens 25 Stunden
wöchentlich in jedem Semester belegen.
ln den zweiten Jahrgang können nur jene ordentlichen Hörer
aufgenommen werden, welche in den obligaten Gegenständen am Ende
des^ ersten Jahres mit Erfolg kolloquiert haben, was im Meldebuch der
Hörer angemerkt wird.
Abgangszeugnisse erhalten nur diejenigen ordentlichen
Hörer, weiche sich der Schlußprüfung am Ende des_ zweiten Jahr
ganges mit Erfolg unterzogen haben. Außerordentliche Hörer
erhalten weder über den Vorlesungsbesuch noch über
Prüfungen Zeugnisse; sie können ihren Fortgang nur durch das
Meldungsbuch ausweisen, in welchem auch der Erfolg der abgelegten
Kolloquien eingetragen erscheint.
Die Kolloquien und Prüfungen werden durch eine besondere
Prüfungsordnung geregelt.
Die ordentlichen Hörer haben sich am Ende jedes Semesters
über Aufforderung Kolloquien zu unterziehen und können diese,
im Falle sie dieselben nicht genügend oder gar nicht abgelegt haben,
bezüglich des ersten Semesters, welches Ende Jänner schließt, bis Ende
Februar, bezüglich des zweiten Semesters, welches Ende Juni schließt,
bis Ende September nachtragen.
Die Schlußprüfungen am Finde des zweiten Jahrganges
finden im Juni und Oktober, die bezüglichen Nachtrags-