Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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Ungarn, ungarische Zivilprozeßordnung, ungarisches Finanzrecht, Ver- 
sicherungs- und Speditionswesen, Genossenschaftswesen, Geschichte der 
wirtschaftlichen Krisen, die Geschichte der volkswirtschaftlichen Literatur, 
allgemeine Experimentalchemie, Nahrungsmittelchemie, chemische Unter 
suchung der wichtigsten Nahrungsmittel, Hygiene, Geschichte Ungarns, 
Soziologie, Philosophie, Kunstgeschichte, französische, englische und 
italienische Sprache; 
endlich in der Fachabteilung für den Holzhandel: 
Forstwesen von Ungarn, Verwertung und Schätzung des Holzes, 
Warenkunde und Technologie des Holzes, Mechanik und beschreibende 
Maschinenlehre, Zolltarif und Zollwesen, Forstgesetze und Beforstung. 
Kontorarbeiten und kaufmännisches Rechnen in ungarischer, deutscher 
und französischer Sprache, Werkzeuge und Maschinen für Holz 
bearbeitung, Eisenbahn- und Schiffahrtstarifwesen für Holz. 
Die notwendigen Sprachkurse (englisch, französisch, italienisch, 
deutsch), ferner die speziellen und allgemein bildenden Gegenstände 
werden von den Hörern des Fachkurses nach Bedürfnis gewählt. 
Ordentliche Hörer der Akademie können nur Kandidaten 
sein, die an einer höheren Handels- oder Mittelschule maturiert haben 
oder aber ein dem Maturitätszeugnisse gleichwertiges Abgangszeugnis 
einer landwirtschaftlichen, gewerblichen oder staatlichen Militär 
bildungsschule erworben haben. Außerordentliche Hörer 
müssen 18 Jahre alt sein und durch ihre zurückgelegten Studien den 
Nachweis erbringen, daß sie die von ihnen gewählten Gegenstände 
verstehen können. Die ordentlichen Hörer müssen mindestens 25 Stunden 
wöchentlich in jedem Semester belegen. 
ln den zweiten Jahrgang können nur jene ordentlichen Hörer 
aufgenommen werden, welche in den obligaten Gegenständen am Ende 
des^ ersten Jahres mit Erfolg kolloquiert haben, was im Meldebuch der 
Hörer angemerkt wird. 
Abgangszeugnisse erhalten nur diejenigen ordentlichen 
Hörer, weiche sich der Schlußprüfung am Ende des_ zweiten Jahr 
ganges mit Erfolg unterzogen haben. Außerordentliche Hörer 
erhalten weder über den Vorlesungsbesuch noch über 
Prüfungen Zeugnisse; sie können ihren Fortgang nur durch das 
Meldungsbuch ausweisen, in welchem auch der Erfolg der abgelegten 
Kolloquien eingetragen erscheint. 
Die Kolloquien und Prüfungen werden durch eine besondere 
Prüfungsordnung geregelt. 
Die ordentlichen Hörer haben sich am Ende jedes Semesters 
über Aufforderung Kolloquien zu unterziehen und können diese, 
im Falle sie dieselben nicht genügend oder gar nicht abgelegt haben, 
bezüglich des ersten Semesters, welches Ende Jänner schließt, bis Ende 
Februar, bezüglich des zweiten Semesters, welches Ende Juni schließt, 
bis Ende September nachtragen. 
Die Schlußprüfungen am Finde des zweiten Jahrganges 
finden im Juni und Oktober, die bezüglichen Nachtrags-
	        
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