Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

161 
Der Vorlesüngsplan umfaßt folgende Hauptabteilungen : 
1. Volkswirtschaft, im besonderen Bank-, Börsen- und Kredit 
wesen, Genossenschaftswesen, Verkehrswesen, Handels-, Gewerbe-, Agrar-, 
Kolonial- und Sozialpolitik, Statistik, Finanzwissenschaft, Versicherungs 
wesen, Handelsgeschichte, Wirtschaftsgeographie; 
2. Rechtslehre: Grandzüge des bürgerlichen Rechtes, Handels-, 
Wechsel- und Seerecht, Versicherungsrecht, soziale Gesetzgebung, ge 
werblicher Rechtsschutz (Patent-, Muster- und Markenschutz u. s. w.), 
Grundzüge der Rechtsverfolgung, insbesondere im internationalen Ver 
kehr, Staats-, Verwaltungs-, Völkerrecht, Strafrecht; 
3. Warenkunde, Physik, Chemie, mechanische Technologie, che 
mische Technologie, gewerbliche Gesundheitslehre; 
4. Handelstechnik, Buchführung, kaufmännisches Rechnen, Kor 
respondenz. 
5. Methodik des kaufmännischen Unterrichtes. Den Studierenden, 
welche sich zu Handelsschullehrern auszubilden beabsichtigen, soll 
Gelegenheit gegeben werden zu praktischem Unterricht und Übungen 
an den der Korporation der Kaufmannschaft unterstellten Lehranstalten ; 
6. Sprachen: Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, 
Deutsch (für Ausländer) und andere. 
7. Allgemeine Geisteswissenschaften: Geschichte, Kunstgeschichte, 
Literaturgeschichte, Philosophie. 
Als Zweck der Handelshochschule wird angegeben, die für den 
kaufmännischen Beruf nötigen und wichtigen Wissenschaften durch Lehre 
und Forschung zu pflegen; insbesondere soll es ihre Aufgabe sein: 
1. jungen Kaufleuten, unter steter Berücksichtigung der praktischen 
Verhältnisse, eine vertiefte allgemeine und kaufmännische Bildung zu 
vermitteln; 
2- angehenden Handelsschullehrern und Handelsschullehrerinnen 
Gelegenheit zur Erlangung der erforderlichen theoretischen und prak 
tischen Fachbildung zu geben; 
3. praktischen Kaufleuten und Angehörigen verwandter Berufe 
die Möglichkeit zu gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kauf 
männischen Wissens auszubilden; 
4. Justiz-, Verwaltungs-, Konsulats-, Handelskammer-Beamten etc. 
Gelegenheit zur Erwerbung kaufmännischer und Handels wissenschaftlich er 
Fachkenntnisse zu bieten. 
Zum Besuche der Vorlesungen und Übungen sind berechtigt: 
a) Studierende, 
b) Hospitanten, 
c) Hörer. 
Als Studierende können aufgenommen werden: 
1. Kaufleute, welche die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen- 
Dienst erworben und die Lehrzeit beendet haben; 
2. Abiturienten der höheren neunjährigen deutschen Lehranstalten, 
und solcher Lehranstalten, deren oberste Klasse der Oberprima der 
vorgenannten Anstalten entspricht; 
n
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.