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Der Vorlesüngsplan umfaßt folgende Hauptabteilungen :
1. Volkswirtschaft, im besonderen Bank-, Börsen- und Kredit
wesen, Genossenschaftswesen, Verkehrswesen, Handels-, Gewerbe-, Agrar-,
Kolonial- und Sozialpolitik, Statistik, Finanzwissenschaft, Versicherungs
wesen, Handelsgeschichte, Wirtschaftsgeographie;
2. Rechtslehre: Grandzüge des bürgerlichen Rechtes, Handels-,
Wechsel- und Seerecht, Versicherungsrecht, soziale Gesetzgebung, ge
werblicher Rechtsschutz (Patent-, Muster- und Markenschutz u. s. w.),
Grundzüge der Rechtsverfolgung, insbesondere im internationalen Ver
kehr, Staats-, Verwaltungs-, Völkerrecht, Strafrecht;
3. Warenkunde, Physik, Chemie, mechanische Technologie, che
mische Technologie, gewerbliche Gesundheitslehre;
4. Handelstechnik, Buchführung, kaufmännisches Rechnen, Kor
respondenz.
5. Methodik des kaufmännischen Unterrichtes. Den Studierenden,
welche sich zu Handelsschullehrern auszubilden beabsichtigen, soll
Gelegenheit gegeben werden zu praktischem Unterricht und Übungen
an den der Korporation der Kaufmannschaft unterstellten Lehranstalten ;
6. Sprachen: Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch,
Deutsch (für Ausländer) und andere.
7. Allgemeine Geisteswissenschaften: Geschichte, Kunstgeschichte,
Literaturgeschichte, Philosophie.
Als Zweck der Handelshochschule wird angegeben, die für den
kaufmännischen Beruf nötigen und wichtigen Wissenschaften durch Lehre
und Forschung zu pflegen; insbesondere soll es ihre Aufgabe sein:
1. jungen Kaufleuten, unter steter Berücksichtigung der praktischen
Verhältnisse, eine vertiefte allgemeine und kaufmännische Bildung zu
vermitteln;
2- angehenden Handelsschullehrern und Handelsschullehrerinnen
Gelegenheit zur Erlangung der erforderlichen theoretischen und prak
tischen Fachbildung zu geben;
3. praktischen Kaufleuten und Angehörigen verwandter Berufe
die Möglichkeit zu gewähren, sich in einzelnen Zweigen des kauf
männischen Wissens auszubilden;
4. Justiz-, Verwaltungs-, Konsulats-, Handelskammer-Beamten etc.
Gelegenheit zur Erwerbung kaufmännischer und Handels wissenschaftlich er
Fachkenntnisse zu bieten.
Zum Besuche der Vorlesungen und Übungen sind berechtigt:
a) Studierende,
b) Hospitanten,
c) Hörer.
Als Studierende können aufgenommen werden:
1. Kaufleute, welche die Berechtigung zum Einjährig-Freiwilligen-
Dienst erworben und die Lehrzeit beendet haben;
2. Abiturienten der höheren neunjährigen deutschen Lehranstalten,
und solcher Lehranstalten, deren oberste Klasse der Oberprima der
vorgenannten Anstalten entspricht;
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