Full text: Jahrbuch der Export-Akademie des K. K. Österreichischen Handels-Museums (5)

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tüchtigen Fachmännern scheinbar völlig unbekannt; es liegt aber im allge 
meinen Standesinteresse, daß gerade die Handelslehrer selbst bei der Ein 
reihung der bestehenden Anstalten unter die Handelshochschulen genau 
und objektiv Vorgehen, weil dies dem allgemeinen Ansehen nur nützen 
kann; daß manche dadurch ihre eigenen Interessen beeinträchtigt linden 
oder andere dieselben stets in den Vordergrund gestellt sehen wollen, 
darf dabei keinesfalls beirren. 
Hier kann auch nicht unterlassen werden, auf die große V e r- 
schiedenheit der Zuerkennung des Rechtes der einjährigen 
Militärpräsenzdienstzeit in den verschiedenen Staaten aufmerksam zu 
machen. Oberflächliche Beobachter werden dadurch sehr leicht und 
oft zu ganz unrichtigen Ansichten geführt und zu falschen Einreihungen 
verleitet. Allgemein kann festgestellt werden, daß sich die Militär 
gesetzgebung diesbezüglich anscheinend in den verschiedenen Staaten 
viel mehr nach dem Alter als nach einer bestimmten Vorbildung 
gerichtet hat. Wir finden nämlich bei näherer Untersuchung, daß in 
den meisten Staaten hiefür diejenige Vorbildung gefordert wird, 
welche ein junger Mann bei regelmäßigem Studiengang bis zu seinem 
achtzehnten Lebensjahr erreicht haben kann. Gerade Deutschland und 
Österreich gehen nun in dieser Beziehung unter dieses Normalalter 
herunter und haben eine etwas geringere Vorbildung schon als 
genügend erachtet. In Österreich-Ungarn ist hiefür die volle Absolvierung 
eines Gymnasiums oder einer Realschule (Matura), beziehungsweise 
einer gleichstehenden Anstalt erforderlich, während im Deutschen 
Reich bereits der Besuch der Obersekunda einer neunklassigen Lehr- 
xnstalt mit Erfolg dieses Recht verleiht. In Frankreich wird zur 
Erlangung desselben der Besitz eines höheren Diploms gefordert; 
daher darf und kann aus der Zuerkennung des Einjährig- 
Freiwilligenrechtes kein Schluß auf den Rang 
der hiefür vorbereitenden Anstalten gezogen werden. 
Wie bereits erwähnt, ist wohl das einfachste und fast stets zutreffende 
Kennzeichen die Altersgrenze der eintretenden Kandidaten, während 
selbstredend die tiefere Begründung in dem tatsächlichen Umfang 
der geforderten Vorbildung und vor allem in der Art und Weise 
des an diesen Anstalten erteilten Unterrichtes liegt. Elin detailliertes 
Eingehen auf letztere Umstände würde hier viel zu weit 
führen. Dagegen kann hier aber wohl kurz das erstgenannte Kenn 
zeichen erörtert werden. Während die Ecoles supdrieures de 
commerce 16 Jahre als Minimalalter festsetzen, können die Kandidaten 
in die meisten andern Handelshochschulen erst mit 17—d8 Jahren 
eintreten, so z. B. in Österreich-Ungarn und im Deutschen Reich, im 
letzteren an den neu gegründeten Handelshochschulen sogar erst mit 
19 Jahren, wobei dann allerdings nicht unerwähnt bleiben darf, daß 
dieselben anderseits auch junge Kaufleute aufnehmen, welche das 
Einjährigen Zeugnis erlangt haben, also nicht immer eine geordnete 
Schulbildung rxachweisen müssen; in England geht man in dieser 
Hinsicht noch viel weiter und erachtet Alter und vorhergegangene
	        
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