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tüchtigen Fachmännern scheinbar völlig unbekannt; es liegt aber im allge
meinen Standesinteresse, daß gerade die Handelslehrer selbst bei der Ein
reihung der bestehenden Anstalten unter die Handelshochschulen genau
und objektiv Vorgehen, weil dies dem allgemeinen Ansehen nur nützen
kann; daß manche dadurch ihre eigenen Interessen beeinträchtigt linden
oder andere dieselben stets in den Vordergrund gestellt sehen wollen,
darf dabei keinesfalls beirren.
Hier kann auch nicht unterlassen werden, auf die große V e r-
schiedenheit der Zuerkennung des Rechtes der einjährigen
Militärpräsenzdienstzeit in den verschiedenen Staaten aufmerksam zu
machen. Oberflächliche Beobachter werden dadurch sehr leicht und
oft zu ganz unrichtigen Ansichten geführt und zu falschen Einreihungen
verleitet. Allgemein kann festgestellt werden, daß sich die Militär
gesetzgebung diesbezüglich anscheinend in den verschiedenen Staaten
viel mehr nach dem Alter als nach einer bestimmten Vorbildung
gerichtet hat. Wir finden nämlich bei näherer Untersuchung, daß in
den meisten Staaten hiefür diejenige Vorbildung gefordert wird,
welche ein junger Mann bei regelmäßigem Studiengang bis zu seinem
achtzehnten Lebensjahr erreicht haben kann. Gerade Deutschland und
Österreich gehen nun in dieser Beziehung unter dieses Normalalter
herunter und haben eine etwas geringere Vorbildung schon als
genügend erachtet. In Österreich-Ungarn ist hiefür die volle Absolvierung
eines Gymnasiums oder einer Realschule (Matura), beziehungsweise
einer gleichstehenden Anstalt erforderlich, während im Deutschen
Reich bereits der Besuch der Obersekunda einer neunklassigen Lehr-
xnstalt mit Erfolg dieses Recht verleiht. In Frankreich wird zur
Erlangung desselben der Besitz eines höheren Diploms gefordert;
daher darf und kann aus der Zuerkennung des Einjährig-
Freiwilligenrechtes kein Schluß auf den Rang
der hiefür vorbereitenden Anstalten gezogen werden.
Wie bereits erwähnt, ist wohl das einfachste und fast stets zutreffende
Kennzeichen die Altersgrenze der eintretenden Kandidaten, während
selbstredend die tiefere Begründung in dem tatsächlichen Umfang
der geforderten Vorbildung und vor allem in der Art und Weise
des an diesen Anstalten erteilten Unterrichtes liegt. Elin detailliertes
Eingehen auf letztere Umstände würde hier viel zu weit
führen. Dagegen kann hier aber wohl kurz das erstgenannte Kenn
zeichen erörtert werden. Während die Ecoles supdrieures de
commerce 16 Jahre als Minimalalter festsetzen, können die Kandidaten
in die meisten andern Handelshochschulen erst mit 17—d8 Jahren
eintreten, so z. B. in Österreich-Ungarn und im Deutschen Reich, im
letzteren an den neu gegründeten Handelshochschulen sogar erst mit
19 Jahren, wobei dann allerdings nicht unerwähnt bleiben darf, daß
dieselben anderseits auch junge Kaufleute aufnehmen, welche das
Einjährigen Zeugnis erlangt haben, also nicht immer eine geordnete
Schulbildung rxachweisen müssen; in England geht man in dieser
Hinsicht noch viel weiter und erachtet Alter und vorhergegangene